Bundesgesetz, mit dem das Bundesforstegesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. 793/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von § 1 lautet:

„Substanzerhaltungs- und Erweiterungspflicht“

2. § 1 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Bundesforste haben die freien Seeuferflächen zu erhalten und zu erweitern. Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen und Seen oder zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Im Eigentum der ÖBF stehende und privat genutzte und nicht frei zugängliche Seeuferflächen und Seen sind nach Ablauf der jeweiligen Verträge in die Verfügung des Bundes zurückzuführen und für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Einnahmen aus Vertragsverhältnissen mit Entgeltregelung betreffend die Seen und See(ufer)grundstücke sind für Ankauf, Erhalt und Attraktivierung von Seeuferflächen zur Verfügung zu stellen. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.“

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

           1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

           2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

           3. dem Rückhalt von Hochwasser,

           4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

           5. der Erholung der Öffentlichkeit

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers/der jeweils nominierenden Bundesministerin gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.“

4. In § 5 wird folgende Ziffer 1 eingefügt, wobei die bisherigen Ziffern 1-8 die neuen Zifferbezeichnungen 2-9 erhalten:

         „1. möglichst umfangreicher kostenfreier und uneingeschränkter Seezugang der Bevölkerung zu Erholungszwecken sowie Erhalt und Erweiterung natürlicher Seeuferteile und der Zugänglichkeit von Seeuferflächen und Seen für die Öffentlichkeit;“