Bundesgesetz, mit dem die XXVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B‑VG vor Ablauf der XXVII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.