1933/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 12.10.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
betreffend kein Verschenken von Medizinprodukten und Arzneimitteln im Rahmen der Corona-Maßnahmen an das Ausland
Durch die Novelle des Covid-19-Lagergesetz soll es unter anderem möglich sein, dass eingelagerte Medizinprodukte und Arzneimittel an das Ausland verschenkt bzw. unentgeltlich abgegeben werden. Siehe dazu unter anderem die Begründung (1070 d.B):
Im Sinne einer sparsamen, effizienten, wirtschaftlichen Lagerhaltung soll es durch eine neue Regelung (§ 3 Abs. 2 und 3) möglich sein, mit Waren im Lager flexibler verfahren zu können. Die geltende Fassung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erhöhten Bedarfes darauf ausgerichtet, umfassende Schutzausrüstung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einzulagern, damit im Fall von Engpässen und bei einem Wegfall von etablierten Lieferketten, ein Notvorrat vorhanden ist, auf den die Bedarfsträger zurückgreifen können.
Da jedoch eine Entnahme aus dem Lager nur unter den Bedingungen eines Engpasses und dem Wegfall von etablierten Lieferketten möglich ist, die Bedarfsträger aber aufgrund der seit Monaten stabilen Lage in Bezug auf reguläre Beschaffungswege kaum zusätzlichen Bedarf und damit keinen Rechtsgrund haben, Güter aus dem Lager zu beziehen, findet derzeit keine Rollierung der Güter statt.
Diese Situation führt vor allem in Hinblick auf Ablaufdaten der eingelagerten Schutzausrüstung zu erheblichen Schwierigkeiten. Es soll durch den neu eingefügten § 3 Abs. 2 und 3 möglich sein, Güter rechtzeitig vor Erreichen des Ablaufdatums aus dem Lager und anderweitig sinnvoll in Verkehr bringen zu können.
Hierzu soll durch die Novelle einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, die betreffenden Produkte direkt entgeltlich oder unentgeltlich an Bedarfsträger abzugeben, ohne dass die in § 3 Abs. 1 normierten Voraussetzungen, die in der Praxis nicht mehr erfüllt werden können, vorzuliegen haben. Andererseits soll mit § 3 Abs. 2 und 3 eine Möglichkeit geschaffen werden, Waren aus dem COVID-19-Lager an andere Institutionen bzw. an andere Länder abzugeben.
Auch die Kosten einer allfälligen unentgeltlichen Verteilung im Rahmen der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe sind nach § 2 COVID-19-Lagergesetz aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken.
Mit der Vollziehung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund der Kompetenz für Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung grundsätzlich die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Bei den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. In diesem Fall kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.
Bei Angelegenheiten einer anlassbezogenen Krisenbewältigung bzw. internationaler Katastrophenhilfe liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Inneres. In diesem Falle kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. In beiden Fällen kann die Verfügung auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.“
Damit wird aus Sicht der FPÖ ausdrücklich gegenüber den innerösterreichisch geltenden Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit den angeschafften Medizinprodukten und Arzneimitteln im Rahmen der Corona-Maßnahmen verstoßen.
Schwere Mängel bei Beschaffungs- und Beauftragungsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen wurden unter anderem bereits im Rechnungshof-Unterausschuss festgestellt:
Bericht des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gemäß § 32e Abs. 2 GOG-NR betreffend Durchführung des Verlangens der Abgeordneten Mag. Karin Greiner, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen auf Prüfung der Gebarung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie der im Eigentum des Bundes stehenden Bundesbeschaffung GmbH hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge und Auftragsvergaben im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie seit März 2020 bis dato (1/URH2)
Darüber hinaus hat ein Rohbericht des Rechnungshofs unter dem Arbeitstitel „Gesundheitsdaten und Pandemiebekämpfung“ weitere schwere Mängel bei der gesundheitspolitischen Einschätzung von Covid-19-Maßnahmen und den daraus abgeleiteten Beschaffungs- und Beauftragungsverfahren erbracht. Vor diesem Hintergrund sind das Verschenken bzw. die unentgeltliche Abgabe von eingelagerten Medizinprodukten und Arzneimitteln an das Ausland unbedingt zu unterbinden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgende gesetzliche Regelungen umfasst:
-Die unentgeltliche Abgabe von eingelagerten Medizinprodukten und Arzneimitteln an das Ausland auf der Grundlage des Covid-19-Lagergesetzes ist aus den Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausdrücklich untersagt.“
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung dieses Antrages an den Gesundheitsausschuss ersucht.