1859/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 22.09.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Schuldnerschutzschirm – Revision der Verbraucherkredit-Richtlinie (VKrRL) und Umsetzung im Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
Die ökonomischen Folgen der Pandemie werden uns noch lange begleiten: mit der Entscheidung, die österreichische Wirtschaft zur Bekämpfung der Pandemie über längere Zeiträume herunterzufahren, ohne die dadurch entstandenen Schäden ausreichend zu kompensieren, hat die Bundesregierung die Situation hunderttausender Menschen enorm erschwert. Zahlreiche Menschen sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie ihre Arbeit verloren haben; tausende Frauen mussten ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Kinder im Homeschooling betreuen zu können; tausende KleinstunternehmerInnen und EPU’s konnten keine Umsätze mehr machen, weil ihre Geschäfte zugesperrt wurden. Viele Menschen, die ihren finanziellen Verpflichtungen bisher gut nachkommen konnten, sind nun ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Schieflage geraten.
Die Schonfrist für Corona-Kreditstundungen ist vorbei – die gestundeten Kreditraten müssen zusätzlich zu den laufenden zurückgezahlt werden. Auch bei rückständigen Mieten beginnen die Rückforderungen. Wegbrechende bzw. schrumpfende Einkommen machen zusätzliche Zahlungen für viele Betroffene nahezu unmöglich; die Überschuldungsrate in vielen Haushalten, aber auch bei EPU’s und Kleinunternehmen hat sich massiv erhöht.
Besonders hart getroffen haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aber vor allem einkommensschwächere Personengruppen; hier hat die Corona Pandemie wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Personen, die schon vor Ausbruch der Coronapandemie überproportional von Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung bedroht waren, sind von den ökonomischen und sozialen Konsequenzen der Pandemie zum Teil stärker betroffen als die Durchschnittsbevölkerung.
Es bedarf daher dringend eines Schutzschirms für SchuldnerInnen, um den Menschen wieder Luft zum Atmen zu verschaffen. Ein wesentlicher Aspekt von Maßnahmen, um KreditnehmerInnen zu schützen sind Adaptierungen und Klarstellungen im Bereich der kreditgebenden Banken und des Inkassobereichs.
In Kooperation mit der Arbeiterkammer wurde daher ein Schuldnerschutzschirm erarbeitet, der u.a. eine Revision der Verbraucherkredit-Richtlinie (VKrRL) und die Umsetzung im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) vorsieht.
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Wirksamkeit und allfälligen Verbesserungsbedarf der Verbraucherkreditrichtlinie. In diesem Zusammenhang sind folgende Änderungen notwendig:
- Ausdehnung des Anwendungsbereiches der VKrRL: Es sollten Sonderbestimmungen für fällig gestellte Verbraucherkredite aufgenommen werden. Es sollte ein jährlicher Kontoauszug vorgeschrieben werden, der SchuldnerInnen einen laufenden Überblick liefert.
- Im Rahmen der Zahlungsmethode „Buy Now Pay Later“ (sogenannte BNPL-Systeme) sind zinslose Kreditformen weit verbreitet (zum Beispiel in Großbritannien, Schweden), die allerdings das Risiko einer „schleichenden“ Überschuldung in sich bergen. Darüber hinaus fallen häufig hohe Gebühren für verspätete Zahlungen und Inkassoverfahren an, die bei Zahlungsausfällen auftreten können und sich möglicherweise auf die Kreditwürdigkeit der Verbraucher auswirken. Die AK unterstützt die Forderung der Europäischen Verbrauchervereinigung BEUC, dass zinsenlose Kredite auch in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgenommen werden.
- Die Praxis hat gezeigt, dass die bestehenden Vorschriften zur vorvertraglichen Information („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) nicht ausreichend sind und in der Praxis zu wenig beachtet werden. Die vorgeschlagene Novelle zur Verbraucherkredit-Richtlinie sieht neue und zusätzliche Informationspflichten für Banken bzw. Kreditgeber vor, die in mehrfacher Hinsicht unnütze sind. Sie bedeuten für Banken/Kreditgeber einen erheblichen Mehraufwand, sind für Kreditwerber*innen in ihrem Umfang nicht erfassbar und sie belasten die Umwelt, weil durch die mengenmäßige Ausweitung der Informationspflichten viel mehr Papier produziert wird als zuvor. Forderung: Die neu vorgesehene „Standardübersicht“ sollte als eigenes Dokument wegfallen. Stattdessen sollten die Inhalte der „Standardübersicht“ an den Beginn der bereits bestehenden „Europäischen Standardinformation“ gerückt werden, um es Verbraucher*innen zu erlauben, den wesentlichen Inhalt eines Kreditvertrages vor Vertragsabschluss rasch zu erfassen. Auf diese Weise werden die Informationen der neu vorgesehenen Standardübersicht in die „Europäischen Standardinformationen“ integriert, sodass sie die neue Seite Nummer 1 im Formular bilden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der effektive Jahreszins als zentraler Kostenparameter in den Standardinformationen optisch deutlich hervorgehoben wird.
- Es sollte das Widerrufsrecht (14-tägiges Rücktrittsrecht) bei Verbraucherkrediten auf die schutzwürdige Gruppe der BürgInnen, PfandbestellerInnen und GarantInnen ausgedehnt werden. Weiters wäre es sinnvoll, ein Widerrufsrecht bei Kreditvermittlungsverträgen gesetzlich zu berücksichtigen, um KonsumentInnen, die Kreditvermittler aufsuchen, besser zu schützen. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass Kreditvermittler Stornoprovisionen verrechnen, wenn KonsumentInnen vom Kreditvermittlervertrag zurücktreten.
- Die Werbebestimmungen für Verbraucherkredite sollten verschärft werden. Es sollte ein Verbot der Zahlenwerbung vorgesehen werden, das auf ausschließlicher Hervorhebung der Kredit- bzw. Leasingrate basiert. Es sollte vorgesehen werden, dass in Werbungen der effektive Jahreszinssatz am prominentesten platziert wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sollen dem Nationalrat so rasch als möglich, spätestens aber bis 15. Dezember 2021 eine gesetzliche Regelung vorlegen, mit dem die wesentlichsten Problemfelder für durch die Corona-Krise in unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten, geratene SchuldnerInnen bereinigt werden können.
Insbesondere soll die Revision der Verbraucherkredit-Richtlinie (VKrRL) und die Umsetzung im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) erfolgen.
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Wirksamkeit und allfälligen Verbesserungsbedarf der Verbraucherkreditrichtlinie. In diesem Zusammenhang sind folgende Änderungen notwendig:
- Ausdehnung des Anwendungsbereiches der VKrRL: Es sollten Sonderbestimmungen für fällig gestellte Verbraucherkredite aufgenommen werden. Es sollte ein jährlicher Kontoauszug vorgeschrieben werden, der SchuldnerInnen einen laufenden Überblick liefert.
- Im Rahmen der Zahlungsmethode „Buy Now Pay Later“ (sogenannte BNPL-Systeme) sind zinslose Kreditformen weit verbreitet (zum Beispiel in Großbritannien, Schweden), die allerdings das Risiko einer „schleichenden“ Überschuldung in sich bergen. Darüber hinaus fallen häufig hohe Gebühren für verspätete Zahlungen und Inkassoverfahren an, die bei Zahlungsausfällen auftreten können und sich möglicherweise auf die Kreditwürdigkeit der Verbraucher auswirken. Die AK unterstützt die Forderung der Europäischen Verbrauchervereinigung BEUC, dass zinsenlose Kredite auch in den Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgenommen werden.
- Die Praxis hat gezeigt, dass die bestehenden Vorschriften zur vorvertraglichen Information („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) nicht ausreichend sind und in der Praxis zu wenig beachtet werden. Die vorgeschlagene Novelle zur Verbraucherkredit-Richtlinie sieht neue und zusätzliche Informationspflichten für Banken bzw. Kreditgeber vor, die in mehrfacher Hinsicht unnütze sind. Sie bedeuten für Banken/Kreditgeber einen erheblichen Mehraufwand, sind für Kreditwerber*innen in ihrem Umfang nicht erfassbar und sie belasten die Umwelt, weil durch die mengenmäßige Ausweitung der Informationspflichten viel mehr Papier produziert wird als zuvor. Forderung: Die neu vorgesehene „Standardübersicht“ sollte als eigenes Dokument wegfallen. Stattdessen sollten die Inhalte der „Standardübersicht“ an den Beginn der bereits bestehenden „Europäischen Standardinformation“ gerückt werden, um es Verbraucher*innen zu erlauben, den wesentlichen Inhalt eines Kreditvertrages vor Vertragsabschluss rasch zu erfassen. Auf diese Weise werden die Informationen der neu vorgesehenen Standardübersicht in die „Europäischen Standardinformationen“ integriert, sodass sie die neue Seite Nummer 1 im Formular bilden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der effektive Jahreszins als zentraler Kostenparameter in den Standardinformationen optisch deutlich hervorgehoben wird.
- Es sollte das Widerrufsrecht (14-tägiges Rücktrittsrecht) bei Verbraucherkrediten auf die schutzwürdige Gruppe der BürgInnen, PfandbestellerInnen und GarantInnen ausgedehnt werden. Weiters wäre es sinnvoll, ein Widerrufsrecht bei Kreditvermittlungsverträgen gesetzlich zu berücksichtigen, um KonsumentInnen, die Kreditvermittler aufsuchen, besser zu schützen. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass Kreditvermittler Stornoprovisionen verrechnen, wenn KonsumentInnen vom Kreditvermittlervertrag zurücktreten.
- Die Werbebestimmungen für Verbraucherkredite sollten verschärft werden. Es sollte ein Verbot der Zahlenwerbung vorgesehen werden, das auf ausschließlicher Hervorhebung der Kredit- bzw. Leasingrate basiert. Es sollte vorgesehen werden, dass in Werbungen der effektive Jahreszinssatz am prominentesten platziert wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.