1866/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Schuldnerschutzschirm – Begrenzung von Verzugszinsen und Betreibungskosten

Die ökonomischen Folgen der Pandemie werden uns noch lange begleiten: mit der Entscheidung, die österreichische Wirtschaft zur Bekämpfung der Pandemie über längere Zeiträume herunterzufahren, ohne die dadurch entstandenen Schäden ausreichend zu kompensieren, hat die Bundesregierung die Situation hunderttausender Menschen enorm erschwert. Zahlreiche Menschen sind in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie ihre Arbeit verloren haben; tausende Frauen mußten ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Kinder im Homeschooling betreuen zu können; tausende KleinstunternehmerInnen und EPU’s konnten keine Umsätze mehr machen, weil ihre Geschäfte zugesperrt wurden. Viele Menschen, die ihren finanziellen Verpflichtungen bisher gut nachkommen konnten, sind nun ohne eigenes Verschulden in eine finanzielle Schieflage geraten.

Die Schonfrist für Corona-Kreditstundungen ist vorbei – die gestundeten Kreditraten müssen zusätzlich zu den laufenden zurückgezahlt werden. Auch bei rückständigen Mieten beginnen die Rückforderungen. Wegbrechende bzw. schrumpfende Einkommen machen zusätzliche Zahlungen für viele Betroffene nahezu unmöglich; die Überschuldungsrate in vielen Haushalten, aber auch bei EPU’s und Kleinunternehmen hat sich massiv erhöht.

Besonders hart getroffen haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aber vor allem einkommensschwächere Personengruppen; hier hat die Corona Pandemie wie ein Brandbeschleuniger gewirkt. Personen, die schon vor Ausbruch der Coronapandemie überproportional von Armuts- oder Ausgrenzungsgefährdung bedroht waren, sind von den ökonomischen und sozialen Konsequenzen der Pandemie zum Teil stärker betroffen als die Durchschnittsbevölkerung.

Es bedarf daher dringend eines Schutzschirms für SchuldnerInnen, um den Menschen wieder Luft zum Atmen zu verschaffen. Ein wesentlicher Aspekt von Maßnahmen, um KreditnehmerInnen zu schützen sind Adaptierungen und Klarstellungen im Bereich der kreditgebenden Banken und des Inkassobereichs.

In Kooperation mit der Arbeiterkammer wurde daher ein Schuldnerschutzschirm erarbeitet, der u.a eine Begrenzung von Verzugszinsen und Betreibungskosten vorsieht.

Die üblicherweise verrechneten hohen Kosten der Schuldenbetreibung sind eine besondere Belastung für finanzschwache KonsumentInnen und treiben diese oft in die Schuldenfalle. Verzugszinsen und Betreibungskosten, insbesondere durch Einschalten von Inkassobüros, müssen begrenzt und verbindlich geregelt werden.

-          Regelung einer wirksamen Begrenzung von Verzugszinssätzen im Konsumentenschutzgesetz.

 

-          Erweiterung bestehender Schutzbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz :
Die Informationspflichten von Gläubigern gemäß § 25 b und c Konsumentenschutzgesetz sollte auf Pfandschuldner erweitert werden, da Mithaftende, die nicht nur mit ihrem Einkommen, sondern mit ihrem Vermögen (zB Haus oder Eigentumswohnung, Sparbuch) für einen Kreditnehmer einstehen, derzeit nicht von den Schutzbestimmungen im KSchG erfasst sind.

-          Im Verzugsfall sollen Zahlungen von SchuldnerInnen zuerst auf die eigentliche Schuld angerechnet werden und erst danach auf Mahnspesen und Verzugszinsen. Es sollte also Änderung der Anrechnungsregel von Zahlungen geben.

-          Der Gläubiger darf keine weiteren Verzugszinsen verrechnen, wenn der Zinsbetrag die Höhe des halben Kapitalbetrags erreicht hat und er auch keine Klage eingebracht hat (Begrenzung des „ne ultra alterum tantum“ auf die Hälfte des Kapitals)

-          Zudem sollen Verzugszinsen auf einem gesonderten Konto verbucht werden, sodass die Problematik des Zinseszinses unterbunden werden kann

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden aufgefordert dem Nationalrat so rasch als möglich, spätestens aber bis 15. Dezember 2021 eine gesetzliche Regelung vorlegen, mit dem die wesentlichsten Problemfelder für durch die Coronakrise in unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten, geratene SchuldnerInnen bereinigt werden können.

Insbesondere soll eine Begrenzung von Verzugszinsen und Betreibungskosten erfolgen. Denn die üblicherweise verrechneten hohen Kosten der Schuldenbetreibung sind eine besondere Belastung für finanzschwache KonsumentInnen und treiben diese oft in die Schuldenfalle. Verzugszinsen und Betreibungskosten, insbesondere durch Einschalten von Inkassobüros, müssen begrenzt und verbindlich geregelt werden.

-          Regelung einer wirksamen Begrenzung von Verzugszinssätzen im Konsumentenschutzgesetz.

-          Erweiterung bestehender Schutzbestimmungen im Konsumentenschutzgesetz :
Die Informationspflichten von Gläubigern gemäß § 25 b und c Konsumentenschutzgesetz sollte auf Pfandschuldner erweitert werden, da Mithaftende, die nicht nur mit ihrem Einkommen, sondern mit ihrem Vermögen (zB Haus oder Eigentumswohnung, Sparbuch) für einen Kreditnehmer einstehen, derzeit nicht von den Schutzbestimmungen im KSchG erfasst sind.

-          Im Verzugsfall sollen Zahlungen von SchuldnerInnen zuerst auf die eigentliche Schuld angerechnet werden und erst danach auf Mahnspesen und Verzugszinsen. Es sollte also Änderung der Anrechnungsregel von Zahlungen geben.

-          Der Gläubiger darf keine weiteren Verzugszinsen verrechnen, wenn der Zinsbetrag die Höhe des halben Kapitalbetrags erreicht hat und er auch keine Klage eingebracht hat (Begrenzung des „ne ultra alterum tantum“ auf die Hälfte des Kapitals).

-          Zudem sollen Verzugszinsen auf einem gesonderten Konto verbucht werden, sodass die Problematik des Zinseszinses unterbunden werden kann.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.