1914/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 22.09.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Christian Lausch, Christian Ries
und weiterer Abgeordneter
betreffend Fairness für junge Exekutivbedienstete
Exekutivbeamte sind naturgemäß bereits zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Gefahren für ihre körperliche Gesundheit ausgesetzt. Werden junge und noch nicht definitiv gestellte Bedienstete bei der Polizei oder auch der Justizwache in Ausübung ihrer exekutivdienstlichen Pflichten derart schwer verletzt, dass die nachfolgende Gesundheitsbeeinträchtigung ein Hindernis für die Definitivstellung darstellt, kann dies jedoch unter Umständen zum Verlust ihrer Existenzgrundlage führen, zumal gerade in der Exekutive die volle körperliche Einsatzfähigkeit gefordert ist.
Da aktuell die Gefährdung für Exekutivbeamte stetig ansteigt und zudem etwa im Bereich der Polizei auf Grund einer aktuellen Organisationsreform insbesondere sehr junge Bedienstete kurz nach ihrer Ausmusterung Sondereinheiten zugeteilt werden, die mit entsprechend gefahrengeneigten Einsätzen betraut sind (Schnelle Reaktionskräfte), hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang dringenden Handlungsbedarf. Durch eine Novellierung des BDG soll den Betroffenen der notwendige Schutz vor einem unverschuldeten Jobverlust gewährleistet werden:
§ 11 Abs. 2 BDG lautet aktuell:
§ 11 (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
§ 11 Abs. 2 BDG möge wie folgt geändert werden:
§ 11 (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat. Wurde diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalls in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten, stellt sie unabhängig von der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses kein Hindernis für die Definitivstellung dar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, durch welche sichergestellt wird, dass eine Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalls in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten – unabhängig von der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses – kein Hindernis für die Definitivstellung darstellt.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.