1864/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 22.09.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Schuldnerschutzschirm – Begrenzung von Inkassokosten
Die ökonomischen Folgen der Pandemie werden uns noch lange begleiten: mit der Entscheidung, die österreichische Wirtschaft zur Bekämpfung der Pandemie über längere Zeiträume herunterzufahren, ohne die dadurch entstandenen Schäden ausreichend zu kompensieren, hat die Bundesregierung die Situation hunderttausender Menschen enorm erschwert. Zahlreiche Menschen sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie ihre Arbeit verloren haben; tausende Frauen mussten ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Kinder im Homeschooling betreuen zu können; tausende KleinstunternehmerInnen und EPU’s konnten keine Umsätze mehr machen, weil ihre Geschäfte zugesperrt wurden. Viele Menschen, die ihren finanziellen Verpflichtungen bisher gut nachkommen konnten, sind nun ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Schieflage geraten.
Die Schonfrist für Corona-Kreditstundungen ist vorbei – die gestundeten Kreditraten müssen zusätzlich zu den laufenden zurückgezahlt werden. Auch bei rückständigen Mieten beginnen die Rückforderungen. Wegbrechende bzw. schrumpfende Einkommen machen zusätzliche Zahlungen für viele Betroffene nahezu unmöglich; die Überschuldungsrate in vielen Haushalten, aber auch bei EPU’s und Kleinunternehmen hat sich massiv erhöht.
Besonders hart getroffen haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aber vor allem einkommensschwächere Personengruppen; hier hat die Corona Pandemie wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Personen, die schon vor Ausbruch der Coronapandemie überproportional von Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung bedroht waren, sind von den ökonomischen und sozialen Konsequenzen der Pandemie zum Teil stärker betroffen als die Durchschnittsbevölkerung.
Es bedarf daher dringend eines Schutzschirms für SchuldnerInnen, um den Menschen wieder Luft zum Atmen zu verschaffen. Ein wesentlicher Aspekt von Maßnahmen, um KreditnehmerInnen zu schützen sind Adaptierungen und Klarstellungen im Bereich der kreditgebenden Banken und des Inkassobereichs.
In Kooperation mit der Arbeiterkammer wurde daher ein Schuldnerschutzschirm erarbeitet, der u.a. eine Eindämmung und Begrenzung von Inkassokosten vorsieht.
Die Einschaltung von Inkassobüros wird rasch zu einer Kostenfalle, da eine Vielzahl an Spesen anfallen können. Es gibt dazu in der AK-Konsumentenberatung, beim VKI sowie bei den Schuldnerberatungsstellen viele Beschwerden über die Praktiken und Kosten von Inkassobüros. Bei Inkassokosten handelt es sich um einen „materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch“, dessen Höhe durch die Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt ist.
Leider zeigt die Praxis, dass diese Intention des Gesetzgebers regelmäßig verfehlt wird. Ein Hauptgrund ist, dass die Inkassobüros die Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung voll ausschöpfen, obwohl sie laut Gesetz nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sind. Das führt zu sehr hohen Kosten von Inkassobüros.
Eine neue gesetzliche Regelung für den Ersatz der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten ist daher unbedingt erforderlich. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen Pauschalen für diese Kosten festgelegt werden:
- Bei Geldforderungen unter 35 Euro kann die Gläubigerin/der Gläubiger einen Pauschalbetrag maximal in der Höhe der offenen Geldforderung fordern. Bei Geldforderungen in Höhe von 35 bis 500 Euro beträgt der Pauschalbetrag maximal 35 Euro und bei Geldforderungen zwischen 501 und 1.000 Euro maximal 75 Euro. Voraussetzung ist, dass die Gläubigerin/der Gläubiger die Schuldnerin/den Schuldner nachweislich gemahnt hat. Diese Mahnung muss eine Information über die drohenden Kosten und eine Nachfristsetzung von 14 Tagen enthalten. Für diese Mahnung darf die Gläubigerin/der Gläubiger keine Entschädigung fordern.
Für den Abschluss und die Abwicklung einer Ratenvereinbarung kann die Gläubigerin/ der Gläubiger einen Pauschalbetrag von drei Euro pro begonnenem Kalendermonat fordern. Gerät die Schuldnerin/der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kommt die oben erwähnte Pauschalregelung zur Anwendung.
Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und wird erst fällig, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger der Schuldnerin/dem Schuldner die Zahlung entstandener Mehrkosten nachweist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden aufgefordert dem Nationalrat so rasch als möglich, spätestens aber bis 15. Dezember 2021 eine gesetzliche Regelung vorlegen, mit dem die wesentlichsten Problemfelder für durch die Corona-Krise in unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten, geratene SchuldnerInnen bereinigt werden können.
Insbesondere soll eine Eindämmung und Begrenzung von Inkassokosten geregelt werden, da die Einschaltung von Inkassobüros oft und rasch zu einer Kostenfalle für die KonsumentInnen wird, da eine Vielzahl an Spesen anfallen können.
Bei Inkassokosten handelt es sich um einen „materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch“, dessen Höhe durch die Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt ist. In der Praxis schöpfen aber die Inkassobüros die Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung voll aus, obwohl sie laut Gesetz nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sind. Das führt zu sehr hohen Kosten von Inkassobüros.
Eine neue gesetzliche Regelung für den Ersatz der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten ist daher unbedingt erforderlich. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen Pauschalen für diese Kosten festgelegt werden:
- Bei Geldforderungen unter 35 Euro kann die Gläubigerin/der Gläubiger einen Pauschalbetrag maximal in der Höhe der offenen Geldforderung fordern. Bei Geldforderungen in Höhe von 35 bis 500 Euro beträgt der Pauschalbetrag maximal 35 Euro und bei Geldforderungen zwischen 501 und 1.000 Euro maximal 75 Euro. Voraussetzung ist, dass die Gläubigerin/der Gläubiger die Schuldnerin/den Schuldner nachweislich gemahnt hat. Diese Mahnung muss eine Information über die drohenden Kosten und eine Nachfristsetzung von 14 Tagen enthalten. Für diese Mahnung darf die Gläubigerin/der Gläubiger keine Entschädigung fordern.
Für den Abschluss und die Abwicklung einer Ratenvereinbarung kann die Gläubigerin/ der Gläubiger einen Pauschalbetrag von drei Euro pro begonnenem Kalendermonat fordern. Gerät die Schuldnerin/der Schuldner mit einer Rate in Verzug, kommt die oben erwähnte Pauschalregelung zur Anwendung.
Der Anspruch auf eine höhere Entschädigung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und wird erst fällig, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger der Schuldnerin/dem Schuldner die Zahlung entstandener Mehrkosten nachweist.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.