2061/A XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2021
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A n t r a g
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 151 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 142 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.
Begründung
Zu Art. 1:
Es handelt sich um eine grammatikalische Berichtigung.
Zu den Art. 2 und 3:
Mit dieser Änderung erfolgt jeweils die redaktionelle Berichtung einer Verweisung.
Zu Art. 4:
Durch die vorgeschlagene Änderung soll im § 22a B-KUVG eine Zitierung des ASVG richtiggestellt werden.
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss