1881/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.09.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.09.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der PDion: Entsprechend den legistischen Richtlinien (leg. RL) hat der Eingang einer Novelle die Fundstellen der Stammfassung und der letzten  Änderung zu enthalten; daher müsste der Eingang richtig lauten:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 747 wird folgender § 747a samt Überschrift angefügt:

 

 

„Pensionsanpassung 2022

Pensionsanpassung 2022

 

§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.“

§ 747a. (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2022 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 66 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 66 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.