1991/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch, Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der PDion: Das Bundesgesetzblatt wird wie folgt abgekürzt: BGBl.

Daher müsste es im Eingang (=Einleitungssatz) an beiden Stellen richtig lauten:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. …. durch das Bundesgesetz BGBl. ……. geändert:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.

 

 

2. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:

 

 

„(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden.“

(176) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 nicht anzuwenden.