1924/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird wie folgt geändert:

In § 65b Abs. 12 wird die Wortfolge „ein Jahr nach seinem Inkrafttreten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „am 30. Juni 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:

1.       In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

2.       In § 84 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. März 2022“ ersetzt.

 

Begründung

Zu Art. 1 (§ 65b Abs. 12 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes):

Die Landesgesetzgebung kann nach § 42f KAKuG für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation vorsehen, dass durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von bestimmten Anforderungen (z.B. in Zusammenhang mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung) ergangenen Ausführungsbestimmungen zulässig sind, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Diese grundsatzgesetzliche Ermächtigung ist bisher bis zum 18. Dezember 2021 befristet und wird – auf Grund der fortbestehenden Pandemie und den Notwendigkeiten der Praxis – nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Zu Art. 2 (Medizinproduktegesetz 2021):

Zu § 14 Abs. 4:

Dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 84 Abs. 3:

Aufgrund der fortdauernden Pandemie wird die Sonderbestimmung des § 81 Abs. 4 MPG 2021 über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. März 2022 verlängert, um die Verfügbarkeit von Tests sicherzustellen.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss