2040/A XXVII. GP
Eingebracht am 17.11.2021
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Antrag
der Abgeordneten Mag.a Verena Nussbaum,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 184/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
2. § 3a Abs. 4 entfällt.
3. In § 3a Abs. 9 wird der Ausdruck 31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung:
Die Einschränkung der Freistellung von Schwangeren auf Ungeimpfte ist angesichts der Impfdurchbrüche bei den Covid-19-Infektionen nicht haltbar. Auch geimpfte werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder müssen daher vor Ansteckung geschützt werden.
Ebenfalls nicht haltbar ist die Befristung der Freistellung mit 31. Dezember 2021. Die Pandemie und damit die Gefahr der Ansteckung ist nicht vorbei und wird auch leider nicht mit Ende des Jahres 2021 vorbei sein. Daher erscheint eine Verlängerung bis zumindest Ende Juni 2022 gerechtfertigt.