1880/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Refundierung der überhöhten AK-Beiträge bei Kurzarbeit

 

Bei der Sozialpartnereinigung zur Kurzarbeit wurde das AK-Gesetz umgangen, welches einen AK-Höchstbeitragssatz von 0,5 Prozent vorsieht, der nicht überschritten werden darf (§ 61 (2) AK-Gesetz). So werden Beschäftigte in Kurzarbeit seit 2020 mit AK-Beiträgen belastet, die sich nicht am niedrigeren Kurzarbeitsgehalt, sondern am höheren ursprünglichen Gehalt bemessen. Der AK-Beitrag steigt dadurch auf bis zu 0,7 Prozent, wodurch gegen das AK-Gesetz verstoßen wird und die Kurzarbeiter_innen im Schnitt mit 40 Euro pro Jahr zu viel belastet werden. Insgesamt wurden die Kurzarbeitsbeschäftigten bisher mit mindestens 40 Millionen Euro zu hohen Beiträgen belastet. Angesichts der Rekordgewinne der Arbeiterkammern von 43 Millionen Euro ausgerechnet im Krisenjahr 2020, müssen die zu hohen AK-Beiträge sofort an die Beschäftigten refundiert werden. Außerdem müssen sich die AK-Beiträge bei Kurzarbeit künftig am niedrigeren Kurzarbeitsgehalt bemessen. Denn auch die WK-Kammerumlage 2 orientiert sich am niedrigeren Kurzarbeitsgehalt, nicht am ursprünglichen Gehalt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit wird aufgefordert, schnellstmöglich eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine Refundierung der überhöhten AK-Beiträge an die Beschäftigten in Kurzarbeit vorsieht. Zudem sollen sich die AK-Beiträge bei Kurzarbeit künftig am niedrigeren Kurzarbeitsgehalt bemessen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.