2122/A XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2021
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Antrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 25c Abs. 3a vierter Satz lautet:

„Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren für offenkundige Fälle geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren fachkundigen in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Selbständigen“ der Klammerausdruck „(SVS)“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „aber“.

 

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort Erlangung durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.

 

 

Begründung

Die geplanten Änderungen dienen der Klarstellung bzw. sind redaktioneller Natur.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.