1997/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz B‑VG 1930 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das Bundes-Verfassungsgesetz wurde zuletzt, im Rahmen einer Sammelnovelle, durch BGBl. I. Nr. 107/2021 (Kundmachung am 30.6.2021) geändert. Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt; daher müsste es richtig lauten:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2021, wird wie folgt geändert.

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert.

 

Hinweis der ParlDion: In der NovAo ist es nicht notwendig das zu novellierende Gesetz noch einmal zu erwähnen; daher müsste die NovAo richtig lauten:

Artikel 11 Abs. 1 Z 3 lautet:

Artikel 11 Abs. 1 Z 3 B‑VG lautet:

 

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1. …

 

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

           1. …

           3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;

 

Hinweis der ParlDion: Im Artikel 11 Abs. 1 enden die Ziffern jeweils mit einem ; statt mit einem ,

 

         „3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Maßnahmen zur Baulandmobilisierung für Zwecke des Volkswohnungswesens,“

           3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; sowie Maßnahmen zur Baulandmobilisierung für Zwecke des Volkswohnungswesens,