2025/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 16.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Diese Textgegenüberstellung wird ohne juristische Kontrolle als Arbeitsdokument zur Verfügung gestellt.
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Zivildienst, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2021, wird wie folgt geändert: |
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§ 12c Abs 1 Z 2 lautet wie folgt: |
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§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst 1. … |
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§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst 1. … |
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2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
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„eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/888 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps, ABl. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S. 33 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland“
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2. eine
Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. |
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vorgelegt haben. |
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vorgelegt haben. |