Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs 176 angefügt:

„(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden.“