2061/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2021
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A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 151 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48)“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 142 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.

 

Begründung

Zu Art. 1:

Es handelt sich um eine grammatikalische Berichtigung.

Zu den Art. 2 und 3:

Mit dieser Änderung erfolgt jeweils die redaktionelle Berichtung einer Verweisung.

Zu Art. 4:

Durch die vorgeschlagene Änderung soll im § 22a B-KUVG eine Zitierung des ASVG richtiggestellt werden.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss