2061/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert: |
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Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Österreichische Gesundheitskasse“ durch den Ausdruck „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt. |
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(3) Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 an die Österreichische Gesundheitskasse. Der der Österreichische Gesundheitskasse nach Abs. 1 gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald die Österreichische Gesundheitskasse das endgültige Gebarungsergebnis vorlegt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen.
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(3) Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach
Abs. 1 an die Österreichische Gesundheitskasse. Der der
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert: |
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Im § 151 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48)“ ersetzt. |
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(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 149 Abs. 2) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 Abs. 3) anzunehmen.
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(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen
Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 149 Abs. 2) nicht
nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 48
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Artikel 3 |
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Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert: |
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Im § 142 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 48“ ersetzt. |
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(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 140 Abs. 2) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.
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(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen
Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 140 Abs. 2) nicht
nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 48
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Artikel 4 |
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Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert: |
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Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt. |
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(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten. |
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(2) Der Bund hat an die Versicherungsanstalt für jeden
Angehörigen (§ 56) des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst
stehenden Versicherten einen Pauschalbetrag in der jeweils gemäß
§ 56a Abs. 2 |