2080/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 17 lautet:

       „17. a) Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.

               b) Gutscheine:

                        – Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.

                        – Bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen.“

2. In § 4 Abs. 4 lautet Z 8:

         „8. Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

               a) Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

               b) Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

                        – 1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.

                        – 300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 11 000 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.

                c) Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.“

3. In § 36 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

4. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ersetzt.

b) Es werden folgende Ziffern 377 und 378 angefügt:

    „377. § 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.

      378. § 4 Abs. 4 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

      379. § 36 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich wird vor der Wortfolge „Sanierungsgewinne gemäß § 23a“ die Wortfolge „Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere“ eingefügt.

2. In § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):

           1. Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.

           2. Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).

           3. Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder

                        – im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) noch

                        – im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 noch

                        – in einem anderen Staat

der Besteuerung.

3. In § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und im Sinne des § 14 Abs. 12“ eingefügt.

4. In § 23a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO)“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ eingefügt.

5. In § 26c werden folgende Ziffern 82 und 83 angefügt:

      „82. § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich und § 23a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

        83. § 14 Abs. 12 und § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:

              „e) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die an die Kommission oder an Agenturen oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht errichtet worden sind, ausgeführt bzw. erbracht werden. Voraussetzung ist, dass diese

                        die Leistungen in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie empfangen und

                        die Leistungen nicht für Zwecke eines entgeltlichen Umsatzes verwenden, der unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine solche Agentur oder Einrichtung das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

2. Nach § 6 Abs. 4 Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

      „10. von Gegenständen unter den in Abs. 1 Z 6 lit. e genannten Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, hat die Kommission, eine Agentur oder eine Einrichtung, die nach Unionsrecht errichtet worden ist, das Bundesministerium für Finanzen hievon zu informieren.“

3. § 11 Abs. 1 Z 2a lautet:

      „2a. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn

               a) der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder

               b) der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und

                        die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder

                        die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat.

In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung.“

4. In § 27 Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck nach der Wortfolge „ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen“ die Wortfolge „sowie Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2, wenn eine Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a oder eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird“ ergänzt.

5. Nach § 28 Abs. 55 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56)

           1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. e und Abs. 4 Z 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 27 Abs. 4 und Art. 25a Abs. 6 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           3. § 11 Abs. 1 Z 2a, Art. 11 Abs. 1 Z 4 und Art. 28 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

6. Art. 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“

7. In Art. 25a Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 Z 2 wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.

8. In Art. 28 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 8 lautet:

„(8) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der vor dem 1. Juli 2021 gesetzten erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß.“

2. In § 37 wird nach Abs. 44 folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 35 Abs. 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 48b lautet:

„Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr“

2. § 48b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verletzung von Verpflichtungen im Barmittelverkehr macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

           1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) Barmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet oder nicht für eine Kontrolle zur Verfügung stellt oder

           2. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 eine Offenlegungserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

           3. den Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.“

Artikel 6

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet und nach dem Titel wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022)

Teil 1

Bier“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 2 und § 2a werden wie folgt geändert:

a) § 2 erhält folgende Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

c) Der bisherige § 2a wird zu § 2 Abs. 4 und lautet:

„(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

           2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr.°L°111 vom 25.4.2019, S. 54;

           3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

           5. Drittgebiete:

               a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

               b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

           6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art.°3 Z°5 der Systemrichtlinie;

           7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

           8. Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art.°201 des Zollkodex;

           9. Ort der Einfuhr:

               a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

               b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z°5 lit. a der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;

        10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;

        11. Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr.°L 256 vom 5.8.2020, S. 1.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 8 lautet:

„(8) Der Antrag muss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.“

b) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Abs. 7 und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 4 in Verbindung mit Art.°23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 11 Abs. 2)“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Bier“ der Verweis „(§ 24)“ eingefügt.

c) In Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 11)“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(§ 12 Abs. 1)“ eingefügt.

c) In Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 4 und Z 5 werden angefügt:

         „4. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;

           5. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art.°124 Abs.°1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5 und der dritte Satz lautet:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

f) Dem nunmehrigen Abs. 5 (vormals Abs. 4) wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

g) Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, Z 4 wird zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

         „4. in den Fällen des Abs.°1 Z°4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

           5. in den Fällen des Abs.°1 Z°5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

7. In § 8 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

         „4.  in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

           5. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

8. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§°7 Abs.°1 Z°1)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

10. In § 14 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

11. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(1) Beförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung hat

           1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

           2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art.°24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3, der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ wird durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ und der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „Art. 21 bis 30“ durch den Verweis „Art. 20 bis 29“ ersetzt.

d) Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

14. §17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

15. In § 21 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

16. §22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

           1. zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art.°329 Abs.°5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29. 12.2015, S.°558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L 343 vom 29.12.2015, S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z°1, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z°2, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Art.°226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs.°4 Z°5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

17. §23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 7 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Bier, für das die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

           1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;

           2. das betreffende Bier an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;

           3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

           4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

18. Vor § 24 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und § 24 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 24. (1) Wird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 11 bis 23, 25 Abs. 2 bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Bier darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

           1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit. a der Verordnung (EU) Nr.°389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr.°L°121 vom 2.5.2012, S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

           2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

           3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

19. § 25 bis § 27 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 25:

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 25. (1) Bier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach § 11 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.°36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Bier im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Bier den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Bieres durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art.°33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

           2.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

           3.  zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 26. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 und Abs.°2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

           3. in den Fällen des Abs.°2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

           4. in den Fällen des Abs.°2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;

           5. in den Fällen des Abs.°2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde.

(7) Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs.°2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs.°1 oder Abs.°2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 Z°2 oder Abs.°2 Z°2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Bier in den Fällen des § 28 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 27. (1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

           1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

           2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 30a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

           1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 26 Abs. 5),

           2. nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,

           3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 25 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 26 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs.°1 Z°3 von der Biersteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 25 durch das Steuergebiet befördert wird oder

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(7) § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 26“ durch den Verweis „§§ 25 und 27“ ersetzt.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzu­sehen.“

d) Abs. 4 entfällt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 2a wird der Verweis „§ 7 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.

d) Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.“

e) In Abs. 9 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und

           2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

22. § 30 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 30. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 25 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

23. § 30a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 30a. (1) Treten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 25°Abs. 2, §°28 Abs.°3, § 29 Abs. 2 oder §°30 Abs.°2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

           1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

           2. die Durchführung einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in §°25 Abs.°2 oder §°30 Abs.°2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

           3. ein während der Beförderung von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 5 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung gemäß Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.“

24. § 31 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

           1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

           2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

           1. im Falle des Abs°1 Z°1

               a) das Verfahren nach §°25 Abs.°2 und nach §°30 Abs.°1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

               b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder

                c) bei Versendungen im Versandhandel nach §°29 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,

           2. im Falle des Abs. 1 Z°2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art.°334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

           1. des Abs.°2 Z°1 lit. a der zertifizierte Versender;

           2. des Abs.°2 Z°1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;

           3. des Abs.°2 Z°1 lit. c der Versandhändler;

           4. des Abs.°2 Z°2 derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Biermengen verlangt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

26. In § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

27. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach §°27 Abs.°2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.“

28. Nach § 43 werden folgende Abschnitte betreffend sonstige alkoholische Getränke (Teil 2 Zwischenerzeugnisse, Teil 3 Schaumwein und Wein) sowie Teil 4 mit Übergangs- und Schlussbestimmungen eingefügt und treten an die Stelle des bisherigen Abschnitts 11 (§§ 44 bis 47):

„Teil 2

Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

§ 44. (1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von § 47 erfasst sind.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 46 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 bis 4 und §§ 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 18a in Verbindung mit Art.°23a der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

Steuersatz

§ 45. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

§ 46. (1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Teil 3

Schaumwein und Wein

Steuergegenstand

§ 47. (1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

           1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,

           2. Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder

           3. Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.

(3) Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).

(4) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Abs. 2 unterliegenden Erzeugnisse

           1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,

               a) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder

               b) wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,

           2. der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Z 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,

           3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(5) §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 2 bis 4, 32 bis 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 43 sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 9a und 13a in Verbindung mit Art.°23a der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. § 3 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung

           1. 1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 9a der genannten Richtlinie

           2. 15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Art. 13a der genannten Richtlinie

nicht überschreiten darf.

Steuersatz

§ 48. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

(2) Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

Herstellung und Lagerung

§ 49. (1) Auf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach § 12 mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.

(3) Abs. 1 findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Abs. 2 jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe

           1. in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind,

           2. keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und

           3. keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

Verkehr unter Steueraussetzung

§ 50. (1) Auf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beförderungen innerhalb des Steuergebietes sind von den in § 14 a Abs. 3 und § 15 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) In jenen Fällen, in denen Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, kann das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte.

(4) Für die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein oder Wein als registrierter Empfänger im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.

(5) Ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger hat nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, zu erstellen und der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Verkehr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 51. Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei

           1. in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;

           2. ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

Teil 4

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 53. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,

           1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

           2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.°XX/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

           3. sind Zertifizierungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.

(4) Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 29), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

           1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

           2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist auf Bier, Zwischen­erzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 2 einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 8 und 9, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, 2, 7, 9 und 10, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von § 51) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2021 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in § 44 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 auf § 2 Abs. 4 und §§ 4 bis 43

           1. als Verweise auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

           2. auf §§ 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes

und der Verweis in § 46 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 als Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.

(8) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2021 sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in

          a) § 47 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021

                1. auf § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 als Verweis auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

                2. auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 als Verweis auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

          b) § 50 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 auf §§ 14a bis 24 als Verweise auf §§ 14a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;

           c) § 51 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2021 auf §§ 25 bis 30 a als Verweise auf §§ 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 finden auf Wein die Bestimmungen von § 45 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2020 weiter Anwendung. Dies gilt auch für Schaumwein nach § 47 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2021.

(9) Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach § 44 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des 12. Februar 2023 als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(10) §§ 1 bis 47 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 7

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 48j wird folgender § 48k eingefügt:

§ 48k. (1) Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf

           1. Zwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;

           2. Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.

(2) Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2020 durchzuführen und zu erledigen.“

Artikel 8

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel einschließlich der Abschnittsüberschrift lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022)

1. Allgemeines“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „zuständige Behörde“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

           2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr.°L°111 vom 25.4.2019 S. 54;

           3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

           5. Drittgebiete:

               a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete und

               b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

           6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art.°3 Z°5 der Systemrichtlinie;

           7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

           8. Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art.°201 des Zollkodex;

           9. Ort der Einfuhr:

               a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

               b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z°5 lit. a der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;

        10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.“

c) Abs. 8 lautet:

„(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

3. In § 2 werden die folgenden Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.°23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr.°L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,“

b) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 19 Abs. 2)“ eingefügt.

c) Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.“

d) In Abs. 4 entfällt die Z 3.

e) In Abs. 4 Z 4 wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ der Verweis „(§ 47)“ eingefügt.

f) In Abs. 4 Z 6 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

g) In Abs. 4 Z 7 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

5. Vor der Überschrift zu §°8 wird die Abschnittsüberschrift „Steuerschuld“ durch die Abschnittsüberschrift „2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,“

b) Nach Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,“

c) In Abs. 1 Z 9 tritt am Ende an die Stelle des Punkts ein Beistrich und werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:

      „10. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,

        11. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art.°124 Abs.°1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.“

e) In Abs. 3 lautet der dritte Satz und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Nach Abs. 3 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Steuerschuld entsteht

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

           2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;

           4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;

           5. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;

           6. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;

           7. in den Fällen des Abs.°1 Z°10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

           8. in den Fällen des Abs.°1 Z°11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.“

7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7“ der Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7“.

b) Z 8 lautet:

         „8. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 10 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,“

c) Nach Z 8 wird folgende Z 9 eingefügt:

         „9. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 11 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.“

8. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§°8 Abs.°1 Z°1)“ eingefügt und der zweite Satz lautet:

„Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

9. Vor der Überschrift zu §°11 wird die Abschnittsüberschrift „Steuerfreie Verwendung“ durch die Abschnittsüberschrift „3. Steuerfreie Verwendung“ ersetzt.

10. § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird.

(6) Die Anzeige nach Abs. 5 muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Abs. 5 Z 3 und Z 4 sinngemäß.“

11. § 17 Abs. 9 lautet:

„(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.“

12. Vor der Überschrift zu §°19 wird die Abschnittsüberschrift „4. Steueraussetzungsverfahren“ eingefügt.

13. In § 19 Abs. 2 wird im letzten Halbsatz nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wortfolge „als Steuerlager“ eingefügt.

14. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.“

15. In § 20 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mindestens eine Woche“.

b) In Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

c) Abs. 5 entfällt.

17. In § 25 Abs. 1 Z 6, § 30 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Spirituskontrollmeßapparat“ durch das Wort „Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

18. In § 25 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

19. In § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und in § 79 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „einen Spirituskontrollmeßapparat“ durch die Wortfolge „ein Alkoholmengenmessgerät“ ersetzt.

20. In § 28. Abs. 5 wird das Wort „Probenmeßhähne“ durch das Wort „Probenmesshähne“ ersetzt.

21. § 29 lautet einschließlich der Überschrift:

„Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne

(1) Alkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.

(2) Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.

