2127/A XXVII. GP
Eingebracht am 15.12.2021
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ANTRAG
der Abgeordneten Stöger,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2021 wird wie folgt geändert:
1. Dem §14d wird ein § 14e angefügt:
„Rehabilitationsfreistellung
§ 14e. (1) Arbeitnehmer/Innen, deren erkranktem Kind (Wahl oder Pflegekind) oder leiblichen Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein (stationärer) Aufenthalt im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation bewilligt wurde, haben für bis zu maximal vier Wochen zum Zweck der Begleitung und Teilnahme an (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts.
(2) Die Rehabilitationsfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(3) Für den Fall, dass vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf „familienorientierte Reha“ bewilligt wurde, besteht für die Teilnahme an den (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen der in Abs. 1 genannten Kinder für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen unter Fortzahlung des Entgelts.
(4) Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß § 14e Abs. 1 AVRAG in Anspruch nehmen möchten, haben, sobald ihnen die Bewilligung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dies dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Termins der Rehamaßnahmen zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie diesem die Bewilligung der Sozialversicherung und den voraussichtlichen Reha-Antrittstermin vorzulegen.
(5) Bei einem Nichtantritt der Reha-Maßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(6) Die Regelung des § 14e AVRAG gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 unterliegen.“
2. § 15a erster Satz lautet:
„Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14 Abs. 1 sowie 14e Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden.“
3. § 19 Abs. 1 Ziffer 49 lautet:
„§ 15e und § 15a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit XXX 2021 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Die in den letzten Jahren neu geschaffenen Einrichtungen für stationäre Rehabilitation für Kinder und Jugendliche werden in Österreich insbesondere durch jüngere Kinder und deren Eltern nicht bedarfsentsprechend in Anspruch genommen. Die Begründung dafür liegt im Wesentlichen darin, dass viele betroffene Eltern Schwierigkeiten haben im Ausmaß von bis zu vier Wochen – dies entspricht der durchschnittlichen Dauer stationärer Rehamaßnahmen – von der Arbeitsstelle fernbleiben zu können. Dadurch nehmen die rehabilitationsbedürftigen Kinder, die auch während des Reha-Aufenthaltes der elterlichen Betreuung bedürfen, die notwendige stationäre Rehabilitation zum Schaden der Kinder nicht in Anspruch.
Da die weitere Entwicklung der Kinder-Reha abzuwarten bleibt, wurde durch den Klammerausdruck (stationär) auch berücksichtigt, dass auch ambulante Reha-Maßnahmen von § 15e AVRAG erfasst sind.
Zu Ziffer 2:
Aufgrund ähnlich gelegener Sachverhalte wird auch hier ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz wie bei Inanspruchnahme einer Maßnahme nach § 14a AVRAG geregelt. Nach Ablauf der in § 15a vorgesehenen Frist greift auch noch der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 105 (3) Z 1 lit. i ArbVG. Ein klar definierter gesetzlicher Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der stationären Rehabilitation des Kindes soll dazu beitragen, dass auch Elternteile im erforderlichen Ausmaß der stationären Rehabilitation ihres Kindes teilnehmen können. Eine Teilungsmöglichkeit der bis zu vierwöchigen Dienstfreistellung ist für Eltern, die als Begleitpersonen zu qualifizieren sind, festzulegen. Nur bei Kindern mit der vom Sozialversicherungsträger entsprechend ausgestellten Indikation, welche einen Anspruch auf „familienorientierte Reha“ nach sich zieht, ist für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf maximal vier Wochen bezahlter Dienstfreistellung festzulegen.