Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:
Nach § 747 wird folgender § 747a samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2022
§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.“