Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz B‑VG 1930 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert.
Artikel 11 Abs. 1 Z 3 B‑VG lautet:
„3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Maßnahmen zur Baulandmobilisierung für Zwecke des Volkswohnungswesens,“