2092/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste im Titel die Mehrzahl verwendet werden:

Bundesgesetz, mit dem ….. und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste im Inhaltsverzeichnis bei Artikel 1 und Artikel 5 heißen:

Inhaltsverzeichnis

 

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

       Artikel 1    Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

 

 

       Artikel 2    Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

 

 

       Artikel 3    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

 

 

       Artikel 4    Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2014

 

       Artikel 5    Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

       Artikel 5    Änderung des Arbeiterkammergesetz 1992

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang einer Novelle ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen und nach BGBl immer ein Punkt zu setzen; daher müsste es richtig lauten:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2021, wird wie folgt geändert:

 

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 138/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

 

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

 

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

           6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),

 

         „6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sowie die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

           6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961), sowie die Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,

 

 

2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

 

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

 

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

           1. …

           3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,

 

         „3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege sowie der Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,“

           3. die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege, sowie der Vertretung einschließlich der Abfassung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des EU‑OSS Portals im Sinne des Art. 25a UStG 1994,

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 22 Z 2 wird am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

 

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

           1. …

 

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

           1. …

           2. die Überwachung der Geschäftsführung,

 

 

           2. die Überwachung der Geschäftsführung, und

 

Hinweis der ParlDion: Bei Sammelnovellen sind Änderungen oder Ergänzungen einer Stammvorschrift in einem eigenen Artikel der Novelle zusammenzufassen; daher müsste hier, mittels eines Abänderungsantrages, der entsprechende Artikel eingefügt werden:

Artikel 3

 

 

 

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Fundstelle der letzten Novelle lauten: BGBl. I Nr. 139/2021

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 150 Z 3 entfällt das Wort „sinngemäß“.

 

§ 150. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

           1. …

 

§ 150. Im Disziplinarverfahren sind auf die nach den Vorschriften dieses Teiles zu ahndenden Berufsvergehen, soweit im 2. Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden:

           1. …

           3. sinngemäß § 44a VStG in Verbindung mit den §§ 60 und 61 AVG.

 

 

           3. sinngemäß § 44a VStG in Verbindung mit den §§ 60 und 61 AVG.

 

Hinweis der ParlDion: Bei Sammelnovellen sind Änderungen oder Ergänzungen einer Stammvorschrift in einem eigenen Artikel der Novelle zusammenzufassen; daher müsste hier, mittels eines Abänderungsantrages, der entsprechende Artikel eingefügt werden:

Artikel 4

 

 

 

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Fundstelle der letzten Novelle lauten: BGBl. I Nr. 160/2021

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 160/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 38 entfällt der Klammerausdruck „(Ziviltechnikerkammern)“.

 

§ 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Ziviltechnikerkammern) berufen:

           1. Länderkammern:

               a) die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,

               b) die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,

                c) die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,

               d) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und

           2. die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

 

§ 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Ziviltechnikerkammern) berufen:

           1. Länderkammern:

               a) die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,

               b) die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,

                c) die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,

               d) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und

           2. die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 16 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 72)“ durch die Wortfolge „gemäß § 72“ ersetzt.

 

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (§ 72) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

 

 

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (§ gemäß § 72) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.