1970/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.10.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

A n t r a g

der Abgeordneten Dr. Klaus Fürlinger, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin“ durch den Ausdruck „vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin“ ersetzt.

2. Im § 14 zweiter Satz wird der Ausdruck „Er/sie“ durch den Ausdruck „Er/Sie“ ersetzt.

3. Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „in der Erklärung“.

4. Im § 55 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet“ folgende Aufzählung eingefügt:

„im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,

im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate

im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,“

5. Im § 65 erster Satz wird der Ausdruck „der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ durch den Ausdruck „die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ ersetzt.

6. Im § 85 Abs. 5 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreterin)“ durch den Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreter/in)“ ersetzt.

7. Im § 96 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „der mit der Aufsicht betraute Bedienstete durch den Ausdruck der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ ersetzt.

8. Nach § 111 wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021

§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

Begründung

Zu den Z 1 bis 3 und 5 bis 7 (§§ 13, 14, 15 Abs. 2, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 NVG 2020):

Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Klarstellungen getroffen.

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 NVG 2020):

Im § 55 Abs. 1 NVG 2020 ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters vom 65. auf das 70. Lebensjahr geregelt. Diese Bestimmung wurde aus dem § 112 Abs. 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 übernommen, jedoch nur für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des NVG 2020 (1. Jänner 2020). Grund dafür war, das NVG 2020 möglichst „schlank“ zu halten und nicht mehr anwendbare (Übergangs-)Bestimmungen zu entfernen. Dabei wurde übersehen, dass dadurch für Aktive, die vor dem Jänner 2020 das 65. Lebensjahr vollendet haben (diese Personengruppe wird im neuen Gesetz nicht mehr separat angeführt) und vor dem 1. September 2027 ihre Pension antreten, das 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter gelten würde. Somit könnte diese Personengruppe eine vorzeitige Alterspension abschlagsfrei in Anspruch nehmen, was jedoch keinesfalls gewollt war.

Die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters nach § 55 Abs. 1 NVG 2020 soll daher im Sinne der (mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen) Übergangsbestimmung des § 112 Abs. 3 NVG 1972 ergänzt werden, und zwar für Personen, die ab dem Jahr 2015 das bisherige Regelpensionsalter erreicht haben.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales