2062/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.11.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Franz Leonhard Eßl, Clemens Stammler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

           1. das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,

           2. die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie

           3. die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.

Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.“

2. § 26 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.“

3. Nach § 77 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 eingefügt:

„(17) § 25a Abs. 4 und § 26 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Probleme:

Eine Setzung und damit auch die Finanzierung von bestimmten Maßnahmen zur Vorbeugung einer Einschleppung von Tierseuchen in den Wildtierbestand ist gemäß derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

Die Landesveterinärreferenten haben am 1. Juni 2021 den HBM BMSGPK und die FBM BMLRT aufgefordert, für die Kostentragung von vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, für die eine Finanzierung derzeit nicht vorgesehen ist, eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten. Wobei die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen insbesondere für die Errichtung wildschweinedichter Zäune geschaffen werden sollen.

Ziele:

Bis zum Inkrafttreten eines neuen (grundlegend novellierten) österreichischen Tierseuchengesetzes, mit welchem die Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird, soll die Möglichkeit zur Setzung und damit auch zur Finanzierung vorbeugender Maßnahmen gegen den Eintrag von Tierseuchen in den österreichischen Wildtierbestand geschaffen werden.

Damit soll insbesondere für das Jahr 2022 und 2023 die Finanzierung von Vorbeugemaßnahmen gegen das Eindringen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in den Schwarzwildbestand sichergestellt werden.

Inhalt:

Derzeit bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten prophylaktische Maßnahmen gegen den Eintrag von Tierseuchen in den Wildtierbestand zu ergreifen. Eine Handlungsmöglichkeit ist erst nach Auftreten der Seuche im Inland gegeben, was aber zumeist – und im Falle der ASP jedenfalls – unmittelbar zu negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die empfängliche Haustierpopulation führt (Verkehrsbeschränkungen, zusätzliche Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Handels etc.). Mit dem vorgeschlagenen § 25a soll bereits vor einem Ausbruch im Inland eine Bedeckung von Maßnahmen, die sich im restlichen Unionsgebiet bereits bewährt haben und auch den Empfehlungen der Kommission entsprechen (Errichtung von Zäunen, Ankauf von Material, Betretungsbeschränkungen) erfolgen.

Der Bürgermeister, der gemäß § 26 für die Durchführung der für sein Gebiet angeordneten Maßregeln verantwortlich ist, soll nunmehr auch für die Überwachung der errichteten Barrieren und Zäune verantwortlich sein.

Alternativen:

Keine.

 

Besonderer Teil

Zu Pkt. 1 (§ 25a Abs. 4):

Durch diese Änderung soll die Grundlage geschaffen werden, bestimmte zielführende Maßnahmen zur Seuchenabwehr im Wildtierbestand bereits dann setzen zu können, wenn es in Österreich selbst noch kein Ausbruch der betreffenden Krankheit vorliegt.

Insbesondere soll die Möglichkeit bestehen an epidemiologisch relevanten, grenznahen Stellen Zäune zu errichten, um betroffene Wildtierarten am Eindringen zu hindern. Die Errichtung derartiger Barrieren hat nur bei unbedingter epidemiologischer Notwendigkeit, zeitlich und örtlich befristet sowie unter größtmöglicher Schonung nicht betroffener Wildtierarten zu erfolgen. Die Nutzung wildschweindichter Barrieren hat sich international als unbedingte Erfordernis bei der Bekämpfung der ASP dargestellt und würde bei Ausbrüchen der ASP in Österreich jedenfalls zur Anwendung kommen, diese Änderung soll bereits den gezielten vorbeugenden Einsatz in grenznahen Gebieten ermöglichen. Auch soll eine Grundlage geschaffen werden, das hiezu notwendige Material im erforderlichen Umfang zur Setzung von Sofortmaßnahmen zu bevorraten.

Zu Pkt. 2 (§ 26):

Die Gemeindebehörde, das ist im übertragenen Wirkungsbereich der Bürgermeister, ist bereits bisher zur Überwachung der örtlichen Sperrmaßnahmen beauftragt. Es wird klargestellt, dass auch die Überwachung von Zäunen, die zumeist entlang von Straßen errichtet werden, auch in diesen Verantwortungsbereich fällt.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.