1996/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 14.10.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abg. Mag. Ruth Becher,
Genossinnen und Genossen
betreffend Abschaffung von befristeten Mietverträgen
Die Befristung von Mietverträgen wurde 1994 im Rahmen des damals neuen Richtwertmietengesetzes eingeführt und sollte vor allem dazu dienen, Studierenden für die Dauer ihres Studiums befristetes Wohnen zu ermöglichen.
Mittlerweile wurde aus dieser Ausnahme die Regel. Rund 80 Prozent aller Mietverhältnisse im privaten Wohnungsbereich sind aktuell befristet. Das führt nicht nur zu erhöhter Abhängigkeit der Mieterinnen und Mieter zugunsten der Vermieterinnen und Vermieter, sondern heißt oft auch höhere Mieten bei der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages, da die Vermieter die Miete dem Marktpreis anpassen.
Tausenden jungen Familien ist es durch Befristungen verwehrt, in einer Wohnung „anzukommen und Wurzeln zu schlagen“. Die neuerliche Zahlung von Maklerprovisionen und hohe Umzugskosten sorgen für einen Zwei-Klassen-Wohnungsmarkt.
Tatsächlich sind Befristungen bei Wohnungsmietverträgen, neben anderen Aspekten wie der hohen Nachfrage nach Wohnraum in den Ballungszentren, exorbitant gestiegene Grundstückskosten und Baukosten, ebenfalls Preistreiber bei den Wohnkosten und stehen diametral dem Prinzip des „leistbaren Wohnens“ entgegen.
Für private, nicht gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter sollen jedoch weiterhin Möglichkeiten bestehen, Wohnungen befristet zu vermieten. Als Vorbild dafür kann Deutschland dienen. Dort sind seit einer Mietrechtsnovelle 2001 befristete qualifizierte Zeitmietverträge erlaubt. Allerdings müssen dafür gesetzlich genau definierte Gründe angegeben sein und diese im Mietvertrag verschriftlicht werden. Eine zeitliche Befristung ist demnach gültig, wenn der Vermieter oder die Vermieterin oder deren Angehörige eine Eigennutzung beabsichtigten. Dazu muss im Mietvertrag zum Beispiel klar und konkret angeführt sein: der Mietvertrag ist bis 31. Dezember 2019 befristet, da mein Sohn sein Studium in Hamburg aufnehmen und in die Wohnung einziehen wird.
Neben der Eigennutzung gibt es zwei weitere Gründe für einen befristeten Mietvertrag: der Eigentümer plant, die Wohnung zu renovieren oder abzureißen und die Wohnung wird als Werkswohnung vermietet. Auch im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus sollen Befristungen nur an konkrete Umstände, wie eine nahende Sanierung, gekoppelt möglich sein und, wie bisher, faktisch nicht vorkommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage vorzulegen, die Befristungen bei Wohnungsmietverhältnissen abschafft und diese nur mehr in Ausnahmefällen erlaubt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen