1881/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

Nach § 747 wird folgender § 747a samt Überschrift angefügt:

"Pensionsanpassung 2022

§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66€ abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten."

Begründung

 

Angesichts der Wirtschaftskrise und der stark steigenden Budgetzuschüsse in das Pensionssystem - siehe UG22 und UG23 - soll sichergestellt werden, dass besonderes hohe Pensionen gem. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, die in der Regel keine oder eine besonders niedrige Beitragsdeckung vorweisen können, nicht stärker erhöht werden als die ASVG-Höchstpension (3.651 Euro x 1,8% = 66 Euro). Die Begrenzung der Pensionserhöhung 2020 der sogenannten "Luxuspensionen" spart in den nächsten 25 Jahren knapp 400 Mio. Euro.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.