(3) Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.“

22. In § 31 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „betrieben“ das Wort „Betrieben“. Am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. Alkohol nach § 1 Abs.°6 Z°1 auf andere Weise als nach § 20 Abs.°1 gewonnen oder erzeugt werden kann.“

23. In § 31 Abs. 3 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes das Wort „oder“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Abs. 1 Z 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

24. In § 31 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Wer Erzeugnisse nach Abs. 1 gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung).“

25. In § 32 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

         „6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 5 zudem, anstelle der Angaben nach Z 4,

               a) die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,

               b) die nach § 31 Abs. 3 Z 5 erforderlichen Nachweise,

                c) unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,

               d) der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,

                e) die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,

                f) der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.“

26. In § 33 Abs. 2, dritter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

27. In § 33 Abs. 3 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. in den Fällen des § 31 Abs.°1 Z°5

               a) Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,

               b) der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,

                c) der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.“

28. In § 34 Abs. 1 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Beistrichs das Wort „oder“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 samt Satzzeichen eingefügt:

         „5. ein nach § 31 Abs. 1 Z 5 bewilligtes Verfahren anzupassen,“.

29. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.“

30. In § 35 Abs. 3 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

31. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet und nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat

           1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

           2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art.°24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

b) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Z 1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

d) Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

32. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

34. § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

35. In § 40 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn

           1. während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden,

           2. eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird.“

36. Die Überschrift zu § 45 wird durch die Abschnittsüberschrift „5. Ausfuhr unter Steueraussetzung“ ersetzt.

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

           1. zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art.°329 Abs.°5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12.2015 S.°558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L 343 vom 29.12.2015 S.°1, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z°1, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z°2, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Art.°226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs.°3 Z°5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

38. Die Überschrift zu § 46 wird durch die Abschnittsüberschrift „6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ersetzt.

39. §46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

           1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei,

           2. das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde,

           3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

           4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

40. Vor § 47 entfallen die Abschnittsüberschrift „7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten“ und die Überschrift „Einfuhr“; § 47 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 47. (1) Wird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Abs. 2 bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.

(3) Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

           1. die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art.°19 Abs.°2 lit. a der Verordnung (EU) Nr.°389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr.°L°121 vom 2.5.2012, S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

           2. die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Art.°19 Abs.°2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

           3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

41. §§ 48 bis 50 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 48:

„8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 48. (1) Ein Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach § 19 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.°36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art.°33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

           2.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

           3.  zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 49. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 und Abs.°2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes und Angaben zu jenen Orten, von denen aus Erzeugnisse voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

           3. in den Fällen des Abs.°2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, Angaben zu jenen Orten, an denen die Erzeugnisse voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

           4. in den Fällen des Abs.°2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;

           5. in den Fällen des Abs.°2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 25 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen oder versandt wurden.

(7) Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs.°2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs.°1 oder Abs.°2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 Z°2 oder Abs.°2 Z°2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des § 51 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 50. (1) Wird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

           1. das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

           2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 53a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

           1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 49 Abs. 5),

           2. nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,

           3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 48 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 49 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs.°2 Z°2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 48 durch das Steuergebiet befördert wird oder

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(6) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

42. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „nach § 49“ die Wortfolge „nach §§ 48 und 50“.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Abs. 4 entfällt.

43. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

e) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und

           2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.“

44. § 53 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 53. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 48 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

45. § 53a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 53a. (1) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 48°Abs. 2, § 50 Abs. 1, §°51 Abs.°3, § 52 Abs. 2 oder §°53 Abs.°2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

           1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

           2. die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in §°48 Abs.°2 oder §°53 Abs.°2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

           3. ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 5 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 50 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregel­mäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.“

46. § 54 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 54. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

           1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

           2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) hergestellt worden ist.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

           1. im Falle des Abs°1 Z°1

               a) das Verfahren nach §°48 Abs.°2 und nach §°53 Abs.°1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

               b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder

                c) bei Versendungen im Versandhandel gemäß §°52 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,

           2. im Falle des Abs. 1 Z°2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Art.°334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(4) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 5) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(5) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

           1. des Abs.°3 Z°1 lit. a der zertifizierte Versender

           2. des Abs.°3 Z°1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde

           3. des Abs.°3 Z°1 lit. c der Versandhändler

           4. des Abs.°3 Z°2 derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.

(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

(7) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

47. Vor der Überschrift zu §°55 wird die Abschnittsüberschrift „Abfindung“ durch die Abschnittsüberschrift „9. Abfindung“ ersetzt.

48. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.“

49. In § 61 Abs. 1 lauten der zweite und der dritte Satz:

„Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten.“

50. In § 61 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

51. In § 62 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“

52. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.“

53. In § 70 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Zahl „51“ die Zahl „50“.

54. Vor der Überschrift zu §°71 wird die Abschnittsüberschrift „10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung“ eingefügt.

55. § 71 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (§ 50 Abs. 2), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.“

56. In § 72 Z 1 lit. e und in § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e wird jeweils vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

57. In § 77 Abs. 1 tritt am Ende der Z 3 lit. d an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. für Alkohol, der im Alkohollager nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde,

               a) den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,

               b) die Alkoholmenge,

                c) die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.“

58. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird Alkohol nach § 31 Abs. 1 Z 5 in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol

           1. eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder

           2. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Abs. 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich

           1. auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,

           2. die in der Z 1 genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“

59. In § 83 entfällt die Wortfolge „oder ein registrierter Empfänger“.

60. Die Überschrift zu § 86 wird durch die Abschnittsüberschrift „11. Amtliche Aufsicht“ ersetzt.

61. § 88 lautet:

§ 88. (1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

62. Nach § 91 tritt an die Stelle der Abschnittsüberschrift „Teil II Übergangs- und Schlußbestimmungen“ die Abschnittsüberschrift „12. Übergangs- und Schlussbestimmungen“ und wird folgender § 92 eingefügt:

§ 92. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

63. Die §§ 107 bis 110, die §§ 114 bis 116k sowie die §§ 116o und 117 entfallen.

64. § 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 erhält die Bezeichnung „§ 93.“.

65. § 94 lautet:

§ 94. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. XX/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,

           1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

           2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

           3. sind Zertifizierungen nach § 49 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 52), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

           1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

           2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor § 1, § 1 Abs. 8 einschließlich der Überschrift, § 2 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, der Entfall von § 4 Abs. 4 Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4, § 8 Abs. 1 Z 4 und Z 4a und Abs. 4 Z 1 bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 11 Abs. 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, § 17 Abs. 9, § 19 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 5 und 6, § 33 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4 erster Satz, § 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 40 Abs. 3 letzter Satz, § 40 Abs. 4 zweiter Satz, § 45 Abs. 2 samt der Abschnittsüberschrift, § 46 Abs. 7 samt der Abschnittsüberschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 7, Abs. 9 erster Satz und Abs. 10, § 54 Abs. 2 samt der Überschrift, die Überschrift vor § 55, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 erster Satz, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z 1, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 lit. e, § 79 Abs. 2 Z 1, Abs. 3a und 6, § 83, die Überschrift vor § 86, § 92 samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des § 111 als § 93, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) § 4 Abs. 4 Z 3, § 23 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5, die Abschnittsüberschrift „Teil II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, §§ 107 bis 110, §§ 114 bis 116k sowie §§ 116o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(8) §§ 1 bis 117 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 9

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 3a lautet einschließlich der Überschrift:

„Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

           2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr.°L°111 vom 25.4.2019, S.°54;

           3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

           5. Drittgebiete:

               a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

               b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

           6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art.°3 Z°5 der Systemrichtlinie;

           7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

           8. Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art.°201 des Zollkodex;

           9. Ort der Einfuhr:

               a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z°5 lit.°b der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;

               b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z°5 lit.°a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind;

        10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Steuerlagers“ der Verweis „(§ 13 Abs. 2)“ eingefügt.

b) In Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Tabakwaren“ der Verweis „(§ 25)“ eingefügt.

c) In Abs. 3°Z°3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

d) In Abs.°3 Z°4 wird der Verweis „Art. 14 und 41“ durch den Verweis „Art. 13 und 49“ ersetzt; das Wort „unversteuert“ entfällt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 13)“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Herstellung“ der Verweis „(§ 14 Abs. 1)“ eingefügt.

c) In Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle Punktes am Ende ein Strichpunkt und folgende Z 4 und Z 5 werden angefügt:

         „4. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;

           5. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art.°124 Abs.°1 lit.°e, f, g oder k des Zollkodex.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6, Z 4 wird zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

         „4. in den Fällen des Abs.°1 Z°4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

           5. in den Fällen des Abs.°1 Z°5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

6. In § 10 Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 6, wobei der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt wird, und Z 4 und Z 5 lauten:

         „4.  in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

           5. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;“

7. In § 12 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§°9 Abs.°1 Z°1)“ eingefügt und der letzte Satz lautet:

„Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

9. In § 16 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

10. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Beförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.°20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

(2) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung hat

           1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs.°1 und

           2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art.°24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Abs.°2 wird zu Abs.°3 und der Verweis „Art. 12“ durch den Verweis „Art. 11“, sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Abs.°3 wird zu Abs.°4 und in Abs.°4 Z°1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Abs. 4°Z°2 lautet:

         „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z°1 zu regeln;“

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch einen in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.“

13. §19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

14. In § 22 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

15. §23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

           1. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

           2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art.°329 Abs.°5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl.°Nr.°L°343 vom 29.12.2015 S.°558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art.°189 Abs.°4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wortfolge „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z°1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z°2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art.°226 Zollkodex überführt werden.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z°5 lit.°a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

16. §24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 9 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

           1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraus­setzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;

           2. die betreffenden Tabakwaren an Personen abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurden;

           3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

           4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.“

17. Vor § 25 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und §°25 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 25. (1) Werden Tabakwaren im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Tabakwaren aus einem der in § 3a Z°5 lit.°a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 13 bis 24, 26 Abs.°2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr.°24 des Zollkodex innehaben.

(3) Tabakwaren dürfen nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

           1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit.°a der Verordnung (EU) Nr.°389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr.°2073/2004, ABl.°Nr.°L°121 vom 2.5.2012, S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

           2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit.°a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

           3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

18. § 26 bis § 28 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 26:

„Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 26. (1) Tabakwaren befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für die Tabakwaren weder die Steuer nach § 13 Abs. 1 ausgesetzt ist noch die Tabakwaren einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr.°24 des Zollkodex erhalten.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.°36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Tabakwaren im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn die Tabakwaren den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlassen und endet mit der Übernahme der Tabakwaren durch den zertifizierten Empfänger.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art.°33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

           2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z°1 zu regeln;

           3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist;

           4. für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung nach §§°26 bis 30a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in §°2 Anwendung finden.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 27. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 und Abs.°2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Tabakwaren voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

           3. in den Fällen des Abs.°2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen die Tabakwaren voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

           4. in den Fällen des Abs.°2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;

           5. in den Fällen des Abs.°2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Tabakwaren bezogen bzw. versandt wurden.

(7) Der Bezug oder der Versand von Tabakwaren durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs.°2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs.°1 oder Abs.°2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Tabakwaren unter Steueraussetzung und Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 Z°2 oder Abs.°2 Z°2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Tabakwaren in den Fällen des § 29 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 28. (1) Werden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

           1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

           2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

           1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs.°5),

           2. nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,

           3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach §°6 Abs.°1 Z°3 von der Tabaksteuer befreit oder nach §°31 Abs.°1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs.°1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt §°12 Abs.°7 und 8 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oder

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(7) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.“

19. § 28a und §28b entfallen.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs.°2 wird der Verweis „§ 27“ durch den Verweis „§§°26 und 28“ ersetzt.

c) Abs.°3 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§°26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

d) Abs.°4 entfällt.

21. § 29a entfällt.

22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs.°3 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 3a wird der Verweis „§ 9 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.

23. § 30a lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 30a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach §°26 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

24. Nach § 30a wird folgender § 30b einschließlich der Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 30b. (1) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach §°26 Abs.°2, §°29 Abs.°3, §°30 Abs.°3 oder §°30a Abs.°2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

           1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

           2. die Durchführung einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in §°26 Abs.°2 oder §°30a Abs.°2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

           3. ein während der Beförderung von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 5 geleistet hat, im Falle des § 28 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs.°1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs.°1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.“

25. § 31 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 31. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken

           1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

           2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden sind

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

           1. im Falle des Abs.°1 Z°1

               a) das Verfahren nach §°26 Abs.°2 und nach §°28a Abs.°1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

               b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,

           2. im Falle des Abs.°1 Z°2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art.°334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festge­stellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

           1. des Abs.°2 Z°1 lit.°a der zertifizierte Versender;

           2. des Abs.°2 Z°1 lit.°b derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;

           3. des Abs.°2 Z°2 derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30b Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30b Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.“

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Wortfolge „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

28. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach §°28 Abs.°2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.“

29. Folgende §§°42 und 43 treten einschließlich Überschrift an die Stelle der §§°42 bis 45 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020:

„11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt ist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 43. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S.10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

           1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

           2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.°I Nr.°XX/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

           3. sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

           1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

           2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 10

Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)“

2. In der Überschrift zu § 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „sonstige Begriffsbestimmungen“ die Wortfolge „zuständige Behörde“.

3. § 2 und § 2a werden wie folgt geändert:

a) § 2 erhält die Überschrift „Sonstige Begriffsbestimmungen“

b) In Abs. 4b wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

d) Der bisherige § 2a wird als § 2 Abs. 11 angefügt und lautet:

„(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

           1. Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauch­steuer­systems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27. 2.2020, S. 4;

           2. Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr.°L°111 vom 25.4.2019, S. 54;

           3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

           4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

           5. Drittgebiete:

               a) die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

               b) die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

           6. Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art.°3 Z°5 der Systemrichtlinie;

           7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

           8. Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art.°201 des Zollkodex;

           9. Ort der Einfuhr:

               a) bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

               b) beim Eingang aus Drittgebieten nach Z°5 lit. a der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;

        10. Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.“

4. § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet:

        „a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), auch wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung (§ 21 Abs. 6 und Abs. 7) wieder gasförmig sind, 88 Euro;“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 10 lautet:

      „10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie verflüssigtes Biogas, die die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;“

b) In Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Heizstoffen“ der Verweis „(§ 39)“ eingefügt.

c) In Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Steueraussetzungsverfahren“ der Verweis „(§ 25)“ und im Klammerausdruck vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt:

         „7. dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;

           8. dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art.°124 Abs.°1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.“

d) Der bisherige Abs. 8 wird zu Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 3a wird zu Abs. 5, der dritte Satz lautet und folgender Satz wird angefügt:

„Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Ver­ordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.“

f) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6, Abs.4 Z 5 wird zu Abs. 6 Z 7 und der Strichpunkt am Ende von Abs. 6 Z 7 wird durch einen Punkt ersetzt, Abs. 6 Z 5 und Z 6 lauten:

         „5. in den Fällen des Abs.°1 Z°7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

           6. in den Fällen des Abs.°1 Z°8 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;“

g) Die bisherigen Abs. 5 bis Abs. 7, werden zu Abs. 7 bis Abs. 9.

7. In 22 Abs. 1 wird die bisherige Z 3a zur Z 4, und Z 5 bis Z 8 lauten:

         „5. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, die Person, auf deren Veranlassung die Abgabe erfolgt oder der Verwender;

           6. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 7 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

           7. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 8 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

           8. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wurden“ der Verweis „(§°21 Abs.°1 Z°1)“ eingefügt und im letzten Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) In Abs. 7a wird jeweils der Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 3a“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 1 ersten Satz wird nach dem Wort „gewonnen“ ein Beistrich und das Wort „verarbeitet“ eingefügt.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

11. In § 29 Abs. 4 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

12. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

(2) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung hat

           1. der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

           2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art.°24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.“

c) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und der Verweis „Art. 12 Abs. 1“ durch den Verweis „Art. 11 Abs. 1“ sowie der Verweis „Art. 13“ durch den Verweis „Art. 12“ ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und in Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „21 bis 30“ durch den Verweis „20 bis 29“ ersetzt.

e) Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.“

b) In Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 31 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Empfänger.“

15. § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.“

16. In § 36 wird der Betrag „100“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

17. §37 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

           1. zu einem Ort, an dem das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art.°329 Abs.°5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29. 12.2015, S.°558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.°952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L 343 vom 29.12.2015, S.°1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.“

b) In Abs.2 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Worte „ohne ungerechtfertigten Aufschub“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z°1, wenn das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z°2, wenn das Mineralöl in das externe Unionsversandverfahren nach Art.°226 des Zollkodex überführt wird.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs.°11 Z°5 lit. a angeführten Drittge­biete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.“

18. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§ 21 Abs. 3a“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

c) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Wird für Mineralöl, für das die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

           1. die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;

           2. das betreffende Mineralöl an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;

           3. die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

           4. die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren. “

19. Vor § 39 entfällt die Überschrift „Einfuhr“ und § 39 lautet einschließlich der Abschnittsüberschrift:

„10. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 39. (1) Wird Mineralöl im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steuer­aussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

           1. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit. a der Verordnung (EU) Nr.°389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

           2. die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art.°19 Abs.°2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

           3. auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.“

20. § 40 bis § 42 lauten einschließlich der Abschnittsüberschrift und der Überschrift vor § 40:

„11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 40. (1) Mineralöl befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Mineralöl weder die Steuer nach § 25 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Mineralöl einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerb­lichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art.°36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Mineralöl im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Mineralöl den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Mineralöles durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art.°33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

           2.  durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

           3.  zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Verein­barungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

§ 41. (1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

           1. nicht nur gelegentlich oder

           2. im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 und Abs.°2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

           1. in den Fällen des Abs.°1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

           2. in den Fällen des Abs.°1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

           3. in den Fällen des Abs.°2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

           4. in den Fällen des Abs.°2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z°3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;

           5. in den Fällen des Abs.°2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde.

(7) Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs.°2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs.°1 oder Abs.°2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs.°1 Z°2 oder Abs.°2 Z°2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Mineralöl in den Fällen des § 43 Abs. 2 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 42. (1) Wird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

           1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

           2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

           1. für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 41 Abs. 5),

           2. nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,

           3. nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 40 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 41 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs.°1 Z°3 von der Mineralölsteuer befreit oder nach § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvoll­ständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl

           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 40 durch das Steuergebiet befördert wird oder

           2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(7) § 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

21. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt.

b) Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Es gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.“

c) Abs. 3 entfällt.

22. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöles an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Geschäftssitz“ durch die Wortfolge „von einem Abgangsort“ ersetzt.

c) In Abs. 2a wird der Verweis „§ 21 Abs. 3a“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.

d) Abs. 7 lautet:

„(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.“

e) In Abs. 9 wird vor dem Wort „freien“ das Wort „steuerrechtlich“ eingefügt und die Wortfolge „mit Geschäftssitz im“ durch die Wortfolge „aus dem“ ersetzt.

f) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

           1. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und

           2. durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Verein­barungen zu regeln.“

23. § 45 lautet einschließlich der Überschrift:

„Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 45. (1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 40 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

24. § 45a lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

§ 45a. (1) Treten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 40°Abs. 2, §°43 Abs.°2, § 44 Abs. 2 oder §°45 Abs.°2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

           1. das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

           2. die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in §°40 Abs.°2 oder §°45 Abs.°2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

           3. ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 5 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 44 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.“

25. § 46 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

           1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

           2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

           1. im Falle des Abs°1 Z°1

               a) das Verfahren nach §°40 Abs.°2 und nach §°45 Abs.°1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

               b) im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder

                c) bei Versendungen im Versandhandel nach §°44 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,

           2. im Falle des Abs. 1 Z°2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art.°334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

           1. des Abs.°2 Z°1 lit. a der zertifizierte Versender;

           2. des Abs.°2 Z°1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;

           3. des Abs.°2 Z°1 lit. c der Versandhändler;

           4. des Abs.°2 Z°2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

26. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.“

c) In Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

27. In § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b wird vor dem Wort „freien“ die Worte „zoll- und steuerrechtlich“ eingefügt.

28. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach §°41 Abs.°2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.“

29. Der Text in § 62 erhält die Bezeichnung Abs. (1) und folgende Abs. 2 und Abs. 3 werden angefügt:

„(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

30. Folgender § 63 tritt an die Stelle der §§ 63 bis § 65 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019:

§ 63. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S.10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,

           1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;

           2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;

           3. sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(4) Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat

           1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

           2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.

(7) §§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.“

Artikel 11

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 17b lautet:

„Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs“

2. § 17b lautet:

§ 17b. (1) Auf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(2) Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach § 17c einbehalten werden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 stehen den Zollorganen die Befugnisse nach § 22 zu.

(4) Das Zollamt Österreich meldet die nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(5) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“

3. § 17c lautet:

§ 17c. (1) Das Zollamt Österreich kann mit Bescheid die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, wenn

           1. die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder

           2. die Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 1 oder die Offenlegungspflicht nach Abs. 2 nicht erfüllt wurde oder

           3. es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.

(2) Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu verständigen.“

4. In § 120 wird folgender Abs. 1z angefügt:

„(1z) Die §§ 17b und 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:

In § 20 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 8 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. mit 1. Jänner 2022 der § 42 Abs. 2;“

2. In § 43 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „Juli“ und die Wortfolgte „§ 42 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 42 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1f Abs. 4 lautet der letzte Satz:

Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b lautet der letzte Satz:

„Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.“

2. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.“


Begründung

I. Allgemeiner Teil

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Auch bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen soll nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

–      Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.

–      Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt.

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Gewinne aus einem Schulderlass sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungsprozesses erzielt werden.

Mit der Erweiterung der in § 14 verankerten Regelung für hybride Gestaltungen um einen neuen Abs. 12 soll nunmehr Art. 9a der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. Nr. L 144 vom 7.6.2017 S. 1 (ATAD) für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden. Dafür besteht eine verlängerte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 31.12.2021. Die Neuregelung soll eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung vermeiden. In technischer Hinsicht soll für diese Zwecke eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens) vorgesehen werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. Nr. L 250 vom 13.7.2021 S. 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt.

Im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce Pakets (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie) sollen Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Zum Gebührengesetz:

Es soll eine COVID-19-Gebührenbefreiungsbestimmung verlängert werden.

Zum Finanzstrafgesetz:

Mit den Änderungen des Finanzstrafgesetzes sollen die erforderlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) getroffen werden.

Zu den Verbrauchsteuern:

Im Dezember 2019 wurde auf EU-Ebene ein Verbrauchsteuerpaket angenommen, insbesondere mit einer Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG (Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)). Diese ist bis 31. Dezember 2021 in österreichisches Recht umzusetzen, wobei zentrale neue Verfahren erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden sollen.

Ein Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Ausweitung der Anwendung des EDV-gestützten Beförderungsverfahrens (EMCS – Excise Movement and Control System) auf Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen. Anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten. Durch diese Verfahrensautomatisierung wird auch einer Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen.

Ein weiterer Schwerpunkt gilt der Herstellung eines Gleichklangs und Verbesserung des Zusammenspiels von Verbrauchsteuer- und Zollverfahren. Dadurch sollen in Einfuhr- und Ausfuhrfällen Doppelgleisigkeiten und Verwaltungsaufwand vermieden, aber auch Steuerumgehungen durch Verbesserung des Informationsflusses an Schnittstellen der beiden Verfahrensarten hintangehalten werden.

Weiters soll die im Juli 2020 angenommene Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie, RL (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, insb. hinsichtlich Begünstigungen für Kleinerzeuger und steuerfreien Hausbrand, umgesetzt werden.

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurden der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auf null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zudem Empfehlungen des Rechnungshofes umsetzen und zwischenzeitige Judikatur berücksichtigen.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 2018/1672) ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherigen Regelungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes inhaltlich an die Verordnung anzupassen.

Zum COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz:

Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz soll auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw. die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten verlängert werden.

Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.

Zum COVID-19 Zweckzuschussgesetz und Pflegefondsgesetz:

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 3 Abs. 1 Z 17 sowie § 124b Z 377:

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 17 bezüglich freier oder verbilligter Mahlzeiten für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie Essensgutscheine soll neu strukturiert und somit besser verständlich ausgestaltet werden.

Darüber hinaus soll die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von 8 Euro ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung im ersten Teilstrich umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten sollen weiterhin Gastgewerbebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 gelten, wobei es im Gegensatz zu dieser zukünftig nicht unbedingt möglich sein muss, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, zukünftig vom höheren Betrag der Befreiung umfasst sein soll.

Zu § 4 Abs. 4 Z 8 und § 124b Z 378:

Die Nutzung der privaten Wohnung soll auch bei Erzielung betrieblicher Einkünfte steuerlich Berücksichtigung finden. Da eine exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an Wohnkosten, die außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers anfallen, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist und kaum überprüfbar wäre, soll die Berücksichtigung im Interesse einer einfachen Handhabung in pauschalierter Form erfolgen.

Durch das Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.

Beispiele:

1. A ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat.

A steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.

2. B ist selbständiger Vertreter. Für Innendiensttätigkeiten steht ihm nur seine Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).

B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht.

3. C betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb.

C steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Beispiel:

D ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer, dessen Kosten nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt.

Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da D beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist (Rz 333 der Lohnsteuerrichtlinien, LStR 2002).

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen. Da eine Differenzierung nach der zeitlichen Nutzungsdauer für die Betroffenen erheblich aufwändig und für die Finanzverwaltung kaum verlässlich kontrollierbar wäre, soll die Abstufung an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte ausgerichtet werden:

–      Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen. Als „Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit“ sind dabei Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis und solche aus einer aktiven betrieblichen Tätigkeit (§§ 21 bis 23) zu verstehen; Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder einer Pension bleiben somit außer Betracht.
Die Grenze von 11.000 Euro orientiert sich am Nullsteuersatz zur Sicherung des Existenzminimums (§ 33 Abs. 1) sowie am gleich hohen Grenzwert, der für die Stellung eines Antrages auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4) für Fälle vorgesehen ist, in denen Auslandseinkünfte von nur untergeordneter Bedeutung vorliegen. Mit der Anknüpfung an diesen Schwellenwert soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente deutlich höher ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt. Die Berücksichtigung eines höheren jährlichen Pauschalbetrages erscheint daher sachgerecht. Mit dem Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro sind sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Ausgaben absetzbar sind.

Beispiele:

1. E ist nichtselbständig tätig. Seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen 10.000 Euro. Daneben entwickelt er auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

E steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil seine nichtselbständigen Einkünfte, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro nicht übersteigen.

2. F ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 65.000 Euro. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen 15.000 Euro. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

F steht ein Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

–      Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz zusätzlich abzugsfähig. Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben die Deckelung von 300 Euro maßgeblich; die Berücksichtigung einer AfA kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden Regelung bei den Werbungskosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice-Tage zu leisten. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Beispiel:

G arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 800 Euro angeschafft. Daneben ist er selbstständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 Euro erzielt.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind 300 Euro, im Jahr 2024 sind die restlichen 200 Euro zu berücksichtigen

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder 100 Euro oder 25 Euro.

Die gleiche Aliquotierung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird (zB bei Wechsel in einen Coworking Space) oder ein steuerliches Arbeitszimmer begründet wird.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Beispiel:

H ist selbstständiger IT-Dienstleister und verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers Er erzielt folgende Einkünfte:

      IT-Dienstleister:         27.000 Euro

      Fachschriftsteller:     12.000 Euro (Betriebseinnahmen: 15.000 Euro)

      Vortragender:             18.000 Euro (Betriebseinnahmen: 25.000 Euro)

Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, 11.000 Euro übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Auf Betrieb 2 entfallen 37,5 %, auf den Betrieb 2 entfallen 62,5 % der gesamten Betriebseinnahmen. Das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 2 beträgt 112,50 Euro (300 x 37,5 %), das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 3 beträgt 187,50 (300 x 62,5 %).

Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden sein.

Zu § 36 Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 379:

Nach derzeitiger Rechtslage steht die steuerliche Begünstigung des § 36 für Gewinne aus einem Schulderlass nur dann zu, wenn diese Gewinne durch Erfüllung eines Zahlungsplanes im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung entstanden sind. § 36 erfasst derzeit Gewinne aus Schulderlässen infolge außergerichtlicher Sanierungen nicht. Nach der Verwaltungspraxis kann die Abgabenbehörde dennoch gemäß § 206 BAO in einer dem § 36 vergleichbaren Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt (EStR 2000 Rz 7272). Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2005/13/0034). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise soll hierfür aus Gründen der Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in § 36 Abs. 2 Z 1 geschaffen werden; die Neuregelung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 angewendet werden.

Inhaltlich sollen dadurch sämtliche Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, unabhängig davon gleichbehandelt werden, ob es sich um eine gerichtliche Sanierung gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung oder eine vergleichbare außergerichtliche Sanierung handelt. Damit sollen auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens gemäß § 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO), BGBl. I Nr. 147/2021, von der Neuregelung mitumfasst sein. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Zu § 124b Z 274:

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 26c Z 82:

Die Ausnahme von der 75%-igen Verlustvortragsgrenze für Sanierungsgewinne gemäß § 23a soll ab der Veranlagung 2021 auch für Gewinne aus Schuldnachlässen gewährt werden, die nicht im Rahmen eines gerichtlichen oder vergleichbaren außergerichtlichen Sanierungsverfahrens entstanden sind. Damit wird die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert, denn durch die vollständige Verrechenbarkeit der steuerwirksamen Gewinne aus Schuldnachlässen mit Verlustvorträgen ist sichergestellt, dass der Gewinn aus dem Schuldnachlass bei ausreichendem Verlustvortrag zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage ausscheidet.

Zu § 14 Abs. 12, § 21 Abs. 1 Z 1 und § 26c Z 83:

Bereits mit dem StRefG 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wurden in § 14 Sondervorschriften für hybride Gestaltungen in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. Nr. L 144 vom 7.6.2017 S. 1, eingeführt. Diese bezwecken allgemein, bestimmte grenzüberschreitende Fälle eines doppelten Abzugs von Aufwendungen oder eines Abzugs von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen durch Versagung des (Betriebs-)Ausgabenabzugs im Inland oder durch Erfassung einer Zahlung als (Betriebs-) Einnahme zu neutralisieren. Nunmehr soll Art. 9a dieser Richtlinie für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden, für den eine verlängerte Umsetzungsfrist durch die Mitgliedstaaten bis 31.12.2021 besteht. Dazu soll § 14 um einen neuen Abs. 12 erweitert werden. Ziel ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung (transparent vs. intransparent) durch die Rechtsordnung verschiedener Staaten zu vermeiden. Technisch soll in Anlehnung an die deutsche Rechtslage die Umsetzung so erfolgen, dass eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen, ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens, vorgesehen wird. Damit im Zusammenhang steht auch die Erweiterung in § 21 Abs. 1 Z 1 erster Satz.

Der Eintritt der beschränkten Steuerpflicht soll zunächst das Vorliegen eines umgekehrt hybriden Unternehmens voraussetzen (Z 1). Ein solches liegt vor, wenn eine inländische Personenvereinigung nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt behandelt wird; darunter können sämtliche Arten von Personengesellschaften fallen, die in Österreich nicht als Körperschaftsteuersubjekt behandelt werden (zB OG, KG, atypisch stille Gesellschaft). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1, handelt. Unter die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht fallen in der Regel Kapitalanlagefonds im Sinne des § 186 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, nicht aber zwingend AIF im Sinne des § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011.

Eine beschränkte Steuerpflicht soll zudem nur vorliegen, wenn die Personengesellschaft durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 beherrscht wird (Z 2). Das ist der Fall, wenn die Körperschaft selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung hat. Für die Definition des verbundenen Unternehmens ist § 14 Abs. 4 maßgeblich.

Das Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht setzt schließlich voraus, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen ansonsten keiner Besteuerung unterliegen (Z 3). Folglich dürfen die Einkünfte weder im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (zB durch eine Beteiligungsertragsbefreiung) noch im Inland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht oder in einem anderen Staat (zB mangels Vorliegen einer Betriebsstätte) der Besteuerung unterliegen.

Die Neuregelung soll mit 1.1.2022 in Kraft treten.

Zu § 23a Abs. 2 und § 26c Z 82:

Nach derzeitiger Rechtslage steht die steuerliche Begünstigung des § 23a Abs. 2 für Gewinne aus einem Schulderlass zum Zwecke der Sanierung nur dann zu, wenn diese Gewinne durch Erfüllung eines Zahlungsplanes im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung entstanden sind. § 23a Abs. 2 erfasst derzeit Gewinne aus Schulderlässen infolge außergerichtlicher Sanierungen nicht. Nach der Verwaltungspraxis kann die Abgabenbehörde dennoch gemäß § 206 BAO in einer dem § 23a vergleichbaren Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn ein Sanierungsgewinn im Sinne des § 23a Abs. 1 im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung entsteht (vgl. KStR 2013 Rz 1538). Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2005/13/0034). Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Grundlage für die Begünstigung außergerichtlicher Sanierungsgewinne in § 23a Abs. 2 geschaffen werden; die Neuregelung soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 angewendet werden.

Inhaltlich sollen dadurch sämtliche Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, unabhängig davon gleichbehandelt werden, ob es sich um eine gerichtliche Sanierung gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung oder eine vergleichbare außergerichtliche Sanierung handelt. Damit sollen auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens gemäß § 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO), BGBl. I Nr. 147/2021, von der Neuregelung mitumfasst sein. Von einer Vergleichbarkeit wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos (§ 224 (3) C UGB) vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 6 Abs. 1 Z 6 lit. e und Abs. 4 Z 10 und § 28 Abs. 56 Z 1:

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. Nr. L 250 vom 13.7.2021 S. 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt. Voraussetzung soll sein, dass diese Gegenstände entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der unentgeltlichen Weiterlieferung verwendet werden. Gleiches soll sinngemäß für sonstige Leistungen gelten.

Diese Maßnahme soll rückwirkend ab dem 1.1.2021 gelten.

Zu § 11 Abs. 1 Z 2a und § 28 Abs. 56 Z 3:

Die Pflicht zur Rechnungsausstellung soll auch für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, die nicht über die Sonderregelung nach § 25b UStG 1994 oder eine vergleichbare Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden, erweitert werden. Die Pflicht soll auch gelten, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet, der Leistungsort jedoch nicht im Inland liegt. Da sich die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen für EU Unternehmer gemäß Art219a der Richtlinie 2006/112/EG nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsort liegt oder der Unternehmer ansässig ist, richtet, soll diese Pflicht nur für Drittlandsunternehmer gelten.

Zu § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 56 Z 2:

Zur Verringerung der Risiken und Verwaltungskosten für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts und um den reibungslosen Ablauf der Sonderregelungen gemäß § 25b oder Art. 25a UStG 1994 oder einer vergleichbaren Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten, soll es für Versandhandelslieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 zu keiner Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger kommen.

Beispiel:

Ein nur in Deutschland ansässiger Unternehmer ist zur Sonderregelung in Art369a ff der Richtlinie 2006/112/EG registriert und führt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Österreich aus. Diese verfügt über keine UID Nummer. Gemäß § 27 Abs. 4 soll die Körperschaft öffentlichen Rechts nicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet sein, weil der Leistungserbringer ohnedies die Sonderregelung des Art. 369a ff der Richtlinie 2006/112/EG in Deutschland verwendet.

Zu Art. 11 Abs. 1 Z 4 und § 28 Abs. 56 Z 3:

Zur Vereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer soll es bei innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung nach Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 geben, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a UStG 1994 in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. Die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 2019/2026 bleiben davon unberührt.

Zu Art. 25a Abs. 6 und Abs. 7 Z 2 und § 28 Abs. 56 Z 2:

Es erfolgt eine Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 56 Z 3:

Da für ausländische Unternehmer, die eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, grundsätzlich keine Erfassung in Österreich erforderlich ist, soll auch die amtswegige Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu § 35 Abs. 8:

Die ursprüngliche Befreiungsbestimmung iZm COVID-19 (§ 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020) ist gemeinsam mit den meisten anderen abgabenrechtlichen Befreiungsbestimmungen mit 30. Juni 2021 ausgelaufen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation wurden einige Verfahren (zB nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950) bis zum 30. Juni 2021 noch nicht abgeschlossen. Da die Gebührenschuld insbesondere bei Eingaben nach § 14 Tarifpost 6 in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, wären diese Eingaben nun gebührenpflichtig. Zudem ist damit zu rechnen, dass zukünftig weitere Eingaben aufgrund von gesetzten Maßnahmen erfolgen werden. Aus diesen Gründen soll eine Befreiungsbestimmung geschaffen werden, die wie § 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020, auf hoheitliche Maßnahmen (zB Bescheide gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950) zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation abstellt. Diese Maßnahmen müssen allerdings bereits vor dem 1. Juli 2021 gesetzt worden sein, womit der Zusammenhang mit der COVID-19 Krisensituation sichergestellt werden soll.

Zu § 37 Abs. 45:

Die Befreiungsbestimmung iZm COVID-19 soll rückwirkend mit 1. Juli 2021 in Kraft treten, um – unter Berücksichtigung des Außerkrafttretens von § 35 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 23/2020 – eine lückenlose Regelung betreffend COVID-19 zu gewährleisten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu § 48b Abs. 1:

Mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 aufgehoben (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21). Die Bestimmung soll in Entsprechung des Art. 14 auch Verstöße gegen die neu geregelte Pflicht zur Abgabe einer Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel (Art. 4) sanktionieren. Da die Anmeldepflicht (für begleitete Barmittel) und die Offenlegungspflicht (für unbegleitete Barmittel) auf Verlangen der Zollorgane auch im Anwendungsgebiet vorgesehen ist (§ 17b Zollrechts-Durchführungsgesetz), soll die Sanktionsmöglichkeit auch bei Nichterfüllung dieser Pflichten gegeben sein.

Zu Artikel 6 (Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022))

Allgemeines:

Mit der vorliegenden Novelle soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes um bestimmte sonstige alkoholische Getränke (Zwischenerzeugnisse, Wein und Schaumwein) erweitert und das Biersteuergesetz zum Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022) werden. In seinem Teil 1 soll die Biersteuer und in Teil 2 die Besteuerung von Zwischenerzeugnissen geregelt werden, Teil 3 soll Schaumwein und Wein, Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen für alle vom Biersteuergesetz 2022 geregelten alkoholischen Getränke gewidmet sein.

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurden der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden.

Dabei sollen für Schaumwein im Wesentlichen die gleichen Regelungen gelten wie bisher für Wein, wodurch eine Vielzahl von Regelungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 obsolet wird. Auf diese Bestimmungen stützen sich bislang allerdings Teil 2 betreffend Zwischenerzeugnisse (§§ 40 bis 42) sowie Teil 3 betreffend Wein (§§ 43 bis 45) des Schaumweinsteuergesetzes 1995. Der schmale Anwendungsbereich und die dadurch marginale budgetäre Bedeutung der Zwischenerzeugnissteuer scheint ein eigenes Zwischenerzeugnissteuergesetz nicht zu rechtfertigen.

Wenn auch für Schaumwein – wie schon bisher für Wein – im Steuergebiet keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist, wäre eine Abschaffung der Schaumweinsteuer nicht mit dem EU-Recht vereinbar (siehe insb. Art. 16 Abs. 5 der SystemRL – Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 – und AlkoholstrukturRL 92/83 – Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1). Im Hinblick auf Schaumwein und Wein stellt das EU-Recht Mitgliedstaaten zwar frei, auf eine Besteuerung zu verzichten. Nichtsdestotrotz haben Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, sicherzustellen, dass die EU-Verfahren (insb. das Steueraussetzungsverfahren) auf solche verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung finden (können). Die dazu erforderlichen Regelungen scheinen ein eigenes Gesetz nicht zu rechtfertigen, zumal das Biersteuergesetz auch in dieser Hinsicht Bestimmungen vorsieht, die für eine sinngemäße Anwendung auf Schaumwein und Wein geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes um Teil 2 betreffend die Besteuerung von Zwischenerzeugnissen und Teil 3 betreffend Schaumwein und Wein erweitert werden.

Zu Z 1 bis Z 3 (Titel, Abschnittsüberschrift, Überschrift zu § 1, § 2 samt Überschrift, § 2a):

Die Titeländerungen sollen der Erweiterung des Anwendungsbereichs sowie Umfang und Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen.

Durch die Änderungen soll Abschnitt 1 übersichtlicher gestaltet werden, indem auch § 2 eine Überschrift erhält und der bisherige § 2a in § 2 als Abs. 4 übernommen wird.

Durch die Änderungen in § 2 Abs. 2 soll Art. 26 der AlkoholstrukturRL in der Fassung von Art. 1 Z 14 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen im neuen § 2 Abs. 4 dienen der Umsetzung der SystemRL, insb. von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 8 und 9):

Durch diese Ergänzungen soll Art. 4 in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern (insb. Kleinbrauereien) mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4):

Die Änderungen in lit. c und lit. d sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 2 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ praktischen Erfahrungen insb. mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen. Durch lit. a und b sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 6 (§ 7):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt und durch die Aufnahme des Verweises auf § 12 Abs. 1 in Abs. 1 Z 2 Rechtsunsicherheiten vermieden werden.

Den Regelungen von Art. 6 der AlkoholstrukturRL entsprechend soll eine private Bierherstellung nicht erfasst werden, wenn das so gebraute Bier vom Hersteller, seinen Angehörigen oder seinen oder ihren Gästen getrunken und nicht verkauft wird. Im Falle einer Weiterveräußerung liegt somit eine gewerbliche Herstellung vor.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 7 geregelt werden (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 4). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungs­ermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 7 (§ 8):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 7 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 10, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 sowie § 14 Abs. 4):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung. Die Ausweitung der Frist in § 13 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 11 (§ 14a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 13 (§16 Abs. 1 und Abs. 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 26 Abs. 4.

Zu Z 15 (§ 21):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen

Zu Z 16 (§ 22):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/ 2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Bier in ein Drittgebiet nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 17 (§ 23):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für das betreffende Bier aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 14a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 18 (§ 24 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr oder einem sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 2 Abs. 4 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 2 Abs. 4 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Demnach sollen – wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen – die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Bier aus einem Drittgebiet nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 7 Abs. 2 Z 4 und Z 5 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 25 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Bier nach § 24 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 19 (§ 25 samt Überschrift bis § 27):

Die derzeitige Fassung des § 25 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 24 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 25 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status einer Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 29) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 14a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 25 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 26 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 17 und 18) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Bier versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 26 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 28 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 27 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 27 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 30 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Bier nicht nur gelegentlich bezogen wird, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung nach Steuerklassen getrennt vorzugehen ist und auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 31 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 30a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 26 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Bier erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 20 (§ 28):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 25 und 27 auf Fälle, in denen natürliche Personen Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 7 Abs. 5 in § 27 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 21 (§ 29):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 22 (§ 30 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert wird, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 25 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 23 (§ 30a einschließlich Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 23 umgesetzt werden.

Zu Z 24 (§ 31 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 25 (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4):

Durch die Änderungen in Abs. 1 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger sowie für Bierverwendungsbetriebe eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 26 (§ 38 Abs. 3):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 27 (§ 42 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 28 (§ 44 bis § 51 einschließlich Überschriften):

Die bisher in §§ 44 ff befindlichen Übergangsbestimmungen sollen in Teil 4 (§ 51 und § 52) verschoben werden, soweit sie sich nicht auf das Biersteuergesetz 1995 und frühere Novellen dazu beziehen und nicht mehr erforderlich scheinen. Eingefügt werden sollen Teil 2 (§ 44 bis § 46) betreffend Zwischenerzeugnisse sowie Teil 3 (§ 47 bis § 51) betreffend Schaumwein und Wein.

Zu Z 28 (§ 44 bis § 46 und § 53 Abs. 7):

Derzeit ist die Zwischenerzeugnissteuer im Schaumweinsteuergesetz 1995 geregelt (Teil 2 §§ 40 bis 42), wobei vielfach Regelungen aus dem Schaumweinbereich sinngemäß anzuwenden sind. Durch die zur weiteren Anpassung der Regelungen betreffend Schaumwein an die Änderungen durch die Novelle im Rahmen des 19. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 48/2020, in Aussicht genommenen Änderungen entfällt eine Vielzahl dieser Regelungen in Teil 1 betreffend Schaumwein, auf die Verweise im Teil 2 Bezug nehmen. Der enge Anwendungsbereich und die demzufolge marginale budgetäre Bedeutung der Zwischenerzeugnissteuer scheint ein eigenes Zwischenerzeugnissteuergesetz, das auch die derzeit in Teil 1 befindlichen Bestimmungen enthalten müsste, nicht zu rechtfertigen. Eine Abschaffung oder Vorgehensweise wie bei der Schaumweinsteuer wäre EU-rechtswidrig, da insbesondere nicht im Einklang mit Abschnitt IV (Artikel 16 bis 18) der AlkoholstrukturRL 92/83/EWG sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 der AlkoholsteuersatzRL (Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). Das Biersteuergesetz enthält dem Schaumweinsteuergesetz 1995 entsprechende Bestimmungen, die auch für eine sinngemäße Anwendung auf Zwischenerzeugnisse geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes erweitert und der neue Teil 2 des „Bundesgesetzes über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke“ der Zwischenerzeugnissteuer gewidmet sein. Wie im Schaumweinsteuergesetz 1995 soll auf eine Wiederholung allgemeiner, auch für die Biersteuer im engeren Sinn geltender Regelungen verzichtet werden, die betreffenden Regelungen der Biersteuer in Teil 1 sollen sinngemäß zur Anwendung kommen. Sonderregelungen betreffend den Steuersatz und die Herstellung sollen in das neue Gesetz als § 45 und § 46 übernommen werden.

Durch § 44 Abs. 4 soll Art. 18a in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auf Zwischenerzeugnisse Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/ 2020, soll weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden sein, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Da insbesondere neue Regelungen des Biersteuergesetzes 2022 betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden, sollen für den Zeitraum bis dahin Übergangsregelungen gelten, nach denen die Verweise auf Teil 1 des Biersteuergesetzes 2022 zunächst auf die entsprechenden Bestimmungen im Biersteuergesetz 1995 verweisen. Soweit erforderlich sollen Bestimmungen aus Teil 1 – wie bis zum 1. Jänner 2022 Bestimmungen aus Teil 1 des Schaumweinsteuergesetzes – sinngemäß schon vor dem 13. Februar 2013 Anwendung finden.

Zu Z 28 (§ 47 bis § 51 einschließlich Überschriften und § 53 Abs. 8):

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurde(n) der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden.

Wenn auch für Schaumwein – wie schon bisher für Wein – im Steuergebiet keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist, wäre eine Abschaffung der Schaumweinsteuer nicht mit dem EU-Recht vereinbar (siehe insb. Art. 16 Abs. 5 der SystemRL und Alkoholstrukturrichtlinie 92/83). Im Hinblick auf Schaumwein und Wein stellt das EU-Recht Mitgliedstaaten zwar frei, auf eine Besteuerung zu verzichten. Nichtsdestotrotz haben Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, sicherzustellen, dass die EU-Verfahren (insb. das Steueraussetzungsverfahren) auf solche verbrauchsteuerpflichtige Waren Anwendung finden (können). Die dazu erforderlichen Regelungen scheinen ein eigenes Gesetz nicht zu rechtfertigen, zumal das Biersteuergesetz auch in dieser Hinsicht Bestimmungen vorsieht, die für eine sinngemäße Anwendung auf Schaumwein und Wein geeignet scheinen.

Daher soll der Anwendungsbereich des Biersteuergesetzes erweitert werden. Das neue Biersteuergesetz 2022 (Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke) soll im Teil 3 die Schaumweinsteuer und die Weinsteuer regeln.

Die Anpassung der Positionen der KN in § 47 Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 8 Nr. 2 und Art. 12 Nr. 2 AlkoholstrukturRL, in der Fassung von Art. 1 Z 3 und Z 5 der Änderungsrichtlinie.

Durch § 47 Abs. 6 sollen Art. 9a, 13a und Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 4, 7 und 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden. Wenn Wein und Schaumwein im Steuergebiet auch einem Nullsteuersatz unterliegen, gibt es doch Mitgliedstaaten, die positive Steuersätze vorsehen. Gewähren diese Mitgliedstaaten Steuerbegünstigungen für Kleinerzeuger, sollen auch österreichische Kleinerzeuger in den Genuss solcher Begünstigungen kommen können.

Für Schaumwein sollen im Wesentlichen die gleichen vereinfachten Regelungen gelten wie (bisher) für (nicht schäumenden) Wein, wobei auch insb. Art. 14, Art. 16 Abs. 5, Art. 30 und Art. 48 der Systemrichtlinie Rechnung getragen werden soll. Schaumwein und Wein unterliegen demnach den Verfahren der Systemrichtlinie, wobei auf der Grundlage von Art. 48 der Systemrichtlinie Ausnahmen für kleine Weinerzeuger vorgesehen werden sollen (§ 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Z 2).

Nach Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, sind „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) erzeugen.

Weitere Ausnahmen sollen – gestützt auf Art. 30 der Systemrichtlinie – für Betriebe ermöglicht werden, die zwar keine kleinen Weinerzeuger sind, aber Wein und Schaumwein ausschließlich im Steuergebiet herstellen, lagern und befördern, sofern diese in der Weindatenbank nach § 24 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, registriert sind. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Datenschutzproblemen soll dem Zollamt Österreich eine Einsichtsbefugnis in die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus diesbezüglich geführten Daten eingeräumt werden. Betrieben nach § 49 Abs. 3 soll es dabei freistehen, von der Option abzusehen und dennoch ein Steuerlager bewilligt zu bekommen.

Zudem sollen auf Beförderungen ausschließlich innerhalb des Steuergebietes die Beförderungsverfahren im Verkehr unter Steueraussetzung (§ 50 Abs. 2) keine Anwendung finden (und jene für Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens aus systematischen Gründen ohnehin nicht).

Für die Verbringung von Schaumwein und Wein im Verfahren der Steueraussetzung außerhalb des Steuergebietes sind die Bestimmungen der §§ 11 und 14a bis 24 sowie für Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs jene der §§ 25 bis 30a entsprechend anzuwenden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auf Schaumwein und Wein Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, soll weiterhin auf Schaumwein und Wein anzuwenden sein, der vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurde.

Da insbesondere neue Regelungen des Biersteuergesetzes 2022 betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden, sollen für den Zeitraum bis dahin Übergangs­regelungen gelten, nach denen die Verweise auf Teil 1 des Biersteuergesetzes 2022 zunächst auf die entsprechenden Bestimmungen im Biersteuergesetz 1995 verweisen. Soweit erforderlich sollen Bestimmungen aus Teil 1 – wie bis zum 1. Jänner 2022 Bestimmungen aus Teil 1 des Schaumweinsteuergesetzes – sinngemäß schon vor dem 13. Februar 2013 Anwendung finden

Zu Z 28 (§ 52):

In § 52 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 44 (Verweisungen auf andere Bundesgesetze) und § 47 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zu Z 28 (§ 53):

§ 53 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL und von Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie. Beide Richtlinien sind bis 31. Dezember 2021 umzusetzen. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Änderungsrichtlinie ist ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Auch einzelne weitere Bestimmungen sollen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und anwendbar sein (Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 26 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Biersteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sollen nach Abs. 10 bis zum 13. Februar 2023 auf Bier weiter Anwendung finden, für das die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das BierStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 7 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Durch das 19. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 48/2020, wurde(n) der Schaumweinsteuersatz mit Wirkung vom 1. Juli 2020 von 100 Euro je Hektoliter Schaumwein auf Null gesetzt und zentrale Folgeänderungen im Schaumweinsteuergesetz vorgenommen. Weitere, ebenso erforderliche, umfassendere Anpassungen sollen nun nachgeholt werden. Aus den oben unter Art. 1 dargelegten Gründen sollen die aus EU-rechtlichen Gründen weiter erforderlichen Regelungen in einem neuen Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022) getroffen werden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995 soll einschließlich der Regelungen betreffend die Zwischenerzeugnissteuer und das Weinverfahren aufgehoben werden.

Das neue Biersteuergesetz 2022 soll grundsätzlich ab 1. Jänner 2022 auch auf Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein Anwendung finden. Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020, soll weiterhin auf Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden sein, für die im Falle von Zwischenerzeugnissen die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist. Im Falle von Wein und Schaumwein soll dabei darauf abgestellt werden, dass diese vor dem 1. Jänner 2022 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

Zentrale Regelungen des Biersteuergesetzes 2022, insb. betreffend den steuerrechtlich freien Verkehr, finden jedoch erst ab 13. Februar 2023 Anwendung. Für den Zeitraum bis dahin sieht das Biersteuergesetz 2022 Übergangsregelungen auch für sonstige alkoholische Getränke (Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein) vor. Zudem sollen bereits bestehende Bewilligungen nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995 für einen Übergangszeitraum bis 13. Februar 2023 als Bewilligungen nach dem Biersteuergesetz 2022 gelten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Titel, Abschnittsüberschrift, § 1 samt Überschrift):

Die Titeländerung sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insbesondere durch die Umsetzung der Systemrichtlinie Rechnung tragen.

Die Einfügung neuer Abschnittsüberschriften erfolgt im Interesse der Übersichtlichkeit.

Die Änderungen und Ergänzungen in § 1 Abs. 3 dienen der Umsetzung der SystemRL, insbesondere von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 sowie Art. 4. Durch die Änderungen in § 1 Abs. 8 soll Art. 26 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 14 der Änderungsrichtlinie 2020/1151 zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 4 und 5):

Durch diese Ergänzungen soll Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern (im Bereich Alkohol sogenannten Kleinbrennereien) mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung über deren Gesamtjahreserzeugung und die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen für kleine unabhängige Erzeuger auszustellen. Andere Mitgliedstaaten, in die solche Kleinerzeuger ihre alkoholischen Getränke liefern, haben diese Bescheinigungen anzuerkennen und – soweit ihre Rechtsvorschriften Begünstigungen für Kleinerzeuger vorsehen – Steuerbegünstigungen auch den ausländischen Kleinerzeugern zu gewähren. Ausnahmen sind insbesondere für Fälle des Verdachts von Steuerumgehungen vorgesehen, in denen der belieferte Mitgliedstaat im Wege der Verwaltungszusammenarbeit eine Überprüfung der Bescheinigung durch den Sitzmitgliedstaat durchführen lassen kann, bevor er die Steuerbegünstigung gewährt. Details sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden.

Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, insb. auch im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Z 5, Abs.°4 Z°3, Z°4, Z°6 und Z 7):

Die Änderungen in lit. a dienen der Aktualisierung und Anpassung an arzneimittelrechtliche Bestimmungen.

Die Änderungen in lit. b und e dienen der Klarstellung.

Die Steuerbefreiung für den Hausbrand soll nur für selbstgewonnene Obststoffe gewährt werden und sofern der gemäß § 70 hergestellte Alkohol nicht an Dritte entgeltlich weitergegeben wird. Diese Einschränkung erfolgt in Umsetzung des Art. 22 Abs. 8 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 11 der Änderungsrichtlinie 2020/1151.

Die Bestimmung von §°4 Abs.°4 Z°3 (lit. d) ist obsolet geworden, sie soll daher entfallen.

Die Änderungen in lit. f und lit. g sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der Systemrichtlinie (Art. 11, 13 und 49). Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ in lit. g den Erfordernissen der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen.

Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 4 Z 6 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 8 samt Abschnittsüberschrift):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 4, Z°10 und 11, Abs. 2, Abs.°3 und Abs. 4 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt werden. Der neue Abs. 4 soll zudem den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach Abs.°1 klarstellen.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 8 geregelt werden (Abs. 1 Z°10 und 11 und Abs. 4 Z 7 und 8). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 10). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 3 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Der neue Abs. 1 Z 4a regelt die Entstehung der Steuerschuld in jenen Fällen, in denen eine Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5, somit anders als nach § 20 Abs.1, jedoch außerhalb eines Alkohollagers stattfindet.

Zu Z 7 (§ 9 Abs.°1 Z 2, Z°8 und Z°9):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 8 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 (§ 10 Abs.°1):

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 11 Abs. 5 und 6, samt Abschnittsüberschrift):

Für die Verwendung von kleinen Mengen von Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln sollen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung Ausnahmen vom geltenden Freischeinverfahren gewährt werden.

Zu Z 11 (§ 17 Abs.°9):

Eine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu einer Entscheidung des Zollamts Österreich, wonach von einer Vergällung abgesehen werden kann, erscheint in diesen Fällen nicht erforderlich. § 17 Abs.°9 soll daher im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angepasst werden.

Zu Z 12 bis Z 15 (Abschnittsüberschrift vor § 19, § 19 Abs.°2 und 3, § 20 Abs. 2):

Die Änderung in § 19 Abs. 2 dient der Klarstellung. Der in § 19 Abs. 3 geregelte Ausschluss von Alkohol aus kleinen Verschlussbrennereien, der zum ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 versteuert wurde, von der Beförderung unter Steueraussetzung sowie das Verbot des Verbringens außerhalb des Steuergebiets nach § 20 Abs. 2 erscheinen nicht mehr zeitgemäß, mit Art. 23a der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung des Art. 1 Z 13 der Änderungsrichtlinie nicht vereinbar und sollen daher entfallen.

Zu Z 16 (§ 23 Abs. 3 bis 5):

Durch die Änderung in lit. a soll der Inhaber einer Verschlussbrennerei auch kurzfristig eine Reinigung von Alkohol anzeigen können. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll damit eine flexiblere Regelung für die Anzeige einer Reinigung geschaffen werden.

Die Bestimmungen von Satz 2 des §°23 Abs.°4 (lit. b) und des Abs.°5 (lit. c) stammen noch aus der Zeit des Alkohol-Monopols und sind obsolet geworden. Sie sollen daher entfallen.

Zu Z 17, Z 19, Z 20 und Z 21 (§ 25 Abs. 1 Z 6, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2, § 74 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 Z 1):

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, soll neben Spirituskontrollmessapparaten die Verwendung weiterer Alkoholmengenmessgeräte geregelt werden.

Zu Z 18 und Z 26 (§ 25 Abs.°4, § 33 Abs.°2):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 22 bis Z 25 sowie Z 27 und Z 28 (§ 31 Abs. 1 Z 5, § 31 Abs. 3 Z 5, Abs. 5 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 6, § 33 Abs. 3 Z 6, § 34 Abs. 1 Z 5):

Diese Änderungen betreffen die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol für neuartige Produkte in Alkohollagern. In diesen Fällen kann nach den Anforderungen der Praxis mit den Regelungen betreffend die Herstellung von Alkohol in Verschlussbrennereien nach § 20 Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden.

Zu Z 29 und Z 30 (§ 34 Abs. 2, § 35 Abs.°3):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 31 (§ 37a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der Systemrichtlinie eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 32 und Z 33 (§ 38 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 1 und 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 34 (§ 40 Abs.°3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 49 Abs. 4.

Zu Z 35 (§ 40 Abs. 4):

Die Bedingungen für einen Widerruf der Bewilligung eines registrierten Empfängers sollen präziser geregelt werden.

Zu Z 36 und Z 37 (§ 45 samt Abschnittsüberschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Erzeugnissen in ein Drittgebiet nach § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 38 und Z 39 (§ 46 samt Abschnittsüberschrift):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für die betreffenden Erzeugnisse aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 37a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 40 (§ 47 einschließlich Abschnittsüberschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend die Einfuhr bzw. einen sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 1 Abs. 3 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 1 Abs. 3 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen, sollen die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Erzeugnissen aus einem Drittgebiet nach § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 8 Abs. 1 Z 10 und Z 11 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 48 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Erzeugnisse nach § 47 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 41 (§ 48 samt Überschrift bis § 50):

Die derzeitige Fassung des § 48 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 47 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren, sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 48 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status einer Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 52) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 37a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten, wie auch die auf Basis von § 48 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 der SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 49 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 40 und 41) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Erzeugnisse versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 49 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen. Eine genauere Betriebsbeschreibung soll hingegen nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein (Abs. 4).

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 51 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 50 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 50 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 53 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 54 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Erzeugnissen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 53a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand (Abs. 2) beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 49 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen (Abs. 5).

Zu Z 42 (§ 51):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 48 bis 50 auf Fälle, in denen natürliche Personen Erzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 8 Abs. 3 in § 50 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 43 (§ 52):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 44 (§ 53 samt Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert werden, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 48 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 45 (§ 53a samt Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 46 umgesetzt werden.

Zu Z 46 (§ 54 samt Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der Systemrichtlinie, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll für Erzeugnisse, in denen Alkohol enthalten ist, der in einer kleinen Verschlussbrennerei (Jahreserzeugung bis zu 400 l A) hergestellt wurde, eine Erstattung oder Vergütung nicht länger ausgeschlossen sein.

Zu Z 48 (§ 58 Abs. 2):

Diese Änderung dient der Aktualisierung und soll die obsolet gewordene Bezugnahme auf den Begriff des Bergbauernbetriebs im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes ersetzen.

Zu Z 49 und Z 50 (§ 61 Abs.°1 und 5):

Die Änderung in Abs. 1 soll eine Verwaltungsvereinfachung bei der Zulassung von einfachen Brenngeräten bewirken. Vielfach enthalten die Gerätebeschreibungen bzw. die Antragsunterlagen alle für die Zulassung erforderlichen Details. Eine zollamtliche Feststellung dieser Details soll daher nur mehr bei Nichtvorhandensein dieser Angaben oder bei bestehenden Zweifeln über die Korrektheit dieser Angaben erfolgen. Eine Überprüfung der Unterlagen oder des Brenngeräts vor Ort samt Aufnahme einer Niederschrift (Befundprotokoll) ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Als Folgeänderung soll auch Abs. 5 (Anzeigepflichten) angepasst werden.

Zu Z 51 (§ 62 Abs.°1):

Diese Änderung soll, Empfehlungen des Rechnungshofs folgend, eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Abfindungsanmeldung bewirken. In Zeiten der weiter voranschreitenden Digitalisierung soll auch für Abfindungsanmeldungen die elektronische Anmeldung als grundsätzlich verpflichtend festgelegt werden. Ausgenommen von einer elektronischen Abfindungsanmeldung bleiben jene Fälle, bei denen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung fehlen.

Zu Z 52 (§ 69 Abs.°2):

Durch die mit der Modernisierung der Finanzverwaltung geschaffene bundesweite Zuständigkeit des Zollamts Österreich für den Vollzug der Alkoholsteuer ist auch eine bundesweit einheitliche Sichtweise bei der Auswertung von Ergebnissen eines Probebetriebes gewährleistet. Es soll daher die Auswertung solcher Ergebnisse nicht länger in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in die Zuständigkeit des Zollamts Österreich fallen.

Zu Z 53 (§ 70 Abs.°1 Z 1):

Die Anpassung der Höchstmenge für die Herstellung von Hausbrand in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 8 der Alkoholstrukturrichtlinie in der Fassung von Art. 1 Z 11 der Änderungsrichtlinie 2020/1151.

Zu Z 54 und Z 55 (§ 71 Abs. 5 samt Abschnittsüberschrift):

Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Aufzeichnungen zu führen.

Zu Z 56 (§ 72 Z°1 lit. e und § 77 Abs.°2 lit. e):

Diese Ergänzungen dienen der Klarstellung.

Zu Z 57 und Z 58 (§ 77 Abs. 1 Z 4, § 79 Abs. 3a):

Diese Bestimmungen regeln die Aufzeichnungspflichten des Inhabers eines Alkohollagers für Alkohol, der nach § 31 Abs. 1 Z 5 gewonnen oder erzeugt wurde und ordnen für diesen Alkohol eine Alkoholfeststellung an.

Zu Z 58 (§ 79 Abs.°6):

Mittels einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Alkoholfeststellungen digitalisierte Anwendungen zuzulassen, die sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für das Zollamt Österreich eine Verwaltungsvereinfachung bringen sollen.

Zu Z 59 (§ 83):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden.

Zu Z 61 (§ 88):

Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 62 (§ 92 samt Abschnittsüberschrift):

In § 92 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 115 (Verweisungen auf andere Bundesgesetze) und § 117 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zu Z 65 (§ 94):

§ 94 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL und von Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie. Beide Richtlinien sind bis 31. Dezember 2021 umzusetzen. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie ist ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Auch einzelne weitere Bestimmungen sollen zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten und anwendbar sein (Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen, unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 49 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Alkoholsteuergesetzes in der vor dem AlkStG 2022 geltenden Fassung sollen nach Abs. 8 bis zum 13. Februar 2023 auf Erzeugnisse weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das AlkStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Artikel 9 Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)

Zu Z 1 bis 3 (Titel, Überschrift § 1, § 3a samt Überschrift):

Die Titeländerungen sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen. Die Änderungen und Ergänzungen sollen der Übersichtlichkeit und der Umsetzung der SystemRL dienen, insb. Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4):

Die Änderungen in lit. c und lit. d sind Folgeänderungen zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 6 Abs. 3 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zudem soll die Streichung von „unversteuert“ praktischen Erfahrungen insb. mit der Belieferung von Donauschiffen Rechnung tragen.

Zu Z 5 (§ 9):

Durch die Änderungen in Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt und durch die Aufnahme des Verweises auf § 14 Abs. 1 in Abs. 1 Z 2 Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 9 geregelt werden (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 4). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 10):

Folgeänderungen zu den Änderungen in § 9 Abs. 1, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 7 bis 9 (§ 12, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 sowie § 16 Abs. 4):

Diese Änderung dient der Klarstellung. Die Ausweitung der Frist in § 15 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 10 (§ 16a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 12 (§ 18 Abs. 3 und Abs. 4):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 13 (§ 19 Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 27 Abs. 4.

Zu Z 14 (§ 22):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen

Zu Z 15 (§ 23):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12. 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/ 2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Tabakwaren in ein Drittgebiet nach § 3a Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 16 (§ 24):

Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für die betreffenden Tabakwaren aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 16a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 17 (§ 25 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr bzw. Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Zoll bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 3a Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 3a°Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen sollen die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Tabakwaren aus einem Drittgebiet nach § 3a Z°5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 9 Abs. 5 Z 4 und Z 5 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 26 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Tabakwaren nach § 25 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 18 (§ 26 samt Überschrift bis § 28):

Die derzeitige Fassung des § 26 soll samt Überschrift als Folgeänderung der Änderungen in § 25 und der SystemRL (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren, sondern den Status als Nicht-Unionswaren abstellt, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren nach Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die sich an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben, aus. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nichtunionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 ZK) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 26 sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status eine Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 16a) sollen die noch ergehenden Durchführungsrechtsakte detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 26 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 27 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 19 und 20) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Tabakwaren versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierung im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 27 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 28 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 3). Für jene Fälle, in denen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch Abzüge sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 30b. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 27 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Tabakwaren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 19 (§ 28a und § 28b):

Aus systematischen Gründen soll §28a entfallen und § 28b in § 26 Abs. 4 Z 4 verschoben werden.

Zu Z 20 (§ 29):

Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 26 und 28 auf Fälle, in denen natürliche Personen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, einer Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 9 Abs. 5 in § 28 Abs. 6 soll Abs. 4 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 21 (§ 29a):

§29a soll aufgrund von Obsoleszenz entfallen.

Zu Z 22 (§ 30):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 23 und Z 24 (§ 30a und § 30b einschließlich Überschriften):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 26 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Steuerschuldners. Durch die Regelungen in § 30b soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 24 umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 31 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 26 (§ 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4):

Durch die Änderungen in Abs. 1 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger sowie für Tabakverwendungsbetriebe eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 27 (§ 37 Abs. 2 lit. b):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 40 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 29 (§ 42 und § 43 einschließlich Überschrift):

§§ 42 und 43 betreffen Übergangs- und Schlussbestimmungen und treten einschließlich der Überschrift an die Stelle der §§ 42 bis 45. In § 42 soll in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 43 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL, die bis 31. Dezember 2021 umzusetzen ist. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Richtlinie 2019/2235 ist ab 1. Juli 2022 anzuwenden. Einzelne weitere Bestimmungen sollen nicht nur mit 1. Jänner in Kraft treten und sondern auch zu diesem Zeitpunkt anwendbar sein.

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 27 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sollen nach § 43 Abs. 7 bis zum 13. Februar 2023 auf Tabakwaren weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das TabStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 10 (Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022))

Zu Z 1 bis 3 (Titel, Überschrift zu § 1, § 2 samt Überschrift, § 2a):

Die Titeländerungen sollen dem Umfang und der Bedeutung der Änderungen insb. durch die Umsetzung der SystemRL Rechnung tragen.

Durch die Änderungen soll weiters Abschnitt 1 übersichtlicher gestaltet werden, indem auch § 2 eine Überschrift erhält und der bisherige § 2a in § 2 als Abs. 11 übernommen wird.

Die Definition der Kombinierten Nomenklatur (§ 2 Abs. 6) stellt wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27, vorgesehen, auf die Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017, S. 1, ab.

Die Änderungen und Ergänzungen im neuen § 2 Abs. 11 dienen der Umsetzung der SystemRL, insb. von Art. 3 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 8 und Art. 4.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 6):

Diese Ergänzung soll der Klarstellung in der Praxis aufgetretener Fragen dienen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 1 und Z 3):

Die Ergänzungen in Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1 dienen der Klarstellung. Die Änderung in Abs. 2 Z 3 ist eine Folgeänderung zu Änderungen der Artikelbezeichnungen der SystemRL. Änderungen in Art. 12 Abs. 1 der SystemRL durch Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richt­linie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30. 12. 2019, S. 10, flossen in weiterer Folge in die Neukodifikation ein (siehe Art. 11 Abs. 1 lit. c). Da in § 4 Abs. 2 Z 3 allgemein auf nach Art. 11 Abs. 1 (bisher Art. 12 Abs. 1) der SystemRL begünstigte Personen und Einrichtungen Bezug genommen wird, ist der Erweiterung des Begünstigtenkreises durch die Richtlinie 2019/2235 bereits Rechnung getragen, weitere Umsetzungsmaßnahmen scheinen nicht erforderlich. Sollten jedoch Verfahrensregelungen erforderlich sein, können diese auf Basis einer auch bereits vorgesehenen Verordnungsermächtigung in einer Durchführungsverordnung vorgesehen werden.

Zu Z 6 (§ 21):

Die Ergänzungen in Abs. 1 Z 1 dienen der Klarstellung, durch die Änderungen in Abs. 1 Z 6 bis 8, Abs. 5 und Abs. 6 sollen Art. 6 Abs. 3 lit. c und lit. d sowie Art. 6 Abs. 5 bis 10 der SystemRL umgesetzt, durch die Aufnahme des Verweises auf § 26 in Abs. 3 Rechtsunsicherheiten vermieden werden.

Aus systematischen Gründen soll die Steuerschuldentstehung im Falle der Einfuhr sowie des unrechtmäßigen Eingangs in § 21 geregelt werden (Abs. 1 Z 7 und Z 8 und Abs. 6 Z 5 und Z 6). Schließt sich am Ort der Einfuhr an eine Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren an, soll es jedoch nicht zur Entstehung der Steuerschuld kommen (Abs. 1 Z 7). Im Regelfall sollten die Einrichtungen im Betrieb so gestaltet sein, dass die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren unmittelbar erfolgt. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll auch noch eine Ausnahme von der Steuerschuldentstehung möglich sein, wenn aus technischen Gründen oder sonstigen lokalen Gegebenheiten die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht unmittelbar am selben Ort wie die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen kann, wenn zwischen diesen beiden Orten nur wenige Meter Unterschied bestehen und durch Maßnahmen der amtlichen Aufsicht (einschließlich entsprechendem Vermerk im Befundprotokoll) sichergestellt werden kann, dass es nicht zu Missbrauch kommen kann.

Künftig soll es gemäß Abs. 5 auch im Falle von Teilverlusten – nicht nur wie bisher von Gesamtverlusten – nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen. Für Teilverluste, die während einer Beförderung eintreten, soll die Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schwellenwerte festlegen. Details betreffend Schwellenwerte für den Teilverlust sollen durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission geregelt werden. Soweit weitere nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, sollen diese im Verordnungsweg erfolgen und dafür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen werden.

Zu Z 7 (§ 22):

Durch die Ergänzung in Abs. 1 Z 5 soll in der Praxis aufgetretenen Fällen Rechnung getragen und Rechtunsicherheiten vermieden werden. Weiters Folgeänderungen zu den Änderungen in § 21, durch die Art. 7 Abs. 1 lit. d der SystemRL umgesetzt werden sollen. Nach Art. 18 des Zollkodex liegt eine indirekte Vertretung vor, wenn der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.

Zu Z 8 bis 11 (§ 23, §26, § 28 sowie § 29 Abs. 4):

Die Änderungen in § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 4 sowie § 29 Abs. 4 dienen der Klarstellung, jene in § 23 Abs. 7a der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Durch die Ergänzung in § 26 Abs. 1 soll Art. 14 der SystemRL umgesetzt werden. Die Ausweitung der Frist in § 28 Abs. 2 Z 2 (Widerruf der Herstellungsbewilligung) soll praktischen Erfahrungen Rechnung tragen und Verfahrensvereinfachungen insbesondere in Fällen bringen, in denen Betriebe starken saisonalen Schwankungen unterliegen.

Zu Z 12 (§ 29a):

Neben Folgeänderungen der Änderung der Artikelbezeichnungen der SystemRL (Art. 11, 12, 20 und 29) soll in Abs. 2 in Umsetzung von Art. 20 und Art. 24 der SystemRL eine kurze Darstellung zentraler Schritte des einzuhaltenden Verfahrens aufgenommen werden. Detailliertere Regelungen dürften künftig dazu ergehende Durchführungsrechtsakte vorsehen sowie, sollten Ergänzungen erforderlich sein, eine auf Basis von Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 3 und Abs. 4) und Z 14 (§31 Abs. 1 und Abs. 3):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 19 der SystemRL, zudem der Klarstellung, dass es sich um den steuerrechtlich freien Verkehr handelt.

Zu Z 15 (§ 32Abs. 3):

Diese Änderung dient der Klarstellung und der Herstellung eines Gleichklangs mit § 41 Abs. 4.

Zu Z 16 (§ 36):

Die Anhebung der Bagatelleschwelle dient der Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und soll die seit der letzten Anhebung vor rund zwanzig Jahren eingetretene Inflation berücksichtigen.

Zu Z 17 (§ 37):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a iii und v, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 21 und Art. 25 der SystemRL betreffend Ausfuhr bzw. Ausgang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Sie folgen dem Grundsatz, dass Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entweder in einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren erfolgen sollen. Nach dem Zollrecht ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden (Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr.°L°343 vom 29.12 2015, S.°558). Die Ausgangszollstelle liegt im Falle Österreichs bei der überwiegenden Anzahl der Fälle innerhalb des Steuergebiets, weil es sich üblicherweise um die Abgangszollstelle eines Versandverfahrens handelt.

Da die Anwendung dieser Vorschriften Steuerumgehungen befürchten ließ und zudem dazu geführt hätte, dass an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union striktere Anforderungen gestellt worden wären als im Falle von Ausfuhren, wurde die Anwendung dieser Sondervorschriften eingeschränkt (Art. 329 Abs. 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und eine Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgesehen (Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446), wonach diese auch mit dem Status von Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren (Art. 226 des Zollkodex) überführt werden können. Abs. 1 Z 2 soll die dazugehörigen Verbrauchsteuerbestimmungen dieser Überführung regeln.

Durch die Änderung in Abs. 2 soll der Praxis Rechnung getragen werden, dass Steuerlagerinhaber Transporteure oder Spediteure beauftragen, die ihrerseits Ausfuhrgut sammeln, sodass es mitunter einige Wochen bis zur tatsächlichen Ausfuhr dauern kann. Insbesondere die Zusammenstellung einer solchen Sammelsendung soll für die Zollbehörden einen Grund darstellen können, auch eine mehrwöchige Verzögerung zu akzeptieren.

Wie in Art. 2 Abs. 2 der SystemRL vorgesehen sollen gemäß Abs. 5 die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten auch in Fällen des Ausgangs von Mineralöl in ein Drittgebiet nach § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist).

Zu Z 18 (§ 38 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 7):

Die Änderung in Abs. 1 ist eine Folgeänderung der Änderungen in § 21. Die Ergänzung in Abs. 3a dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5 der SystemRL. Durch den neuen Abs. 7 soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen, Verfahrenserleichterungen eingeführt und Verwaltungsaufwand vermieden werden in Fällen, in denen ein Steueraussetzungsverfahren irrtümlich – also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig – nicht wirksam eröffnet wurde und die Steuerschuld durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, für das betreffende Mineralöl aber nachweislich ein Erstattungs- oder Vergütungstatbestand zur Anwendung gelangen würde. Wenn hier strafrechtliche Begriffe (vorsätzlich, grob fahrlässig) einfließen, soll dadurch ein Gleichklang mit einem allfälligen Strafverfahren im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Begünstigung sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Erleichterung soll jedenfalls sein, dass ein Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokumentes übermittelt wurde (§ 29a Abs. 2). Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands soll zudem grundsätzlich nur dann eine bescheidmäßige Erledigung ergehen, wenn einem Antrag auf Nichterhebung nicht stattgegeben werden kann.

Zu Z 19 (§ 39 einschließlich Überschrift):

Diese Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d sowie Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL betreffend Einfuhr oder einem sonstigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zoll- bzw. EU-Verbrauchsteuergebiet. Entsprechend den Zollvorschriften und der SystemRL (Art. 3 Z 7 und Z 8; siehe auch die Umsetzung in § 2 Abs. 11 Z 8 und 10) wird nunmehr unter dem Oberbegriff Eingang (so auch die neue Überschrift) zwischen Einfuhr, bei der die Waren nach Art. 201 des Zollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr in das Gebiet der Union überlassen und so von Nicht-Unions- zu Unionswaren werden, unrechtmäßigem Eingang ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex und sonstigem Eingang aus einem Drittgebiet, das zum Zollgebiet der Union gehört (§ 2 Abs. 11 Z 5 lit. a) unterschieden. Wie schon bisher sollen auf alle Arten des Eingangs die Zollvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Demnach sollen – wie in Art. 2 Abs. 1 der SystemRL vorgesehen – die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten auch in Fällen des Eingangs von Mineralöl aus einem Drittgebiet nach § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a Anwendung finden (obwohl dieses Teil des Zollgebiets der Union ist). Betreffend die Steuerschuldentstehung wird auf § 21 Abs. 1 Z 7 und Z 8 verwiesen.

In Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 der SystemRL und entsprechend dem Grundsatz, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren entweder einem zollrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, nimmt Abs. 2 Nicht-Unionswaren von der Anwendung entsprechender Bestimmungen des Gesetzes aus. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs in § 40 Abs. 1 von dieser Ausnahme ihrerseits ausgenommen sein, wenn auch die sonstigen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs auf Mineralöl nach § 39 Abs. 2 nicht anwendbar sind.

Durch Abs. 3 soll Art. 16 Abs. 2 und 3 der SystemRL umgesetzt werden. Diese Regelung dient der Verbesserung der Nachverfolgbarkeit des Übergangs verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Zoll- in ein Verbrauchsteuerverfahren.

Zu Z 20 (§ 40 einschließlich Überschriften bis § 42):

Die derzeitige Fassung des § 40 samt Überschrift soll als Folgeänderung der Änderungen in § 39 und in der Systemrichtlinie (Art. 2 Abs. 4), die nicht mehr auf zollrechtliche Nichterhebungsverfahren abstellt, sondern auf den zollrechtlichen Status von Nichtunionswaren, entfallen.

Nach den bisher geltenden Regelungen sind die Regelungen aus Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Lagerung) und IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Richtlinie 2008/118/EG auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, also einem besonderen Verfahren, unterliegen, nicht anzuwenden. Besondere Verfahren waren die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a der früheren Fassung des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), nämlich Versandverfahren, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung.

Die Fassung des Zollkodex, auf den die Systemrichtlinie Bezug nimmt (Verordnung (EU) Nr.952/2013) sieht den Begriff „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ nicht mehr vor, anders als die besonderen Verfahren, die sich nun als Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung darstellen.

Als Folgeänderung stellt die SystemRL nicht weiter auf „zollrechtliche Nichterhebungsverfahren“ ab. In Art. 2 Abs. 4 wird eine neue Systematik eingeführt, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL nun eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art.°5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben. Inhaltlich bringt diese Neuregelung eine Klarstellung mit sich, da der Begriff der „zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ in Zollkodex und SystemRL nicht ident interpretiert wurde. Durch das Abstellen auf Nicht-Unionswaren sind nun neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren mitumfasst, die sich im Zuge des „Zollstraßenzwangs“ zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex) in keinem Verfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Im neuen § 40 samt Überschriften sollen in Umsetzung von Art. 33 ff der SystemRL die grundsätzlichen Regelungen des steuerrechtlich freien Verkehrs vorgesehen werden. Vorangestellt werden soll eine Definition des steuerrechtlich freien Verkehrs. Soweit verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht einem Zollverfahren unterliegen und dadurch den Status eine Nicht-Unionsware haben, unterliegen sie entweder einem Steueraussetzungsverfahren oder befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das derzeit papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in einen anderen Mitgliedstaat soll durch ein EDV-gestütztes System abgelöst werden. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das für Steueraussetzungsverfahren bereits bestehende EMCS so weit als möglich übernommen werden. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen, anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten.

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat sind – mit gewissen Ausnahmen (insb. Versandhandel, siehe § 44) zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger unter Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchzuführen. Dabei sind diese Regelungen auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Wie auch für das Steueraussetzungsverfahren (siehe § 29a) sollen die dazu ergehenden Durchführungsrechtsakten detailliertere Regelungen enthalten wie auch die auf Basis von § 40 Abs. 4 zu erlassende nationale Verordnung. Zudem soll der Bundesminister für Finanzen – wie in Art. 41 des SystemRL vorgesehen – ermächtigt werden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen.

Die Regelungen in § 41 betreffend neue EMCS-Verfahrensteilnehmer dienen der Umsetzung von Art. 3 Z 12 und Z 13 der SystemRL. Sie lehnen sich an die Bestimmungen betreffend registrierte Versender und Empfänger (§§ 32 und 33) an, die Voraussetzungen (z. B. Höhe der zu leistenden Sicherheit) sollen allerdings dabei das geringere Steuerrisiko berücksichtigen, da bereits versteuerte Waren befördert werden sollen. Entsprechend Art. 35 Abs. 8 der SystemRL soll zwischen zertifizierten Versendern bzw. Empfängern die nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall (bis zu 4 Sendungen im Jahr) Mineralöl versenden bzw. empfangen unterschieden werden. In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, sollen auch dann Zertifizierungen im Einzelfall erteilt werden können, wenn die Anzahl der Fälle voraussichtlich für eine Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 spricht. Auch bei Zertifizierungen im Einzelfall soll das Zollamt Österreich durch Angabe der Art der Geschäftstätigkeit und des Zweckes des Versands bzw. Bezugs Informationen erhalten, die eine gewisse Risikoeinschätzung ermöglichen, eine genauere Betriebsbeschreibung soll nur für „Dauerzertifizierungen“ erforderlich sein.

Wie schon bisher sollen für Einrichtungen öffentlichen Rechts Erleichterungen vorgesehen werden (Abs. 7). Neu ist hingegen, dass das Verfahren auch für natürliche Personen Anwendung finden soll, die Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen, und zwar in Fällen, in denen die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach § 43 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Diese Regelungen in Abs. 9 sollen Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL umsetzen.

Die Regelungen in § 42 dienen der Umsetzung von Art. 33 und Art. 34 der SystemRL. Die bisher in § 42 getroffenen Regelungen zum vereinfachten Begleitdokument sollen aus systematischen Gründen in § 45 verschoben werden. Neu soll in Umsetzung von Art. 37 der SystemRL eine elektronische Eingangsmeldung vorgesehen werden (Abs. 3 Z 4). Für jene Fälle, in denen Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen wird, soll auf Antrag eine zusammengefasste Steueranmeldung ermöglicht werden. Zur weiteren Verfahrenserleichterung sollen solche Anträge zudem nur in bestimmten Fällen bescheidmäßig zu erledigen sein. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass bei der Steuerberechnung auch Abzüge (insb. von Beträgen nach § 46 Abs. 1) sowie Korrekturen der Selbstberechnung möglich sein sollen.

Werden die Voraussetzungen für die Beförderung von Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates nicht eingehalten, insbesondere wenn entweder der Versender oder der Empfänger (oder beide) nicht zertifiziert sind oder kein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt und eingesetzt wird, entsteht die Steuerschuld im Regelfall nach § 45a. Subsidiär soll wie bisher und in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b der SystemRL ein Auffangtatbestand beibehalten und im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 41 eine Steuerschuldentstehung dadurch, dass Mineralöl erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, vorgesehen werden. Steuerschuldner soll sein, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

Wie bisher soll es im Falle von ordnungsgemäßen Durchfuhren durch das Steuergebiet und für bestimmte Bordvorräte nicht zu einer Steuerschuldentstehung kommen.

Zu Z 21 (§ 43):

Die Änderung in Abs. 1 dient der Klarstellung. Entsprechend Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL sollen §§ 40 bis 42 auf Fälle, in denen natürliche Personen Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen und die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind, Anwendung finden. Nunmehr benötigen auch natürliche Personen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, eine Zertifizierung, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument ist zu verwenden. Um Besonderheiten derartiger Beförderungen, insbesondere dem geringeren Steuerrisiko Rechnung tragen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen im Verordnungsweg vorsehen können. In Anbetracht des Verweises auf § 21 Abs. 5 in § 42 Abs. 7 soll Abs. 3 zur Vermeidung von Wiederholungen entfallen.

Zu Z 22 (§ 44):

Durch die Änderungen soll praktischen Erfahrungen mit der Regelung Rechnung getragen und eine Klarstellung vorgenommen werden. Abs. 10 dient der Umsetzung von Art. 44 Abs. 4 der SystemRL.

Zu Z 23 (§ 45 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 33, Art. 35 und Art. 42 der SystemRL. Entsprechend der bisherigen Regelung ist in Fällen, in denen Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert wird, das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden und § 40 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen verschiedenen Standorten (Betrieben) ein und desselben Verfahrensbeteiligten.

Zu Z 24 (§ 45a einschließlich Überschrift):

Durch diese Regelungen soll Art. 46 der SystemRL betreffend Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Muster der Regelungen in § 38 umgesetzt werden.

Zu Z 25 (§ 46 einschließlich Überschrift):

Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 10, Art. 37 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 5 der SystemRL, wobei einige Änderungen Folgeänderungen zu Änderungen im Bereich des Zollrechts sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs sind.

Zu Z 26 (§ 49 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5):

Durch die Änderungen in Abs. 1 (mit Folgeänderung in Abs. 5) soll praktischen Erfahrungen Rechnung getragen und für registrierte Empfänger eine Verfahrensvereinfachung gewährt werden. Auch zertifizierte Versender und Empfänger sollen verpflichtet sein, Amtshandlungen zu ermöglichen und zu unterstützen.

Zu Z 27 (§ 52 Abs. 2 Z 2 lit. b):

Diese Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 28 (§ 56 Abs. 1):

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll klargestellt werden, dass auch zertifizierte Versender und Empfänger Aufzeichnungen zu führen haben.

Zu Z 29 und Z 30 (§§ 62 bis 65):

In § 62 sollen einerseits Bestimmungen aus dem bisherigen § 65 (Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen § 11 Bundesminister für Finanzen mit Bundesministerin für Justiz) übernommen werden, andererseits in Abs. 2 eine Ergänzung im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung erfolgen. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 63 Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 55 der SystemRL, die bis 31. Dezember 2021 umzusetzen ist. Wesentliche Bestimmungen der SystemRL sind ab 13. Februar 2023 anzuwenden, die Richtlinie 2019/2235 ist ab 1. Juli 2022 anzuwenden. Einzelne weitere Bestimmungen sollen nicht nur mit 1. Jänner in Kraft treten und sondern auch zu diesem Zeitpunkt anwendbar sein (§ 63 Abs. 6).

Insbesondere Regelungen in Zusammenhang mit der Ausweitung des EMCS auf den steuerrechtlich freien Verkehr sollen ab 13. Februar 2023 anzuwenden sein. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten sollen Übergangsregelungen vorgesehen werden. Diese sollen zur Umsetzung von Art. 54 der SystemRL eine Erledigung nach den derzeit geltenden Bestimmungen von Verfahren ermöglichen, die noch papiergestützt eröffnet wurden und Situationen berücksichtigen, in denen die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen. Wie in Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8 der SystemRL vorgesehen unterliegen auch natürliche Personen im Falle privater Verbringungen, die die Voraussetzungen für steuerfreie private Verbringungen nicht erfüllen, den EMCS-Regelungen, wenn die Verbringung nach dem 12. Februar 2023 erfolgt.

Zudem sollen Durchführungsverordnungen schon vor dem Anwendungszeitpunkt erlassen werden können, wobei sie frühestens ab dem 1. Jänner 2022 in Kraft treten können sollen. Zertifizierungen nach § 41 sollen schon vor dem Zeitpunkt der Anwendung beantragt und vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass es nicht zu Beeinträchtigungen des Warenverkehrs durch die Abwicklung erforderlicher neuer Zertifizierungsverfahren kommt und um eine Konzentration von Zertifizierungsverfahren möglichst hintanzuhalten.

Die Regelungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sollen nach § 63 Abs. 7 bis zum 13. Februar 2023 auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe weiter Anwendung finden, für die die Steuerschuld bis zu diesem Zeitpunkt entsteht, soweit nicht nach Abs. 6 Änderungen durch das MinStG 2022 bereits früher anzuwenden sind.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zur Überschrift vor § 17b:

In der Überschrift soll nunmehr analog der Verordnung (EU) 2018/1672 der Begriff „Barmittel“ als Überbegriff für die der Überwachung unterliegenden Gegenstände verwendet werden.

Zu 17b:

Die Verordnung (EU) 2018/1672 berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen von Barmittelbewegungen innerhalb der Union vorzusehen. Diese Kontrollen haben im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union, insbesondere mit den Artikeln 63 und 65 des AEUV, zu stehen (vgl. Erwägungsgrund 9). Es soll daher wie bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Die Reglung in Abs. 1 soll klarstellen, dass natürliche Personen auf Verlangen der Zollorgane darüber Auskunft zu geben haben, ob sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet (§ 3 ZollR-DG) befördern. Natürliche Personen sollen analog der Verordnung verpflichtet sein, diese Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Der Auskunftspflicht sollen alle Angaben unterliegen, die auch unter die Anmeldepflicht fallen.

Abs. 2 soll eine Offenlegungspflicht festlegen, wenn Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet als Teil einer Sendung verbracht werden. Darunter sollen alle Barmittel fallen, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck, als Containerfracht oder sonst gewerblich befördert werden. In diesen Fällen sollen die Zollorgane befugt sein, den Versender oder den Empfänger oder dessen Vertreter zu verpflichten, schriftlich oder elektronisch Auskunft zu den Barmitteln in der Sendung zu geben. Für eine einheitliche elektronische Verarbeitung der Informationen, die nach diesem Bundesgesetz und nach der Verordnung (EU) 2018/1672 erhoben werden, soll bei der Erteilung der Auskunft das Offenlegungsformular gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 analog verwendet werden. Die Auskunft soll innerhalb einer Frist von 30 Tagen erteilt werden. Bis zum Vorliegen der Erklärung sollen die Zollorgane befugt sein, die vorübergehende Einbehaltung der Barmittel mit Bescheid anzuordnen.

Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht (sowohl nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 als auch nach § 17b Abs. 1 ZollR-DG) und zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht (nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 und nach § 17b Abs. 2 ZollR-DG) sollen gemäß Abs. 3 die Befugnisse des § 22 ZollR-DG zustehen.

Die Bestimmung in Abs. 4 soll in Ergänzung zu Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 regeln, dass das Zollamt Österreich auch die aufgrund der Auskunfts- oder Offenlegungspflicht im Anwendungsgebiet erhaltenen Daten der Geldwäschemeldestelle zu melden hat.

Abs. 5 soll regeln, dass die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen kann.

Zu § 17c:

Die Bestimmungen in Abs. 1 über die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln sollen das Unionsrecht näher ausführen und die Befugnis regeln, Barmittel bescheidmäßig einzubehalten. Die Fälle, in denen Barmittel vorübergehend einbehalten werden können, sollen abschließend festgelegt werden. Die vorübergehende Einbehaltung soll vom Zollamt Österreich mittels Bescheid, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, angeordnet werden können.

Barmittel sollen gemäß Abs. 2 nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum vorübergehend einbehalten werden, den die Geldwäschemeldestelle für die Feststellung benötigt, ob im konkreten Fall Verdachtsmomente im Hinblick auf Straftaten wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Aktivitäten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorliegen, die weiterführende Ermittlungen einschließlich einer etwaigen Sicherstellung oder Beschlagnahme der Barmittel gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Das Zollamt Österreich soll diese Frist auf höchstens 90 Tage verlängern können, wenn dies nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit als erforderlich erachtet wird. Das Zollamt Österreich soll die vorübergehende Einbehaltung aufheben, wenn die Geldwäschemeldestelle innerhalb der Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel trifft oder mitteilt, dass eine weitere Einbehaltung der Barmittel nicht notwendig ist.

In Abs. 3 soll die Verpflichtung geregelt werden, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung über die vorübergehende Einbehaltung von Barmittel zu verständigen. Dies soll dazu dienen, die Barmittel zur Deckung eventuell vorhandener vollstreckbarer Abgabenrückstände oder Geldstrafen und Wertersätze heranzuziehen, oder die Herkunft bisher nicht erklärter Einkünfte zu prüfen.

Zu Artikel 12 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes)

Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 342/2021 und BGBl. II Nr. 343/2021 über das Jahr 2021 hinaus, ist es erforderlich, auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw. die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten bis Ende des Jahres 2022 zu verlängern.

Zu Artikel 13 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des COVID-19 Zweckzuschussgesetzes)

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.

Zu Artikel 15 (Änderung des Pflegefondsgesetzes)

Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.