Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K‑SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 25c Abs. 3a vierter Satz lautet:
„Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren für offenkundige Fälle geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren fachkundigen in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Selbständigen“ der Klammerausdruck „(SVS)“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „aber“.
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBI. I Nr. 49/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 4/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erlangung“ durch das Wort „Gewährung“ ersetzt.