1881/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.09.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der PDion: Entsprechend den legistischen Richtlinien (leg. RL) hat der Eingang einer Novelle die Fundstellen der Stammfassung und der letzten Änderung zu enthalten; daher müsste der Eingang richtig lauten: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert: |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: |
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Nach § 747 wird folgender § 747a samt Überschrift angefügt: |
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„Pensionsanpassung 2022 |
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§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.“ |
§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. |