209/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.01.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Julia Herr, Kai Jan Krainer,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Elektrizitätsabgabegesetz wird wie folgt geändert:

 

l. In § 2 Z 4 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

„5. elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr.“

 

2. In § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XX/2020 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2020 anzuwenden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.


Begründung

 

 

Die Klimakrise verlangt rasche politische Maßnahmen, die umweltgerechtes und CO2-Emission vermeidendes Verhalten fördern. Im Vordergrund steht dabei als erster Schritt die Möglichkeit zu bieten, auf klimaschädliche Verkehrsmittel zu verzichten und ein alternatives klimaschonendes Verkehrsangebot anzunehmen. Das ist nicht nur eine Frage der Verfügbarkeit klimaschonender Verkehrsmittel, sondern auch der Leistbarkeit. Dass das Bahnfahren diversen Kostenbelastungen (u.a. der Elektrizitätsabgabe) unterliegt, während der Flugverkehr weitreichende steuerliche Begünstigungen genießt, stellt unter diesem Gesichtspunkt eine Fehlsteuerung dar, die mit diesem Antrag teilweise beseitigt werden soll. Gegen die steuerliche Bevorteilung des Flugverkehrs gegenüber des Bahnverkehrs wird derzeit gerade eine von der Zivilgesellschaft gestützte Sammelklage (Bündelung von Individualanträgen) beim Verfassungsgerichtshof vorbereitet (www.klimaklage.at).

 

Die EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gestattet in der geltenden Fassung bereits, dass die Mitgliedstaaten umweltpolitische Erwägungen in die Energiebesteuerung einfließen lassen. Artikel 15 Abs. I lit. e der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, erlaubt es den Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen für den öffentlichen Verkehr zu gewähren, insbesondere für "elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr".

 

Der neue § 2 Z 5 macht von dieser Möglichkeit durch Übernahme des Richtlinientextes Gebrauch, in dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern, soweit er für den öffentlichen Eisenbahnverkehr (§ 2 Eisenbahngesetz) oder den öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, von der Elektrizitätsabgabe befreit wird. Die Begünstigung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 20 18/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Gemäß § 7 Preisgesetz 1992 sind die Preise der Steuersenkung entsprechenden Betrages zu senken. Damit trägt diese ökologische Maßnahme zu einer Reduktion der Fahrgasttarife bei und erhöht damit den Anreiz zum Umstieg auf klimaschonende öffentliche Verkehrsmittel. Die Gesetzesänderung tritt vorbehaltlich der Nicht-Untersagung durch die EU-Kommission in Kraft.