2085/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2021)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

                Art.    Gegenstand

 

 

                    1    Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

 

                    2    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

                    3    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

                    4    Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

 

                    5    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

 

                    6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

 

 

                    7    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

 

                    8    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

 

 

                    9    Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 39b Abs. 2 wird das Wort „Angerhöriger“ durch das Wort „Angehöriger“ ersetzt.

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder Angerhöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.

 

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung bleibt die Beamtin oder der Beamte Angehörige oder AngerhörigerAngehöriger ihrer oder seiner Stammdienststelle.

 

 

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 111 angefügt:

 

 

„(111) § 39b Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(111) § 39b Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Im RIS sind in der Anlage  1  Ziffer 12 die einzelnen Unterziffern als Absatz (Format 51_Abs), wie in der linken Spalte, und die jeweiligen Untergliederungen a) ….., b) …. als Ziffernaufzählung (Format 52_Aufzaehl_e1_Ziffer) formatiert.

3. Anlage 1 Z 12.2 lautet:

 

12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.

 

   „12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

               a) Chef des Generalstabes,

               b) Vorsitzender des EU‑Militärausschusses/Chairman of the EU‑Military Committee (CEUMC).“

     12.2. VerwendungVerwendungen der Funktionsgruppe 9 ist: sind:

               a) Chef des Generalstabes.,

               b) Vorsitzender des EU‑Militärausschusses/Chairman of the EU‑Military Committee (CEUMC).

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 54d Abs. 5 entfällt die Wortfolge „gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979“.

 

(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979 verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

 

 

(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben sowie bei Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 200l Abs. 4 BDG 1979 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen gemäß § 200l Abs. 5 BDG 1979 verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

 

 

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 104 angefügt:

 

 

„(104) § 54d Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

(104) § 54d Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 40 Abs. 5 wird das Wort „Bundesvertragslehrpersonen“ durch das Wort „Vertragslehrpersonen“ ersetzt.

 

(5) Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

 

 

(5) BundesvertragslehrpersonenVertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

 

 

2. In § 100 erhält der durch BGBl. I Nr. 136/2021 eingefügte Abs. 96 die Absatzbezeichnung „(97)“.

 

(96) § 5c Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

(9697) § 5c Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 98 angefügt:

 

 

„(98) § 40 Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“

(98) § 40 Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Strafrechtliche EU‑Anpassungsgesetz 2021 – StrEU‑AG 2021, BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In Artikel IIa Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,“ ersetzt.

 

(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.

 

 

(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 BeamtendienstrechtsgesetzesBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.

 

 

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 76 angefügt:

 

 

„(76) Artikel IIa Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(76) Artikel IIa Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 113a Z 3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2021“ ersetzt.

 

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. …

 

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. …

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B‑GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020,

 

 

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B‑GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2020177/2021,

 

 

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 92 angefügt:

 

 

„(92) § 113a Z 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(92) § 113a Z 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 56a Abs. 3 wird das Zitat „(§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969)“ durch „(§ 8 Abs. 17 LLVG)“ ersetzt.

 

(3) Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

 

(3) Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969LLVG) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.

 

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 73 angefügt:

 

 

„(73) § 56a Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(73) § 56a Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „nicht“ durch das Wort „nichts“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

 

 

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichtnichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

 

 

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Vertragslehrpersonen“ durch das Wort „Landesvertragslehrpersonen“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

 

 

§ 3. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (VertragslehrpersonenLandesvertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

 

 

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 32 angefügt:

 

 

„(32) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten in Kraft:

(32) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, treten in Kraft:

 

           1. § 3 Abs. 1 mit 1. September 2022,

           1. § 3 Abs. 1 mit 1. September 2022,

 

           2. § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

           2. § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1lit. a“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 lit. a“ ersetzt.

 

(5) Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

 

 

(5) Bei einer Verwendung an Berufsschulen und bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Fachschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

 

 

2. In § 31 erhält der durch BGBl. I Nr. 168/2020 eingefügte Abs. 23 die Absatzbezeichnung „(24)“.

 

(23) Die §§ 2 Abs. 13, 3 Abs. 5, 3 Abs. 12, 6 Abs. 4, 8 Abs. 14a, 15 Abs. 2 bis 6, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 27 Abs. 2 und die §§ 3a und 17 samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

(2324) Die §§ 2 Abs. 13, 3 Abs. 5, 3 Abs. 12, 6 Abs. 4, 8 Abs. 14a, 15 Abs. 2 bis 6, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 27 Abs. 2 und die §§ 3a und 17 samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 25 angefügt:

 

 

„(25) § 3 Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(25) § 3 Abs. 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1 lit. p wird das Zitat „§ 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD‑EG, BGBl. I Nr. 138/2017“ durch das Zitat „§ 5 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD‑EG, BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.

 

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

          a) …

 

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

          a) …

          p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;

 

 

          p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 65 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;

 

 

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 48 angefügt:

 

 

„(48) § 9 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“

(48) § 9 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. XXX/2021, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.