2082/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das KMU‑Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch;

diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 166/2021) erstellt.

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

 

 

Artikel II

 

 

Änderung des Garantiegesetzes 1977

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch;

diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 111/2021) erstellt.

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 3 lit. d) wird die Wortfolge „§ 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009“und die Wortfolge „§ 65b Abs. 1 Z 2 BHG“ durch die Wortfolge „§ 79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013“ ersetzt.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

          a) …

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

          a) …

          d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

 

 

          d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b79 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 213/1986139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b79 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

 

 

Artikel III

 

 

Änderung des ABBAG‑Gesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: die letzte Novelle wurde vom NR am 16.11.2021 (1155 der Beilagen) beschlossen, daher ist zum Zeitpunkt der Einbringung das parl. Verfahren noch nicht abgeschlossen, BR fehlt noch;

diese Textgegenüberstellung wurde daher mit der zum Zeitpunkt der Einbringung gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 4/2021) erstellt.

Das ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3b Abs. 3 wird der Einleitungssatz vor dem Doppelpunkt um die Wortfolge „und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind“ ergänzt.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

           1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

           2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

           3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

           4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

           5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:

           1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

           2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

           3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

           4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

           5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

 

 

Artikel IV

 

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 tritt an Stelle des Verweises auf „§ 2 lit. a und c“ der Verweis auf „§ 2 lit. a, c und d“.

 

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

 

 

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und cd angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.