2092/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

       Artikel 3    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

       Artikel 4    Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2014

       Artikel 5    Änderung des Arbeiterkammergesetz 1992

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 138/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sowie die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU-OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege sowie der Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU-OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Z 2 wird am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

 

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 150 Z 3 entfällt das Wort „sinngemäß“.

 

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 160/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 38 entfällt der Klammerausdruck „(Ziviltechnikerkammern)“.

Artikel 5

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 16 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 72)“ durch die Wortfolge „gemäß § 72“ ersetzt.

Begründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014)

Seit dem 1.7.2021 können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen über das neu eingerichtete EU-OSS Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen. Aufgrund der Komplexität dieser Meldungen ist für eine gesetzeskonforme Abwicklung die Durchführung durch einen fachkundigen Vertreter/eine fachkundige Vertreterin von Vorteil.

Die bisherige gesetzliche Regelung bietet keine ausreichende Klarheit darüber, ob vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter und Buchhalter die grenzüberschreitende Umsatzsteuermeldung mitumfasst ist. Durch die gesetzlichen Anpassungen im gegenständlichen Initiativantrag soll eindeutig geregelt werden, dass entsprechende Meldungen von Angehörigen der Berufsgruppen Bilanzbuchhalter und Buchhalter vorgenommen werden können.

Zu Artikel 2 bis Artikel 5

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen