Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

       Artikel 3    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

       Artikel 4    Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2014

       Artikel 5    Änderung des Arbeiterkammergesetz 1992

Artikel 1

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 138/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sowie die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege sowie der Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Z 2 wird am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 150 Z 3 entfällt das Wort „sinngemäß“.

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 160/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 38 entfällt der Klammerausdruck „(Ziviltechnikerkammern)“.

Artikel 5

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 16 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 72)“ durch die Wortfolge „gemäß § 72“ ersetzt.