2082/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das KMU‑Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel I |
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Änderung des KMU-Förderungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch; diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 166/2021) erstellt. |
Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt. |
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(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
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(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
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Artikel II |
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Änderung des Garantiegesetzes 1977 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch; diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 111/2021) erstellt. |
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 6 Abs. 3 lit. d) wird die Wortfolge „§ 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Abs. 1 Z 2 BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013“ ersetzt. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) … |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) … |
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d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
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d) die
prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer
Währung unter Berücksichtigung eventueller
Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im §
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Artikel III |
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Änderung des ABBAG‑Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch; diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 4/2021) erstellt. |
Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 3b Abs. 3 wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt. |
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben: 1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, 2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, 3. Höhe der finanziellen Maßnahmen, 4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen, 5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
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(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind: 1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen, 2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen, 3. Höhe der finanziellen Maßnahmen, 4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen, 5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
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Artikel IV |
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Änderung der Bundesabgabenordnung |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 lit. a und c“ der Verweis auf „§ 2 lit. a, c und d“. |
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§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
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§ 3. (1) Abgaben im
Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den
im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen
auch die im § 2 lit. a, c und
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