Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz B‑VG 1930 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert.

Artikel 11 Abs. 1 Z 3 B‑VG lautet:

         „3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Maßnahmen zur Baulandmobilisierung für Zwecke des Volkswohnungswesens,“