2009/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Gesetzestitels der zu novellierenden Rechtsvorschrift nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte der Titel nach der Promulgationsklausel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 15 Abs. 25 wird wie folgt geändert:

 

 

Die Wortfolge „1. November 2021“ wird durch die Wortfolge „1. Mai 2022“ ersetzt.

 

(25) § 1 Z 4, § 2, § 3, § 6 und § 12 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

 

(25) § 1 Z 4, § 2, § 3, § 6 und § 12 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. November 2021Mai 2022 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.