2025/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt.

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Zivildienst, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 12c Abs 1 Z 2 lautet wie folgt:

 

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

           1. …

 

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

           1. …

           2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

 

              „eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/888 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps, ABl. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S. 33 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland“

 

           2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/20132021/888 zur Einrichtung von „Erasmus+“,Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps, ABl. Nr. L 347202 vom 20.12.201308.06.2021 S. 5033 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

 

vorgelegt haben.