1971/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1a Z 4, § 1b Abs. 1 und in § 1f Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister“ ersetzt.

 

§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

           1. …

 

§ 1a. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

           1. …

           4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

 

 

           4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beimbei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

 

 

§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beimbei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

§ 1f. (1) ……

 

§ 1f. (1) ……

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

 

 

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder beimbei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

 

 

2. In § 1f Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Patienten“ durch die Wortfolge „Patienteninnen und Patienten“ ersetzt.

 

 

3. In § 1f Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „weniger als 10 000 Einwohner hat“ durch die Wortfolge die „in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat“ ersetzt.

 

 

4. In § 1f Abs. 4 wird das Wort „Bezieher“ durch die Wortfolge „Bezieherin bzw. Bezieher“ ersetzt.

 

§ 1f. (1) ……

 

§ 1f. (1) ……

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung

           1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder

 

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung

           1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder

           2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste

gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

 

 

           2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste

gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

           1. …

 

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

           1. …

           2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.

Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden

 

           2. die im Bereich der Gemeinden nach Art. 127a Abs. 1 und Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.

Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

 

 

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

 

 

5. In § 2 werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

 

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

 

 

 

§ 2. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

 

 

6. In § 3 werden die Wortfolge „der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

 

 

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

 

 

7. § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion.: Zum Stichtag der Einbringung enthält §4 lediglich Absätze bis inkl. Abs. (10); der NR hat am 13.10. einen neuen Abs. 10 beschlossen (s. auch Antrag 1925/A).

„(12) § 1a Z 4, § 1b Abs. 1, § 1f Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 5, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(12) § 1a Z 4, § 1b Abs. 1, § 1f Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 5, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.