2065/A XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2021
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A n t r a g
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „31. Dezember 2021“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2022“ ersetzt.
2. Dem § 47 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):
Der im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetzes geschaffene § 8a Abs. 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise für eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Sofern dieser Vermerk mit Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes versehen ist, ersetzt der Vermerk für die Dauer der notwendigen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt. Ziel dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte („physical distancing“), zum anderen eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmung wurde bereits mehrfach verlängert, würde jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Da die COVID-19-Pandemie noch nicht vorbei ist und im amtsärztlichen Bereich nach wie vor Ressourcen bindet, soll durch diese Novelle das Außerkrafttretensdatum auf 30. Juni 2022 verschoben werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.