2126/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.12.2021
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Antrag
der Abgeordneten Alois Schroll,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetzes, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. Im § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr:“ durch die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“ ersetzt.
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. XY/2021
§ 103b. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 73 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie
Begründung
Allgemeiner Teil
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht – so es von der EU-Kommission genehmigt bzw. nicht untersagt wird – die Förderung von Ökostrom in der Höhe von 1 Mrd. Euro pro Jahr vor.
Die dafür vorgesehenen Ökostrom-Fördermittel werden im Wesentlichen aus der Erneuerbaren-Förderpauschale (§ 73 EAG) und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag (§ 75 EAG) aufgebracht, die von den StromkundInnen eingehoben werden. Auf Grund der außergewöhnlichen Marktsituation mit sehr hohen Strompreisen besteht für 2022 kein Finanzierungsbedarf, da die Einnahmen im Jahr 2021 sehr hoch waren und laut Prognose auch im Jahr 2022 mit sehr hohen Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zu rechnen ist. Weil also kein Finanzierungsbedarf besteht, beabsichtigt das Bundesministerin für Klimaschutz den Erneuerbaren-Förderbeitrag für das Jahr 2022 mit 0,00 Cent/kWh festzulegen, sodass hierdurch keine Einnahmen erfolgen.
In den Erläuterungen zur Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2022 wird dies auch damit begründet, dass ohnehin per Gesetz die Erneuerbaren-Pauschale mit Gesamteinnahmen von 352,62 Mio. Euro eingehoben wird und somit selbst ohne den Erneuerbaren-Förderbeitrag ein Finanzierungsüberschuss von 552,29 Mio. Euro entsteht.
Der Entfall des zusätzlich einzuhebenden – aber eigentlich nicht notwendigen - Erneuerbaren-Förderbeitrags wird vom BMK als Unterstützung gegen die hohen Energiepreise bezeichnet. Es wäre auch schwer zu erklären gewesen, wieso bei einem Überschuss von 552,29 Mio. Euro noch weitere Mittel hätten eingehoben werden sollen.
Dennoch wäre es angesichts der gegenwärtigen hohen Energiepreise geradezu unverantwortlich, auch die Pauschale in Höhe von 352,62 Mio. Euro von den StromkundInnen einzuheben, wenn überhaupt kein Bedarf gegeben ist. Selbiges gilt auch für den Grüngas-Förderbeitrag gem. § 76 EAG, der aber schon nach bestehender Rechtslage aus dem Bundesbudget bedeckt werden kann, was in der gegenwärtigen Situation geboten scheint.
Die gegenständliche EAG-Novelle zielt somit darauf ab, dass die Erneuerbaren-Pauschale im Jahr 2022 nicht eingehoben wird und die 352,62 Mio. Euro bei den StromkundInnen verbleiben.
Besonderer Teil
Zu Z 2:
Durch die geänderte Wortfolge wird erst für das Jahr 2023 ein Wert für die Erneuerbaren-Pauschale festgelegt, sodass im Jahr 2022 keine Erneuerbaren-Pauschale eingehoben wird.