1925/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.09.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 wird die Wendung „September 2021“ jeweils durch die Wendung „März 2022“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wendung „Oktober 2021“ durch die Wendung „März 2022“ ersetzt.

3. § 1a Z 1 lautet:

         „1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.“

4. § 1a Z 5 lautet:

         „5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.“

5. § 1b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.“

6. § 1b Abs. 4 lautet:

„(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.“

7. § 1c Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.“

8. In § 1d Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2006“ durch die Wendung „1. Jänner 2012“ ersetzt.

9. § 1e Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. März 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

           1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,

           2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie

           3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.“

10. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2021 treten in Kraft

           1. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, und 5, § 1a Z 5 und § 1b Abs. 4 mit 1. Oktober 2021,

           2. § 1 Abs. 1 Z 6 und § 1c Abs. 1 mit 1. November 2021,

           3. § 1a Z 1, § 1b Abs. 3 sowie § 1e Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           4. § 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.“

 

 

 

Begründung

 

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Diese vielfältigen Zweckzuschüsse des Bundes für die Länder sollen zeitlich verlängert werden und nun auch den Zeitraum bis Ende März 2022 umfassen. Es handelt sich dabei um den Ersatz der Kosten

            – für Schutzausrüstung,

            – für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 und damit im Zusammenhang stehende Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten,

            – für Barackenspitäler,

            – bezüglich medizinischer Produkte zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten (Bund verzichtet hier auf eine Aufrechnung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegenüber den Ländern),

            – für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen.

Zu Z 3 (§ 1a Z 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

§ 1a COVID-19-Zweckzuschussgesetz enthält den Kostenersatz für bevölkerungsweite Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950. Hier wird der zeitliche Anwendungsbereich dieser Bestimmungen mit 31. März 2022 begrenzt. Die angepasste Bestimmung wird zusätzlich auch gendergerecht formuliert, ohne dass daraus inhaltliche Änderungen bezogen auf die anderen, nicht angepassten Bestimmungen dieses Bundesgesetztes abgeleitet werden können.

Zu Z 4 (§ 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

§ 1a Z 5 enthält zahlreiche Sonderbestimmungen für Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Befreiung von bundesgesetzlichen Abgaben, die Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, sie sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen, haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung und die Bezieher und Bezieherinnen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Die Geltung dieser Sonderbestimmungen soll noch einmal bis 31. März 2022 verlängert werden, weil für die Zeit danach nicht mehr von einem großen Bedarf an Hilfskräften auszugehen ist.

Zu Z 5 (§ 1b Abs. 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Die Geltung der Bestimmungen betreffend die Zweckzuschüsse für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19 soll verlängert werden und nun analog zu den bevölkerungsweiten Testungen den Zeitraum bis 31. März 2022 umfassen.

Zu Z 6 (§ 1b Abs. 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Hier wird inhaltlich die geltende Regelung (die durch einen Verweis auf § 1a Z 5 erfolgte) – nun mit einem längeren zeitlichen Anwendungsbereich – fortgeschrieben.

Zu Z 7 (§ 1c Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Auch hinsichtlich der COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken soll nun der Kostenersatz bis 31. März 2022 verlängert werden. Die geltende Fassung dieser Bestimmung tritt mit 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Zu Z 8 (§ 1d Abs. 2 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Durch das BGBl. I Nr. 114/2021 wurde für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen und deren Angehörigen das für den Bezug der gratis Antigentests zur Eigenanwendung erforderliche Alter herabgesetzt („vor dem 1. Jänner 2012 geboren“ statt „vor dem 1. Jänner 2006 geboren“). Diese Änderung soll nun rückwirkend auch für Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und deren leistungsberechtigte Angehörige in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 9 (§ 1e Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Ausgehend von der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Pandemie und des daraus resultierenden stark verringerten Transportaufwandes soll der Zweckzuschuss des Bundes betreffend den COVID-19 bedingten Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste auf Zusatzkosten, die bis 31. März 2022 anfallen, zeitlich beschränkt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.