1923/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.09.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.09.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 7 Z 4 lit. c sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.

 

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

 

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

           4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis o im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt

               a) …

 

           4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis o im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt

               a) …

                c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                    aa) …

 

                c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                    aa) …

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

 

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landes­vertragslehrergesetzLandesvertrags­lehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertrags­lehrergesetzLandesvertragslehr­personengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 376 Z 2 wird der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Z 5a“ ersetzt.

 

§ 376. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

           1. …

 

§ 376. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:

           1. …

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 6.

 

 

           2. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 65a.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Überschrift zu § 371 wird der Ausdruck „Art. 16“ durch den Ausdruck „Art. 19“ ersetzt.

 

Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 1619 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.

 

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

           1. …

 

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

           1. …

         17. a) …

               b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                    aa) …

 

         17. a) …

               b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

                    aa) …

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

 

                     cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landes­vertragslehrergesetzLandesvertrags­lehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertrags­lehrergesetzLandesvertragslehr­personengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

 

 

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „LVG“ ersetzt.

 

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

 

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.