2058/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2021
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend höherer präventiver KonsumentInnenschutz und Transparenz bei Tätowiermitteln
Ab dem 4. Jänner 2022 werden laut der EU-Chemikalienverordnung „Reach“ neue Richtwerte für Tattoofarben in Kraft treten. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weist darauf hin, dass etwa 4000 chemische Substanzen betroffen sind. Diese stehen im Verdacht, Hautirritationen bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheiten wie Blasenkrebs zu verursachen – sind aber seit Jahrzehnten im Einsatz. Laut ECHA gibt es lediglich für die Pigmente „Blau 15:3“ und „Grün 7“ derzeit keine „adäquate Alternative“. Somit erhalten diese Pigmente einen längeren Übergangszeitraum bis zum endgültigen Verbot – und zwar bis zum Jänner 2023.
Mit der einstimmig im Nationalrat beschlossenen Entschließung vom 13.10. 2021 auf Grundlage des Berichts des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1586/A(E) der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Kolleginnen und Kollegen betreffend umgehendes Verbot des Farbstoffs Titandioxid E 171 wegen Krebsgefahr wird die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgefordert, 1. ein Verbot der Verwendung von Titandioxid E 171 in Lebensmitteln in Österreich umzusetzen und 2. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass der von der EFSA wegen Krebsgefahr nicht mehr als sicher eingestufte Stoff Titandioxid E 171 EU-weit als Lebensmittelzusatzstoff verboten wird, sowie dafür, dass dieser Stoff für die Verwendung in Arzneimitteln, bei Kosmetika und in Tätowiermitteln einer Untersuchung zur gesundheitlichen Risikobewertung durch die EFSA unterzogen wird.
Die Umsetzung der Entschließung des Nationalrats ist gesundheitspolitisch ein Meilenstein. Titandioxid (TiO2) ist derzeit als Lebensmittelzusatzstoff E 171 zugelassen und kann als weißes Farbpigment unter anderem in Süßwaren und Überzügen, z. B. in Dragees und Kaugummi, zum Einsatz kommen. Unter der Bezeichnung CI 77891 ist der Stoff als Weißpigment auch in Kosmetikprodukten wie z. B. Zahnpasta enthalten. Titandioxid wird zudem als Filter zum Schutz vor ultravioletter Strahlung in Sonnenschutzmitteln eingesetzt. Der Großteil des hergestellten Titandioxids wird jedoch in technischen Anwendungsgebieten, wie der Herstellung von Farben, Lacken, Papier und Kunststoffen, verwendet. Des Weiteren findet Titandioxid eine Anwendung als Futtermittelzusatzstoff und aufgrund der färbenden Eigenschaft auch als weißes Farbpigment in Tätowiermitteln.
Sowohl für KonsumentInnen, die durch das Einbringen diverser Stoffe in den Körper potenziell einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind, als auch für TätowiererInnen, muss es zu mehr Information und Transparenz kommen. Es muss klar und unkompliziert für beide Seiten erkennbar sein, ob eine Tattoofarbe unbedenklich ist oder nicht. Eine Positivliste, die diese Transparenz erst ermöglicht, muss die Verbote der mehr als 4000 chemischen Substanzen begleiten. Außerdem muss der Tatsache entsprochen werden, dass es beim Tätowieren um das Einbringen diverser Stoffe in den menschlichen Körper geht. Hier dürfen die Regelungen daher nicht weniger streng sein, als bei der Bewertung von Stoffen für Kosmetika und Haarfärbemitteln. In diesen sind bereits seit einigen Monaten die Farbpigmente „Blau 15:3“ und „Grün 7“ verboten. Es muss deshalb doch gelten, dass die Verwendung der Farbpigmente unterhalb der Haut noch eher verboten wird, wenn bereits beim Einsatz von Haarfärbemitteln auf der Kopfhaut und dem Kopfhaar ein Verbot ausgesprochen wird.
Die gefertigten Abgeordneten stellen daher den
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden aufgefordert, sich auf europäischer Ebene im Hinblick auf das Verbot von Titandioxid auch dafür einzusetzen, dass
·
im Sinne des
präventiven KonsumentInnenschutzes Tätowiermittel einem eigenen
Zulassungsverfahren unterzogen werden, welches jedenfalls eine gesundheitliche
Risikobewertung beinhalten soll, und
· von der ECHA eine Positivliste, die alle garantiert unbedenklichen Tätowiermittel umfasst und die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angepasst wird, im Sinne der Transparenz veröffentlicht wird.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz