1991/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der PDion: Das Bundesgesetzblatt wird wie folgt abgekürzt: BGBl. Daher müsste es im Eingang (=Einleitungssatz) an beiden Stellen richtig lauten: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. …. durch das Bundesgesetz BGBl. ……. geändert:
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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“ |
(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.
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2. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt: |
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„(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden.“ |
(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden. |