1991/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch, Stöger

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:

„(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

 

Die Verlängerung der Auszahlung der Notstandshilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes soll gesetzlich bis 30. Juni 2022 erfolgen.

Die Arbeitsmarktsituation hat sich nicht verbessert, im Gegenteil. Die Arbeitslosigkeit verfestigt sich, noch nie waren so viele Menschen langzeitbeschäftigungslos wie jetzt. 165.000 Personen sind davon betroffen. Die Armutsgefährdung in dieser Gruppe steigt enorm. Die Regierung verabsäumt es auch, durch Beschäftigungsprojekte jetzt steuernd in den Arbeitsmarkt einzugreifen. Es muss den Betroffenen daher zumindest finanziell geholfen werden.