2040/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 184/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt § 3a Abs. 1 (gemäß Abs. 9) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft; vgl. dazu NovAo 3.

1. In § 3a Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.

 

§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

 

§ 3a. (1) Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 202130. Juni 2022 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

 

2. § 3a Abs. 4 entfällt.

 

(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.

 

(4) Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.

Hinweis der ParlDion: Auf Grund der beantragten Streichung des Abs. 4 (s. Ziffer 2), ist im Abs. 9 eine entsprechende Anpassung der Außerkrafttretens-bestimmung nötig; daher müsste die NovAo lauten:

3. In § 3a Abs. 9 lautet der 2. Satz wie folgt:

„Abs. 1 bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

 

3. In § 3a Abs. 9 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.

 

(9) Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

(9) Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. Dezembers 202130. Juni 2022 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.