2073/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 4 Abs. 5 Z 3 entfällt nach dem Wort „Dienstnehmerin“ das Wort „sie“. |
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(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten, 1. … |
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(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten, 1. … |
3. bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, |
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3. bei
denen die Dienstnehmerin |
nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Z 3 dies auch von einem Gutachten eines Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes bestätigt wird. |
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nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Z 3 dies auch von einem Gutachten eines Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes bestätigt wird. |