Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

§ 10 (2) lautet:

„Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.“