2114/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Michael Seemayer, Cornelia Ecker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.11.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.11.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesforstegesetz 1996 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist auch im Eingang einer Novelle der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden und „Nr.“ beim BGBl. der Stammfassung anzuführen. Es müsste daher richtig heißen:

Das Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. 793/1996, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Die Überschrift von § 1 lautet:

 

Substanzerhaltungspflicht

 

„Substanzerhaltungs- und Erweiterungspflicht“

SubstanzerhaltungspflichtSubstanzerhaltungs- und Erweiterungspflicht

 

2. § 1 Abs. 2a lautet:

 

(2a) Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oder Seen oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

 

„(2a) Die Bundesforste haben die freien Seeuferflächen zu erhalten und zu erweitern. Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen und Seen oder zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Im Eigentum der ÖBF stehende und privat genutzte und nicht frei zugängliche Seeuferflächen und Seen sind nach Ablauf der jeweiligen Verträge in die Verfügung des Bundes zurückzuführen und für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Einnahmen aus Vertragsverhältnissen mit Entgeltregelung betreffend die Seen und See(ufer)grundstücke sind für Ankauf, Erhalt und Attraktivierung von Seeuferflächen zur Verfügung zu stellen. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.“

(2a) Die Bundesforste haben die freien Seeuferflächen zu erhalten und zu erweitern. Seeuferflächen oder Seen, die dem Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 angehören, sind nach Maßgabe des Abs. 1 im Eigentum des Bundes zu erhalten. und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Erlös aus Veräußerungen ist zum Ankauf neuer Seeuferflächen oderund Seen oder zur Erhaltung oderbzw. Verbesserung der Substanz von Seeuferflächen oder Seen zu verwenden. Im Eigentum der ÖBF stehende und privat genutzte und nicht frei zugängliche Seeuferflächen und Seen sind nach Ablauf der jeweiligen Verträge in die Verfügung des Bundes zurückzuführen und für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Einnahmen aus Vertragsverhältnissen mit Entgeltregelung betreffend die Seen und See(ufer)grundstücke sind für Ankauf, Erhalt und Attraktivierung von Seeuferflächen zur Verfügung zu stellen. Für Flächen des öffentlichen Wassergutes an stehenden Gewässern, die in das Vermögen der Österreichischen Bundesforste AG übertragen werden, gelten § 4 Abs. 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht. Die im Fischereikataster eingetragenen Rechte bleiben davon unberührt.

 

 

3. § 4 Abs. 5 lautet:

 

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

 

„(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

(5) Bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen ist auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen. Weiters ist besonders Bedacht zu nehmen, dass die Seeuferflächen oder Seen

           1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

           1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

           1. der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,

           2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

           2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

           2. dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

           3. dem Rückhalt von Hochwasser,

           3. dem Rückhalt von Hochwasser,

           3. dem Rückhalt von Hochwasser,

           4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

           4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

           4. der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

           5. der Erholung der Bevölkerung

           5. der Erholung der Öffentlichkeit

           5. der Erholung der BevölkerungÖffentlichkeit

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.

 

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers/der jeweils nominierenden Bundesministerin gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.“

dienen. Der Vorstand hat bis zum 31. Dezember 2001 2022 ein Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik der Gesellschaft vorzulegen. Das Konzept oder dessen Änderung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers/der jeweils nominierenden Bundesministerin gebunden sind. Dieser Absatz gilt auch für Seeuferflächen oder Seen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.

 

 

4. In § 5 wird folgende Ziffer 1 eingefügt, wobei die bisherigen Ziffern 1-8 die neuen Zifferbezeichnungen 2-9 erhalten:

 

§ 5. Bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

 

§ 5. Bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

 

         „1. möglichst umfangreicher kostenfreier und uneingeschränkter Seezugang der Bevölkerung zu Erholungszwecken sowie Erhalt und Erweiterung natürlicher Seeuferteile und der Zugänglichkeit von Seeuferflächen und Seen für die Öffentlichkeit;“

           1. möglichst umfangreicher kostenfreier und uneingeschränkter Seezugang der Bevölkerung zu Erholungszwecken sowie Erhalt und Erweiterung natürlicher Seeuferteile und der Zugänglichkeit von Seeuferflächen und Seen für die Öffentlichkeit;

           1. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

 

        12. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

           2. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

 

        23. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

           3. die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;

 

        34. die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;

           4. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;

 

        45. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;

           5. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

 

        56. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

           6. die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;

insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;

 

        67. die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;

Insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;

           7. bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;

 

        78. bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;

           8. die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.

 

        89. die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.