2126/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Schroll,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.12.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen Richtlinien, auch für den Eingang einer Novelle zu verwenden; ebenso ist neben dem Fundort der letzten Novelle auch jener der Stammfassung des Gesetzes anzuführen. Der Eingang müsste daher lauten: Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: |
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Kompetenzgrundlage und Vollziehung
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„Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B |
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2. Im § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr:“ durch die Wortfolge „Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“ ersetzt. |
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(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr: 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer ……..… 114 438,65 Euro; 2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer ……..…114 438,65 Euro; 3. für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer ……..…17 002,31 Euro; 4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer ……..…1 046,30 Euro; 5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer ……..…35,97 Euro. |
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(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer ……..…114 438,65 Euro; 2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer ……..…114 438,65 Euro; 3. für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer ……..…17 002,31 Euro; 4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer ……..…1 046,30 Euro; 5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer ……..…35,97 Euro. |
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3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 103a wird folgender § 103b samt Überschrift eingefügt: |
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„Inkrafttretensbestimmung der EAG‑Novelle BGBl. I Nr. XY/2021 |
Inkrafttretensbestimmung der EAG‑Novelle BGBl. I Nr. XY/2021 |
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§ 103b. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 73 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
§ 103b. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 73 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |