2082/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2021
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 lit. d) wird die Wortfolge „§ 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Abs. 1 Z 2 BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Abs. 3 wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt.

Artikel IV

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 lit. a und c“ der Verweis auf „§ 2 lit. a, c und d“.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Die gegenständlichen Änderungen konkretisieren bzw. aktualisieren bestehende Verweise. Weiters wird im ABBAG-Gesetz eine ausdrückliche Veröffentlichungspflicht der Richtlinien im Internet festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4):

Der Verweis auf § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977 konkretisiert den bestehenden Verweis auf § 5 des Garantiegesetzes 1977.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 lit. d)):

Der Verweis auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, ersetzt den Verweis auf das außer Kraft getretene Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3b Abs. 3):

Um den Unternehmen das Auffinden der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz zu erlassenden Richtlinien betreffend finanzielle Maßnahmen zu erleichtern, wird die ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel IV (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.