Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. Im § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr:“ durch die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“ ersetzt.

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der EAG‑Novelle BGBl. I Nr. XY/2021

§ 103b. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 73 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“