2114/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Michael Seemayer, Cornelia Ecker,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesforstegesetz 1996 geändert wird, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Seeuferflächen zu erhalten und durch privatrechtliche Verträge entzogene Eigentumsflächen der Öffentlichkeit schrittweise wieder frei zugänglich zu machen

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesforstegesetz 1996 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. 793/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift von § 1 lautet:

Substanzerhaltungs- und Erweiterungspflicht

2. § 1 Abs. 2a lautet:

(2a) Die Bundesforste haben die freien Seeuferflächen zu erhalten und zu erweitern. Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen und Seen oder zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Im Eigentum der ÖBF stehende und privat genutzte  und nicht frei zugängliche Seeuferflächen und Seen sind nach Ablauf der jeweiligen Verträge in die Verfügung des Bundes zurückzuführen und für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Einnahmen aus Vertragsverhältnissen mit Entgeltregelung betreffend die Seen und See(ufer)grundstücke sind für Ankauf, Erhalt und Attraktivierung von Seeuferflächen zur Verfügung zu stellen. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

3. § 4 Abs. 5 lautet:

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

2.dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

3. dem Rückhalt von Hochwasser,

4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

5. der Erholung der Öffentlichkeit

 dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers/der jeweils nominierenden Bundesministerin gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.

4. In § 5 wird folgende Ziffer 1 eingefügt, wobei die bisherigen Ziffern 1-8 die neuen Zifferbezeichnungen 2-9 erhalten:

1. möglichst umfangreicher kostenfreier und uneingeschränkter Seezugang der Bevölkerung zu Erholungszwecken sowie Erhalt und Erweiterung natürlicher Seeuferteile und der Zugänglichkeit von Seeuferflächen und Seen für die Öffentlichkeit;

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

 

Begründung

Das Bundesforstegesetz 1996 soll sicherstellen, dass der im Zeitpunkt der Gesetzeserrichtung von den Österreichischen Bundesforsten (ÖBf) verwaltete Liegenschaftsbestand, sowie zusätzlich erworbene Liegenschaften im Eigentum des Bundes erhalten werden. Auf ihrer Homepage bewerben die Österreichischen Bundesforste, dass sie „jeden zehnten Quadratmeter des Landes“ betreuen. Weiters finden sich folgende Zeilen: „Wir pflegen, schützen und bewirtschaften die natürlichen Ressourcen der Republik Österreich - Seen, Wälder, Berge - im Sinne der Nachhaltigkeit: Der Natur wird nur so viel entnommen, wie wieder nachwächst.“

Die Bundesforste betreuen mehr als 70 der größeren Seen in Österreich. Diese sind alte Kulturlandschaften und gleichzeitig wertvolle Wasserspeicher. Sie sind für Fremdenverkehr, Freizeit und Lebensqualität von unschätzbarer Bedeutung.

An 12 Seen haben die ÖBf 45 Naturbadeplätze eingerichtet, um einen freien Zugang zu diesen Naturjuwelen zu ermöglichen. Die Benutzung dieser Badeplätze ist kostenfrei.

Insgesamt stehen laut ÖBf rund 200 Kilometer Seeufer frei zur Verfügung.

Leider hat sich im Lauf der Jahre der Eindruck verdichtet, dass die Österreichischen Bundesforste vor allem auch Seeuferflächen, die im Eigentum der Republik Österreich stehen, an Private verpachten, womit zwar das Eigentum an diesen Flächen erhalten bleibt, jedoch der Zugang der Öffentlichkeit auf diese Grundstücke meist nicht mehr möglich ist.

In einer Stellungnahme zu Petition 2/PET XXVII.GP zum vollständigen Erhalt des freien Seezugangs am Attersee der Universität für Bodenkultur wird auf die Problematik folgendermaßen hingewiesen: „Vielfach werden im Einzelfall kleine öffentliche Flächen einer Nutzungsänderung unterzogen und so einer Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen. Die Signifikanz des Problems wird erst als kumulative Entwicklung über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte sichtbar. Im gegenständlichen Fall ist die Signifikanzschwelle überschritten, ein hoher Bedarf an öffentlich zugänglichen Seeuferflächen gegeben. Gewerblichen Nutzungen (z.B. Hotels und Pensionen) oder Vereinen zugeordnete Flächen sind immer nur für ein bestimmtes Publikum zugänglich und sind bezüglich Nutzbarkeit bei Weitem nicht mit einem öffentlichen Seezugang gleichzusetzen.“

Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung in den §§ 1 Abs. 2a und 4 Abs. 5 sowie 5 Ziffer 1 (neu) Bundesforstegesetz 1996 ist es daher, dieser offensichtlichen – und über die Jahre schleichend stattfindenden - Entziehung der freien Seeuferzugänge entgegenwirken. Im Gegenteil soll eine Verpflichtung zur Erweiterung der öffentlich zugänglichen Seeufergrundstücke geschaffen werden.

Um öffentlich zugängliche Seeliegenschaften anzukaufen und Seegrundstücke zu attraktiveren sollen zudem Erträge aus Vertragsverhältnissen mit Entgeltregelungen (wie Pachtentgelte) betreffend die Seen bzw. See(ufer)grundstücke (z.B. Bojen, Seegrundstücke, etc.) zweckgebunden verwendet werden.