2091/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. |
Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 1 werden Z 4 bis 6 durch folgende Z 4 und 5 ersetzt: |
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen: 1. … |
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§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen zu verfügen: 1. … |
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4. COVID‑19‑Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde; 5. FFP2‑Masken. 6. COVID‑19-Arzneimittel, die im Rahmen von Joint Procurements von der EU angeschafft wurden. |
„4. FFP2‑Masken; 5. COVID‑19-Arzneimittel, soweit diese im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid‑19-Krise beschafft werden mussten, weil eine Beschaffung über die etablierten Beschaffungswege nicht möglich war.“
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2. § 2 Abs. 2 lautet: |
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(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.
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„(2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen |
(2) |
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1. nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID‑19‑Schnelltests, FFP2‑Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie |
1. nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID‑19‑Schnelltests, FFP2‑Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie |
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2. nicht mehr benötigte COVID‑19‑Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten |
2. nicht mehr benötigte COVID‑19‑Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten |
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an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.“ |
an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung enthält das gegenständliche Bundesgesetz bereits einen § 4; der NovAo folgend würde es zu einer Verdoppelung des § 4 kommen. Um dies zu vermeiden, müsste die Novellierungsanordnung sowie die Paragraphen-bezeichnung mittels eines Abänderungsantrages angepasst werden.
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3. Dem § 3 wird folgender § 4 angefügt: |
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§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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„§ 4. Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“ |
§ 4. Die § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. |
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§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. |